Nicht selten werden einem Kraftfahrzeug wegen mangelnder Verkehrssicherheit die Kennzeichen abgenommen, z.B. wegen abgefahrener Reifen. Kraftfahrzeuge dürfen aber bekanntlich nur auf öffentlichem Grund verwendet werden, wenn gültige Kennzeichen angebracht sind. Und unter Verwendung eines Kraftfahrzeuges ist nicht nur das Lenken, sondern auch das Abstellen und Parken gemeint.
Kennzeichenabnahme durch Exekutive ohne Kenntnisnahme des Kfz-Halters oder Lenkers
Nicht immer, wenn es zur Kennzeichenabnahme durch die Exekutive kommt, gelangt dies aber dem Kfz-Halter oder Lenker
auch zur Kenntnis. Folglich kann in so einem Fall niemand für den rechtswidrigen Zustand
(Parken ohne Kennzeichentafeln) verantwortlich gemacht und bestraft werden. Allerdings: Sobald ein Fahrzeuglenker
von der Kennzeichenabnahme erfährt, ist er verpflichtet, unverzüglich die Entfernung des Fahrzeuges zu veranlassen.
Rechtswidrig: Anbringen von Pappendeckel-Kennzeichen
Besitzer von Wechselkennzeichen stellen gerne den Zweitwagen ohne gültiges Kennzeichen auf öffentlichen
Verkehrsflächen ab. Ein Verkehrsteilnehmer mit einer solchen Wechselkennzeichen-Berechtigung war
tatsächlich felsenfest davon überzeugt, durch das Anbringen von Pappendeckel-Kennzeichen im Zweitwagen
jedenfalls erlaubterweise sein Auto geparkt zu haben. Das Fahrzeug wurde daraufhin abgeschleppt.
Das Gesetz ist eindeutig: Der bloße Umstand, dass ein Fahrzeug ohne gültiges Kennzeichen auf einer öffentlichen Verkehrsfläche abgestellt wird, lässt bereits die Entfernung durch die zuständige Behörde zu.
Ausnahmebewilligung für Zweitauto
Da ein Ausweichen auf Privatparkplätze oder Garagen meistens nicht in Frage kommt, könnte in so
einem Fall bei der Behörde um eine Ausnahmebewilligung für das Zweitauto angesucht werden.
Wegen der fast überall herrschenden Parkplatznot werden aber solche Ansuchen nur selten bewilligt.