AUTO & 2RAD

Eigenimport nach Österreich durch Private

Bestimmungen, Behörden, Abgaben

Neuwagen

sind alle Fahrzeuge, die zum Zeitpunkt des Erwerbs weniger als 6.000 km auf dem Tacho haben oder deren erstmalige Inbetriebnahme nicht länger als 6 Monate zurückliegt.
Diese Fahrzeuge kann man aus EU-Ländern problemlos importieren.

Gebrauchtwagen

sind alle Fahrzeuge, die zum Zeitpunkt des Erwerbs mehr als 6.000 km auf dem Tacho aufweisen und deren erstmalige Inbetriebnahme vor mehr als 6 Monaten erfolgte..
Bitte unbedingt zuerst prüfen, ob eine problemlose Genehmigung und Zulassung für das gewünschte Fahrzeug erfolgen kann! Man sollte sich auch erkundigen, welche Unterlagen benötigt werden (bei Fahrzeugen ohne COC, Datenauszug, etc.).
Auskünfte darüber erteilen:
  • Generalvertreter der Automarke in Österreich
  • Technische Prüfanstalt der Landesregierung (bei Fahrzeugen, die keine EU-Typengenehmigung vorweisen können)

Import aus der EU

Die EU ist eine Zollunion, daher sind K E I N E Zollabgaben fällig!

Bei Import aus den EU-Ländern gelten folgende Bestimmungen:

  • Neuwagen: Kauf unbedingt ohne Mehrwertsteuer! Für diese Fahrzeuge ist in Österreich Erwerbsteuer (eine Form der Umsatzsteuer) zu entrichten.
  • Gebrauchtwagen: Die Mehrwertsteuer des Kauflandes wird direkt beim ausländischen Händler entrichtet, in Österreich ist keine Mehrwertsteuer mehr fällig. Man sollte darauf achten, dass die Umsatzsteuer auf der Rechnung ausgewiesen wird. Bei Kauf vom Privaten: Preis laut Kaufvertrag, es ist keine USt abzuführen.

In beiden Fällen:

  • Überführung des Kraftfahrzeuges mit ausländischem Überstellungskennzeichen + Kurzversicherung (erhältlich im Kaufland); blaue Probefahrtkennzeichen sind nicht als Überstellungskennzeichen anerkannt!
  • Auf die erforderlichen Unterlagen achten (wie etwa Kaufvertrag oder saldierte Rechnung, COC-Papier, Datenauszug, ausländischer Typenschein, Zulassungsbescheinigung(en), ausgefüllte Garantiekarte, Serviceheft, Betriebsanleitung, etc.).
  • Bei Privatkauf: Beglaubigung des Kaufvertrages (Gericht, Notar im Kaufland) wird empfohlen. Sie ist zwar nicht zwingend vorgeschrieben, kann jedoch von der Zulassungsstelle verlangt werden, wenn begründete Zweifel an der Echtheit des Kaufvertrages bestehen. In diesem Fall müsste eine Beglaubigung nachgebracht werden, was u.U. praktische Probleme aufwerfen kann (wenn z.B. der Verkäufer nicht mehr erreichbar ist).

EU-Betriebserlaubnis (COC-Zertifikat)

  • Alle Neufahrzeuge müssen darüber verfügen.
  • Nachträglich kann sie meist nicht beschafft werden.
  • seit 1997 zwingend.

Nationale österreichische Bestimmungen - Neuerungen ab 01.07.2007

  1. Fahrzeuge mit EU-Betriebserlaubnis (als Nachweis dafür gelten: COC-Papier, (ausländischer) Datenauszug, ausländischer Typenschein, ausländische Zulassungsbescheinigung): diese Fahrzeuge müssen in Österreich nicht mehr genehmigt werden. Für die erstmalige Zulassung dieser Fahrzeuge in Österreich ist es aber unumgänglich, dass die entsprechenden Daten in der Genehmigungsdatenbank eingetragen sind. Diese erforderliche Eintragung hat primär durch den Bevollmächtigten des Herstellers (Generalimporteur) zu erfolgen. Sollte dieser untätig sein, keiner vorhanden sein oder untätig sein, so erfolgt die Eintragung durch den Landeshauptmann (Technische Prüfstellen). Sind die Daten bereits eingetragen, so kann auch ein Auszug aus der Datenbank als Genehmigungsnachweis für die Zulassung verwendet werden.
    • Voraussetzung für die "erleichterte Typisierung":
      • EU-Betriebserlaubnis
      • Fahrzeug muss dem österreichischen Kraftfahrrecht entsprechen
    • Kosten:
      Ersatz des Aufwandes für die Eingabe der Daten in die Genehmigungsdatenbank

