AUTO & 2RAD

Eigenimport nach Österreich durch Private

Bestimmungen, Behörden, Abgaben

Import aus der EU

Die EU ist eine Zollunion, daher sind K E I N E Zollabgaben fällig! Bei Import aus den EU-Ländern gelten folgende Bestimmungen:

- Neuwagen 1: Kauf unbedingt ohne Mehrwertsteuer! Der Käufer muss in Österreich NoVA (Normverbrauchsabgabe) und USt (Umsatzsteuer) bezahlen. Letztere ist für den Nettopreis als auch für die NoVA zu entrichten.

- Gebrauchtwagen 2: Unabhängig vom Verkäufer ist für einen Gebrauchtwagen die NoVA zu entrichten, wenn dieser zuvor noch nicht in Österreich zugelassen war. Kauft man einen Gebrauchtwagen direkt vom ausländischen Händler, so ist die Umsatzsteuer im Kaufland zu entrichten. In Österreich ist keine Umsatzsteuer mehr fällig, weder auf den Nettopreis noch auf die NoVA. Man sollte darauf achten, dass die Umsatzsteuer auf der Rechnung ausgewiesen wird. Kauft man von einem Privaten einen Gebrauchtwagen so ist keine USt, weder im In- noch im Ausland, abzuführen.

- In beiden Fällen:

  • Überführung des Kraftfahrzeuges mit ausländischem Überstellungskennzeichen + Kurzversicherung (erhältlich im Kaufland); blaue Probefahrtkennzeichen sind nicht als Überstellungskennzeichen anerkannt!
  • Auf die erforderlichen Unterlagen achten (wie etwa Kaufvertrag oder saldierte Rechnung, COC-Papier, Datenauszug, ausländischer Typenschein, Zulassungsbescheinigung(en), ausgefüllte Garantiekarte, Serviceheft, Betriebsanleitung, etc.).
  • Bei Privatkauf: Beglaubigung des Kaufvertrages (Gericht, Notar im Kaufland) wird empfohlen. Sie ist zwar nicht zwingend vorgeschrieben, kann jedoch von der Zulassungsstelle verlangt werden, wenn begründete Zweifel an der Echtheit des Kaufvertrages bestehen. In diesem Fall müsste eine Beglaubigung nachgebracht werden, was u.U. praktische Probleme aufwerfen kann (wenn z.B. der Verkäufer nicht mehr erreichbar ist).


    EU-Betriebserlaubnis (COC-Zertifikat)

      • Alle Neufahrzeuge müssen darüber verfügen.
      • Nachträglich kann sie meist nicht beschafft werden.
      • seit 1997 zwingend.

    1. Fahrzeuge mit EU-Betriebserlaubnis (als Nachweis dafür gelten: COC-Papier, (ausländischer) Datenauszug, ausländischer Typenschein, ausländische Zulassungsbescheinigung): diese Fahrzeuge müssen in Österreich nicht mehr genehmigt werden. Für die erstmalige Zulassung dieser Fahrzeuge in Österreich ist es aber unumgänglich, dass die entsprechenden Daten in der Genehmigungsdatenbank eingetragen sind. Diese erforderliche Eintragung hat primär durch den Bevollmächtigten des Herstellers (Generalimporteur) zu erfolgen. Sollte dieser untätig sein oder keiner vorhanden sein, so erfolgt die Eintragung durch den Landeshauptmann (Technische Prüfstellen). Sind die Daten bereits eingetragen, so kann auch ein Auszug aus der Datenbank als Genehmigungsnachweis für die Zulassung verwendet werden.)

      Voraussetzung für die "erleichterte Typisierung":

      • EU-Betriebserlaubnis
      • Fahrzeug muss dem österreichischen Kraftfahrrecht entsprechen

      Kosten:

      • Ersatz des Aufwandes für die Eingabe der Daten in die Genehmigungsdatenbank

      Beim Kauf zu beachten:

      • Bei Neufahrzeugen mit EU-Betriebserlaubnis: beim Kauf unbedingt auf eine Übereinstimmungserklärung im Original bestehen.
      • Bei Gebrauchtfahrzeugen mit EU-Betriebserlaubnis:
        • In Mitgliedstaaten, bei denen die Zulassungsbescheinigung aus einem Teil besteht, muss diese für die Eingabe in die Genehmigungsdatenbank und die Zulassung vorgelegt werden.
        • In Mitgliedstaaten, bei denen die Zulassungsbescheinigung aus Teil I und II besteht, müssen beide Teile vorgelegt werden.

