Wie muss man sich laut Gesetz als Autofahrer und als Fußgänger am Schutzweg verhalten? Welche Strafen drohen bei Schutzweg-Delikten? Ein Überblick:
Grundsätzlich hat ein Autofahrer einem Fußgänger das ungehinderte und ungefährliche Überqueren der Straße auf dem Schutzweg zu ermöglichen. Es ist nicht immer notwendig das Auto anzuhalten, wenn sich ein Fußgänger bloß einem Zebrastreifen nähert. Allerdings muss der Autofahrer stehen bleiben, wenn dem Fußgänger auf andere Art das ungefährdete und ungehinderte Überqueren der Fahrbahn nicht möglich ist. Daher darf sich der Fahrzeuglenker dem Fußgängerübergang nur mit einer solchen Geschwindigkeit nähern, dass er rechtzeitig stehen bleiben kann.
Auch beim Einbiegen muss der Fahrzeuglenker aufpassen und er darf die Fußgänger weder gefährden noch behindern. Das gilt auch bei einer geregelten Kreuzung, wenn der abbiegende Autofahrer und der geradeaus gehende Fußgänger bei einer Ampelanlage grünes Licht haben.
Für den Fußgänger gilt erstens die Verpflichtung, den Schutzweg nicht unmittelbar vor einem herannahenden Fahrzeug und für den Lenker überraschend zu betreten. Zweitens hat ein Fußgänger den Schutzweg "in angemessener Eile" zu überqueren und so, dass der Fahrzeugverkehr nicht behindert wird.
Wer zuwider handelt, kann mit einer Verwaltungsstrafe belangt werden. Der Fußgänger kann aber auch auf seinen Vorrang verzichten. Das muss für den Autofahrer klar und unmissverständlich erkennbar sein, etwa durch eine eindeutige Handbewegung.
Ein Fußgänger muss mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro rechnen, wenn er gegen die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung (StVO) verstößt. Das trifft dann zu, wenn er bei Rot über eine ampelgeregelte Kreuzung läuft oder auf einem ungeregelten Schutzweg unmittelbar vor dem Fahrzeug und für den herannahenden Auto- oder Motorradfahrer überraschend die Straße betritt. Eine Geldstrafe könnte sogar drohen, wenn der Fußgänger mitten auf dem Schutzweg mit einem Bekannten tratscht.