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RECHT

Verengung der Fahrbahn: Wer hat Vorrang?

Nur im Kolonnenverkehr gilt das Reißverschlussprinzip

"Wenn zwei Fahrzeuge nebeneinander unterwegs sind, dann aber die Straße zu eng für beide wird, hat der Fahrer auf der rechten Spur Vorrang", erläutert ÖAMTC-Jurist Martin Hoffer. "Es sei denn, es handelt sich um zwei Fahrzeuge im Kolonnenverkehr - dann gilt das Reißverschlussprinzip". Bereits je zwei Fahrzeuge hintereinander gelten als Kolonnenverkehr.

Konkreter Einzelfall oft schwierig

Dass das nicht immer eindeutig ist, zeigt folgender Fall des Obersten Gerichtshofs: Ein Müllwagen und ein Pkw mit einem Pferdeanhänger fuhren nebeneinander. Dann verengte sich die rechte Fahrbahnhälfte von etwa sechs auf fünf Meter. Nachdem keines der beiden Fahrzeuge langsamer wurde, kollidierte der links fahrende Müllwagen mit dem Pkw.

Die Meinungen waren gegensätzlich: Der Pkw-Lenker hat sich auf die kontinuierliche Fahrstreifenreduktion berufen, bei der er als rechts Fahrender Vorrang hatte. Dem widersprach die Versicherung des links fahrenden Müllfahrzeuges: Nahe der Fahrbahnverengung seien Fahrzeuge geparkt gewesen. Diese hätten die weitere Benützung des rechten Fahrstreifens unmöglich gemacht und so den Vorrang der linken (durchgehend befahrbaren) Spur bewirkt.

Bei Verengung: Grundsätzlich hat rechts Fahrender Vorrang

Drei Gerichtsinstanzen mussten sich in der Folge mit dem Fall befassen. Sie prüften und kamen zu dem Schluss: Verengen sich zwei Fahrstreifen kontinuierlich auf einen, so hat prinzipiell der rechts fahrende Lenker Vorrang. Nur wenn ein Fahrstreifen plötzlich endet, nicht durchgehend befahrbar ist oder auch, wenn er nicht weiter befahren werden darf, hat das Fahrzeug auf diesem Fahrstreifen Wartepflicht.

Die geparkten Autos haben zwar eine plötzliche Unterbrechung des Fahrstreifens bewirkt, aber diese waren erst nach der Fahrstreifenreduktion, also nach der Unfallstelle, abgestellt. Daher erhielt der Besitzer des rechts fahrenden Pkw seinen Schaden von der Müllabfuhr ersetzt. Diese musste außerdem ihren eigenen Schaden und die entstandenen Verfahrenskosten zahlen.

siehe OGH 21.9.2006, 2 Ob 169/06 = ZVR 2007/208 (333)