      Weiters notwendig:

      • Für die Eingabe der Genehmigungsdaten muss bei allen Fahrzeugen, falls bereits eine periodische Begutachtung fällig gewesen wäre, ein positives österr. § 57a Gutachten vorgelegt werden. Dieses kann jedoch durch den Nachweis einer positiven, technischen Untersuchung eines anderen EU-Mitgliedstaates ersetzt werden (z. B. deutsche Hauptuntersuchung). Gegebenenfalls ist eine Übersetzung beizubringen, falls das ausländische Gutachten nicht in deutscher oder englischer Sprache verfasst ist. An Stelle der Übersetzung kann allerdings immer auch ein positives, österreichisches § 57a Gutachten vorgelegt werden. Für die bloße Eintragung in die Genehmigungsdatenbank ist keine Vorführung des Fahrzeuges notwendig.
      • Vor der Zulassung ist unbedingt zu beachten, dass unmittelbar nach der Eintragung die anfallenden Steuern beglichen werden, da sonst eine Zulassung nicht erfolgen kann.

    2. Fahrzeuge ohne EU-Betriebserlaubnis:

      Einzelgenehmigung oder unter Umständen eine Ausnahmegenehmigung durch die jeweils zuständige Typisierungsstelle der Landesregierung. Diese nimmt auch die Eintragungen in der Genehmigungsdatenbank vor. Beim Kauf sollte man darauf achten, vom Generalimporteur einen annähernd fertigen Datensatz mit den Fahrzeugdaten zur Verfügung gestellt zu bekommen, da dieser die Eintragung wesentlich erleichtert. Vor dem Import ist aber unbedingt ratsam, die eventuellen Kosten für die Bereitstellung des Datensatzes durch den Generalimporteur abzuklären.

      Achtung: Ein Anspruch auf Genehmigung besteht hier nicht. Vor einem geplanten Fahrzeugimport solle man daher mit der zuständigen Typisierungsstelle Kontakt aufnehmen und klären, ob eine Genehmigung des Fahrzeuges in Österreich noch möglich ist bzw. welche Nachweise/Unterlagen konkret erforderlich sind. Gleiches gilt bei Oldtimern und im Ausland einzelgenehmigten Fahrzeugen! Die Kosten variieren je nach Art der "Genehmigung" (ca. € 180; abhängig von den erforderlichen Nachweisen/Datensätze ). Das Fahrzeug ist idR vorzuführen. Bei bereits im Ausland zugelassenen Fahrzeugen ist zusätzlich eine Überprüfung gemäß § 57a KFG 1967 durchzuführen, sofern eine periodische Begutachtung bereits fällig gewesen wäre. Terminvereinbarung in den meisten Fällen notwendig. Weitere Informationen zur Einführung der Genehmigungsdatenbank ab 01.07.2007 findet man hier.



    Import aus Drittländern

    Für Fahrzeuge aus Drittländern müssen Zollabgaben als auch Einfuhrumsatzsteuer (eine Form der Umsatzsteuer) bezahlt werden(zuständig Wohnsitzfinanzamt/Formular NOVA 2). Darüber hinaus muss für Fahrzeuge die noch nicht in Österreich zugelassen waren. Die zu entrichtende NoVA erhöht sich beim Import aus einem Drittland um 20%.

    Im Ausland (vom Verkäufer):

    • Kennzeichen (ausländisches Überstellungskennzeichen)
    • Beglaubigter Kaufvertrag (bei Kauf von Privatpersonen) oder saldierte Rechnung
    • Ausfuhrerklärung des Exporteurs (nicht bei Privatkauf!) d.h. vom Händler, von dem die Rechnung stammt: Muss bei der Ausfuhr zollamtlich bestätigt werden, damit die eventuell bezahlte Mehrwertsteuer vom ausländischen Händler refundiert werden kann Höhe und Art der Vergütung muss mit Händler vereinbart werden. Ist nicht in allen Ländern möglich!
      Keine Vergütung der Umsatzsteuer bei Privatkäufen Warenverkehrsbescheinigung = EUR 1 (vom Händler) bei Fahrzeugen mit Präferenz-Ursprung.
    • Bei Fahrzeugen, die in folgenden Ländern (oder der EU) erzeugt und direkt von dort importiert werden: Schweiz, Island, Norwegen, Türkei, Israel und den Färöer Inseln Zollsatz ist Null (ein Präferenznachweis muss jedoch vorliegen; Informationen erteilt das zuständige Zollamt)!