    • Beim Kauf zu beachten:
    • Bei Neufahrzeugen mit EU-Betriebserlaubnis: beim Kauf unbedingt auf eine Übereinstimmungserklärung im Original bestehen.
    • Bei Gebrauchtfahrzeugen mit EU-Betriebserlaubnis:
      • In Mitgliedstaaten, bei denen die Zulassungsbescheinigung aus einem Teil besteht, muss diese für die Eingabe in die Genehmigungsdatenbank und die Zulassung vorgelegt werden.
      • In Mitgliedstaaten, bei denen die Zulassungsbescheinigung aus Teil I und II besteht, müssen beide Teile vorgelegt werden.
    • Weiters notwendig:
      • Für die Eingabe der Genehmigungsdaten muss bei allen Fahrzeugen, falls bereits eine periodische Begutachtung fällig gewesen wäre, ein positives österr. § 57a Gutachten vorgelegt werden. Dieses kann jedoch durch den Nachweis einer positiven, technischen Untersuchung eines anderen EU-Mitgliedstaates ersetzt werden (z. B. deutsche Hauptuntersuchung). Gegebenenfalls ist eine Übersetzung beizubringen, falls das ausländische Gutachten nicht in deutscher oder englischer Sprache verfasst ist. An Stelle der Übersetzung kann allerdings immer auch ein positives, österreichisches § 57a Gutachten vorgelegt werden. Für die bloße Eintragung in die Genehmigungsdatenbank ist keine Vorführung des Fahrzeuges notwendig.
      • Vor der Zulassung ist unbedingt zu beachten, dass unmittelbar nach der Eintragung die anfallenden Steuern beglichen werden, da sonst eine Zulassung nicht erfolgen kann.
  2. Fahrzeuge ohne EU-Betriebserlaubnis:
    Einzelgenehmigung oder unter Umständen eine Ausnahmegenehmigung durch die jeweils zuständige Typisierungsstelle der Landesregierung. Diese nimmt auch die Eintragungen in der Genehmigungsdatenbank vor.
    Beim Kauf sollte man darauf achten, vom Generalimporteur einen annähernd fertigen Datensatz mit den Fahrzeugdaten zur Verfügung gestellt zu bekommen, da dieser die Eintragung wesentlich erleichtert. Vor dem Import ist aber unbedingt ratsam, die eventuellen Kosten für die Bereitstellung des Datensatzes durch den Generalimporteur abzuklären.
    Achtung: Ein Anspruch auf Genehmigung besteht hier nicht. Vor einem geplanten Fahrzeugimport solle man daher mit der zuständigen Typisierungsstelle Kontakt aufnehmen und klären, ob eine Genehmigung des Fahrzeuges in Österreich noch möglich ist bzw. welche Nachweise/Unterlagen konkret erforderlich sind.
    Gleiches gilt bei Oldtimern und im Ausland einzelgenehmigten Fahrzeugen! Die Kosten variieren je nach Art der "Genehmigung" (ca. € 180; abhängig von den erforderlichen Nachweisen/Datensätze ). Das Fahrzeug ist idR vorzuführen. Bei bereits im Ausland zugelassenen Fahrzeugen ist zusätzlich eine Überprüfung gemäß § 57a KFG 1967 durchzuführen, sofern eine periodische Begutachtung bereits fällig gewesen wäre. Terminvereinbarung in den meisten Fällen notwendig.
    Weitere Informationen zur Einführung der Genehmigungsdatenbank ab 01.07.2007 findet man hier.
  3. Erwerbsteuer bei Neuwagen (zuständig Wohnsitzfinanzamt/Formular NOVA 2)
  4. uU Schenkungssteuer
  5. Normverbrauchsabgabe (NOVA) bei allen Fahrzeugen! (zuständig: Wohnsitzfinanzamt/Formular NOVA 2)
  6. (in der Formulardatenbank "NOVA2" im Suchfeld eingeben)
  7. Zulassung bei einer Zulassungsstelle der Versicherungen oder beim ÖAMTC (nur für Mitglieder); Informationen betreffend der erforderlichen Unterlagen: für die Zulassung sind auf www.help.gv.at zu finden.

Normverbrauchsabgabe (NOVA)

Vor der erstmaligen Zulassung in Österreich abzuführen!

  • Für neue UND gebrauchte Kraftfahrzeuge
  • Auch bei Schenkungen
  • Auch bei Erbschaft
  • Auch bei Übersiedlung
  • In den Fällen von Schenkung, Erbschaft, Übersiedlung etc. ist eine Wertbestimmung des Fahrzeuges zur NOVA-Berechnung durchzuführen.
  • Anmeldung und Bezahlung der NOVA beim zuständigen Wohnsitzfinanzamt vor der Zulassung des Fahrzeuges, da die Anmeldebestätigung für die Zuerkennung eines Kennzeichens unbedingt erforderlich ist!
    Formular NOVA 2 (in der Formulardatenbank "NOVA2" im Suchfeld eingeben!) direkt am Finanzamt erhältlich!
  • NOVA-Höhe ist vom Durchschnittsverbrauch des Fahrzeugs abhängig (max. 16%).
    Als Nachweis dient Bestätigung des Fahrzeugherstellers. Auch der ÖAMTC kann Ihnen die Höhe des NOVA-Prozentsatzes mitteilen.
  • Bei Motorrädern wird die Nova nach dem Hubraum errechnet: (ccm minus 100) x 0,02. Beispiel: 850 ccm minus 100 = 750 x 0,02 = 15 %!


Die NOVA (= „Normverbrauchsabgabe“) ist eine Zulassungssteuer, die als Prozentsatz auf den Neuwagenpreis, abhängig vom Durchschnittsverbrauch nach MVEG-Norm, aufgeschlagen wird. Der Höchstsatz beträgt 16 Prozent. Der niedrigste Steuersatz beträgt theoretisch Null (bei Diesel-Pkw mit 2 Litern Verbrauch, bei Benzinern mit 3 Litern), in der Praxis 5%.

Die Formel für die Berechnung des Grundbetrages für Pkw/Kombi lautet:

-Benzin-Pkw/Kombi:
(MVEG-Verbrauch - 3) x 2 = %-Satz oder (ECE-Verbrauch +10% - 3) x 2 = %-Satz

-Diesel-Pkw/Kombi:
(MVEG-Verbrauch - 2) x 2 = %-Satz oder (ECE-Verbrauch +12,5% - 2) x 2 = %-Satz

Seit 1. Juli 2008 werden zusätzlich zur wie bisher berechneten NOVA folgende Elemente in die Steuerberechnung eingefügt:

1. Neue Bonus-Malus-Regelung CO2

  • Pkw bis 120g CO2/km: Bonus 300,-
  • 120 – 180g/km: keine Änderung
  • ab 180 g/km: für jedes weitere Gramm CO2 über 180 zusätzlich 25,- Malus!!!
    Ab 1. Jänner 2010 sinkt die Grenze von 180g auf 160g.
  • Für Pkw ohne CO2-Angabe gelten Ersatzformeln:

      a) Liegt bloß keine CO2-Angabe vor, aber der Verbrauchswert, dann wird der fiktive CO2-Wert damit berechnet: Benzin (oder andere Kraftstoffe): CO2 = Verbrauch x 25, Diesel: CO2 = Verbrauch x 28

      b) Liegen weder CO2-Angabe noch Verbrauchswert vor, wird vorerst der fiktive Verbrauch nach einer weiteren Ersatzformel berechnet: Benzin: ein Zehntel der Leistung in kW plus 3, Diesel: ein Zehntel der Leistung in kW plus 2.

2. Neue Bonus-Malus-Regelung je nach NOx bzw. Partikel, und Alternativantriebe

  • Benzin-Pkw max. 60mg NOx/km: Bonus 200,-
  • Diesel-Pkw max. 80mg NOx/km und Partikel max. 0,005g/km: Bonus 200,-
  • Alternativantriebe: Bonus 500,- (gegen gerechnet mit dem tatsächlichen Abgasverhalten; gilt für: Hybrid, E85, Erdgas, Flüssiggas, Wasserstoff)

Bonusbetrag insgesamt: max. 500,-. Malusbeträge unbegrenzt.

3. Änderung der Bonus-Malus-Regelung für neue Diesel-Pkw

  • Seit 1. Juli 2008 wird kein Bonus mehr verrechnet, der Malus bleibt mit einem Fixbetrag von 300,- pro Fahrzeug aufrecht (kein Ablaufdatum).

    Die genannten Beträge sind noch ohne Mwst. – für die Errechnung der Gesamtbelastung müssen daher noch 20% dazugerechnet werden.

Achtung: Hinsichtlich der Bonus-Malus-Regelung müssen nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofes Gebrauchtfahrzeuge, die vor dem 1. Juli 2008 im übrigen Gemeinschaftsgebiet der EU bereits zugelassen waren, anders behandelt werden. Das Finanzministerium hat mit einem Erlass vom 17.12.2009 bezüglich Gebrauchtwagen, die vor dem 1. Juli 2008 im übrigen Gemeinschaftsgebiet der EU bereits zugelassen waren und nun in Österreich angemeldet werden sollen, folgendes festgehalten: Die Bonus-Malus-Regelung entfällt nicht wie bisher ganz. Die Steuerpflicht wird aber aliquot im Verhältnis Neupreis/(Eurotax-) Wert berechnet und somit unter Umständen erheblich reduziert.

Schenkungssteuer

Hat man das Fahrzeug im Ausland geschenkt bekommen, so muss man weiters Schenkungssteuer bezahlen (Rechtslage bis 31.07.2008; danach gelten die Regelungen des Schenkungsmeldegesetzes) .
Nähere Auskünfte erteilt das zuständige Wohnsitzfinanzamt.

Import aus Drittländern

    Im Ausland (vom Verkäufer):
  • Kennzeichen (ausländisches Überstellungskennzeichen)
  • Beglaubigter Kaufvertrag (bei Kauf von Privatpersonen) oder saldierte Rechnung
  • Ausfuhrerklärung des Exporteurs (nicht bei Privatkauf!) d.h. vom Händler, von dem die Rechnung stammt:
    Muss bei der Ausfuhr zollamtlich bestätigt werden, damit die eventuell bezahlte Mehrwertsteuer vom ausländischen Händler refundiert werden kann Höhe und Art der Vergütung muss mit Händler vereinbart werden. Ist nicht in allen Ländern möglich!
    Keine Vergütung der Umsatzsteuer bei Privatkäufen
  • Warenverkehrsbescheinigung = EUR 1 (vom Händler) bei Fahrzeugen mit Präferenz-Ursprung.
  • Bei Fahrzeugen, die in folgenden Ländern (oder der EU) erzeugt und direkt von dort importiert werden: Schweiz, Island, Norwegen, Türkei, Israel und den Färöer Inseln Zollsatz ist Null (ein Präferenznachweis muss jedoch vorliegen; Informationen erteilt das zuständige Zollamt)!

  • Ausländische Grenze:
  • Ausfuhrerklärung bestätigen lassen
  • Saldierte Rechnung vorlegen
  • Nachweis des im Ausland entrichteten Entgelts
  • Wenn kein Kaufpreis bezahlt wurde (Schenkung) oder kein glaubwürdiger Preis im Kaufvertrag enthalten ist, kann eine Schätzung veranlasst werden.

  • Österreichische Grenze (oder EU-Außengrenze):
  • Saldierte Rechnung vorlegen
  • Gegebenenfalls gültigen Präferenznachweis vorlegen
  • Verzollungsbestätigung ausstellen lassen
  • Eingangsabgaben (Zoll, Einfuhrumsatzsteuer) entrichten bzw. Sicherstellung hinterlegen
    Den jeweils geltenden Zollsatz bzw. ob ein Zollpräferenzabkommen besteht, erfährt man beim Zollamt.

Typisierungsstellen

Für die Erteilung der Einzelgenehmigung sind folgende Stellen zuständig:
Angaben ohne Gewähr!