Für einen Führerschein aus einem Nicht-EWR-Staat gelten folgende Regelungen:
Wenn der nationale Führerschein nicht in deutscher Sprache abgefasst ist, gilt er nur, sofern er dem Genfer oder Wiener Abkommen bzw. der EU-Führerschein-Richtlinie entspricht, oder in Verbindung mit einem Internationalen Führerschein oder in Verbindung mit einer Übersetzung (z. B. des ÖAMTC).
Ausländer aus einem Nicht-EWR-Staat mit Wohnsitz in Österreich müssen innerhalb von 6 Monaten ihren Führerschein umschreiben lassen:
1. Führerscheine aus einem der folgenden Nicht-EWR-Staaten gelten als den in Österreich ausgestellten Lenkberechtigungen gleichwertig und können daher unter vereinfachten Bedingungen umgeschrieben werden:
Für alle Klassen:
Andorra, Guernsey, Insel Man, Japan, Jersey, Kroatien, Monaco, San Marino, Schweiz.
Für die Klasse B:
Australien, Israel, Kanada, Republik Südafrika, Republik Südkorea (wenn die Lenkberechtigung nach dem 1.1.1997 erteilt wurde), USA.
2. Die Inhaber / Inhaberinnen von Führerscheinen aus anderen Nicht-EWR-Ländern müssen eine praktische Fahrprüfung ablegen! Für die praktische Fahrprüfung muss eine Prüfungsgebühr entrichtet werden.
Hinweis: Auch österreichische Staatsbürger / Staatsbürgerinnen, die außerhalb des EWR einen Führerschein erworben haben, müssen den ausländischen Führerschein umschreiben lassen.
Zuständige Behörde:
Ab 1. Oktober 2006 kann der ausländische Führerschein bei jeder Führerscheinbehörde unabhängig vom Wohnsitz in ganz Österreich umgeschrieben werden.
Erforderliche Unterlagen:
Hinweis: In Wien werden die Originaldokumente plus Kopien verlangt, vom alten Führerschein und vom Reisepass je 2 Kopien.
Es werden nur mehr Scheckkarten-Führerscheine ausgegeben!
Kosten (ohne ev. Prüfungsgebühr): € 55,70
Es gibt 2 Möglichkeiten, den Scheckkartenführerschein zu erhalten: