Grundsätzlich unterliegt die Pickerl-Überprüfung dem Recht des Landes, in dem das Auto zugelassen ist. "Trotzdem kommt es vor allem an der ungarischen, polnischen und tschechischen Grenze bzw. im Landesinneren oft zu massiven Problemen mit einem abgelaufenen Pickerl", warnt ÖAMTC-Juristin Mag. Verena Pronebner.
So wird immer wieder Autofahrern die Einreise verweigert, wenn das "Begutachtungspickerl" abgelaufen ist, oder sie müssen eine Geldstrafe zahlen oder die Kennzeichentafel wird ihnen abgenommen. Diese Vorgehensweise widerspricht internationalen kraftfahrrechtlichen Vereinbarungen.
Wer sich aber solche Probleme von vornherein ersparen will, sollte vor Reiseantritt sicher stellen, dass das Ablaufdatum des Pickerls bis zur Heimreise aus dem Urlaub nicht überschritten sein wird.
Das österreichische Kraftfahrgesetz gibt Autobesitzern einen Monat vor und vier Monate nach dem eingestanzten Monat des Überprüfungstermins Zeit, die Fahrzeugbegutachtung durchführen zu lassen. Wird man im Inland mit einem Pickerl in diesem Toleranzzeitraum auch nach dem Fälligkeitsmonat angetroffen, ist das völlig legal. Das Pickerl ist nicht als abgelaufen zu betrachten.
Viele Länder kennen aber keine oder kürzere Toleranzfristen als Österreich. Die dortigen Beamten glauben dann, dass sie ein Fahrzeug mit "überzogenem" Termin beanstanden können. Außerdem muss sich ein Fahrzeug, unabhängig von der Laufzeit des aktuellen Pickerls, immer in einem verkehrs- und betriebssicheren Zustand befinden.
Sollte es wegen eines abgelaufenen Pickerls im Ausland zu Problemen kommen, empfiehlt die Club-Juristin mit der Einsatzzentrale der ÖAMTC-Nothilfe unter der Telefonnummer +43 (0)1 25 120 00 Kontakt aufzunehmen. Von dort wird die Verbindung zum diensthabenden ÖAMTC-Juristen hergestellt.