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RECHT

Quads - Detailfragen rechtlich

Quads + Trikes gelten als PKW, aber auch Helmpflicht

  • Vignette:

    Quads und Motorräder mit zwei Rädern auf der Hinterachse (Trikes) gelten lt. Mautordnung als PKW, für welche die jeweilige PKW-Vignette geklebt werden muss. Sollte ein Fahrzeug typengenehmigt ohne Windschutzscheibe ausgestattet sein, genügt das Mitführen der PKW-Vignette.
    Achtung : Autobahnen und Schnellstraßen dürfen nur mit Fahrzeugen befahren werden, die eine Bauartgeschwindigkeit von mindestens 60 km/h aufweisen und mit denen diese Geschwindigkeit überschritten werden darf!

  • Parken in Kurzparkzonen:

    • Es muss ein Parkschein angebracht werden :
      • bei Fahrzeugen mit einer Windschutzscheibe hinter dieser und durch diese von außen gut lesbar,
      • bei anderen Fahrzeugen an einer sonst geeigneten Stelle gut wahrnehmbar und lesbar anzubringen
    • Parkpickerl:
      da es sich um ein mehrspuriges Fahrzeug handelt gelten die Regelungen betr. des Parkpickerls auch für Quads

  • Sturzhelmpflicht bei vierrädrigen Kraftfahrzeugen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h, welche insbesondere durch Lenkstange, Bedienungs- und Anzeigeelemente sowie Sitzbank Charakterzüge eines Kraftrades aufweisen (sog. ATVs, Quads)

  • Folgende Lenkberechtigungen sind für Quads oder ATVs erforderlich:

    • Die Lenkberechtigung der Klasse B umfasst in jedem Fall alle derartigen Fahrzeuge.
    • Die Lenkberechtigung der Klasse A reicht aus, wenn die Eigenmasse des Fahrzeuges nicht mehr als 400 kg beträgt.
    • Die Lenkberechtigung für die Klasse F reicht aus, wenn die Quads oder ATVs als Zugmaschinen eingestuft sind und die Bauartgeschwindigkeit nicht mehr als 50 km/h beträgt.
    • Der Mopedausweis mit der Eintragung "vierrädriges Leichtkraftfahrzeug" reicht aus, wenn es sich um ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug der Klasse L2 bzw. seit 28.10.2005 Klasse L 6e (Leermasse von nicht mehr als 350 kg, Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h, Hubraum für Fremdzündungs-/Benzinmotoren von nicht mehr als 50 ccm oder maximaler Leistung von nicht mehr als 4kW für andere Motortypen) handelt.

  • „Pickerl“ (Gutachten gem. § 57a KFG): jährlich!

  • Da es sich bei Quads um mehrspurige Kraftfahrzeuge handelt, sind auch Pannendreieck, Verbandszeug und Warnweste mitzuführen.

  • Anbringung der Kennzeichentafel: seit 2007 nur hinten (§ 49 Abs. 6 Z 2 KFG).