    Ausländische Grenze:

    • Ausfuhrerklärung bestätigen lassen
    • Saldierte Rechnung vorlegen
    • Nachweis des im Ausland entrichteten Entgelts
    • Wenn kein Kaufpreis bezahlt wurde (Schenkung) oder kein glaubwürdiger Preis im Kaufvertrag enthalten ist, kann eine Schätzung veranlasst werden.

    Österreichische Grenze (oder EU-Außengrenze):

    • Saldierte Rechnung vorlegen
    • Gegebenenfalls gültigen Präferenznachweis vorlegen
    • Verzollungsbestätigung ausstellen lassen
    • Eingangsabgaben (Zoll, Einfuhrumsatzsteuer) entrichten bzw. Sicherstellung hinterlegen

    • Den jeweils geltenden Zollsatz bzw. ob ein Zollpräferenzabkommen besteht, erfährt man beim Zollamt.


    Typisierungsstellen

    Für die Erteilung der Einzelgenehmigung sind folgende Stellen zuständig:

    Bundesland Kontakt
    BurgenlandAmt der Bgld. Landesregierung (Abteilung 8, Referat Kraftfahrwesen) , Rusterstr. 135, 7000 Eisenstadt, Tel. 057-600/6258, Antragsformulare als Download
    KärntenAmt der Kärntner Landesregierung, Abt. 15, Flatschachstr. 70, 9020 Klagenfurt Tel. 05 0536 31978 (INFO-Telefon)
    NiederösterreichAmt der NÖ. Landesregierung, (Zuständigkeiten der einzelnen technischen Prüfanstalten in NÖ werden hier bekannt gegeben), Landhausplatz 1, Haus 14, 3109 St. Pölten, Tel. 02742-9005-16024 (Kanzlei, Auskunft)
    OberösterreichAmt der OÖ. Landesregierung, Abt. Verkehr, OÖ Landesprüfstelle, Goethestr. 86, 4021 Linz. Technische Auskünfte erteilt die Landesprüfstelle unter: 0732/7720-13570 oder 13571, Terminvereinbarungen unter der Tel. Nr.: 0732/7720-13575 Auf der Homepage der OÖ Landesprüfstelle sind auch Informationsblätter als Download verfügbar! Bei Vorliegen eines COC-Zertifikats ist in Oberösterreich auch ein Antrag per E-Government möglich!
    SalzburgKraftfahrzeug Prüfstelle des Amtes der Salzburger Landesregierung, 5020 Salzburg, Karolingerstr. 34 Tel. 0662/80 42 5353, Fax. 0662/80 42 5319 Antragsformular als Download
    SteiermarkAmt der Steiermärkischen Landesregierung, Fachabteilung 17c, Petrifelderstr. 102, 8041 Graz, Tel. 0316/877-2161
    TirolTÜV Süd, Landesgesellschaft für Österreich, Trientlg. 8, 6020 Innsbruck Tel. 0512/34 19 10, Fax: 0512/34 19 10-20
    VorarlbergTÜV-Österreich, Reitschulstr. 8, 6923 Lauterach Tel. 05574/733 82 Ziviltechnikerbüro Millner & Millner ZT GmbH, Bundesstraße 74a, 6830 Rankweil, Tel: 05522/73921-0, Fax: 05522/73921-8
    WienMagistratsabteilung 46 (MA 46) - Landesfahrzeugprüfstelle , 7. Haidequerstr. 5, 1110 Wien, Tel. 01/955 59 (Infoline Straße und Verkehr)


    Steuern und Abgaben beim Eigenimport


    Normverbrauchsabgabe (NOVA)

    • Vor bzw bei der erstmaligen Zulassung in Österreich abzuführen!
    • Für neue UND gebrauchte Kraftfahrzeuge
    • Auch bei Schenkungen
    • Auch bei Erbschaft
    • Auch bei Übersiedlung
    • In den Fällen von Schenkung, Erbschaft, Übersiedlung etc. ist eine Wertbestimmung des Fahrzeuges zur NOVA-Berechnung durchzuführen.
    • Anmeldung und Bezahlung der NOVA beim zuständigen Wohnsitzfinanzamt vor der Zulassung des Fahrzeuges, da die Anmeldebestätigung für die Zuerkennung eines Kennzeichens unbedingt erforderlich ist!
      Formular NOVA 2 (in der Formulardatenbank "NOVA2" im Suchfeld eingeben!) direkt am Finanzamt erhältlich! NOVA-Höhe ist vom Durchschnittsverbrauch des Fahrzeugs abhängig (max. 16%).
      Als Nachweis dient Bestätigung des Fahrzeugherstellers. Auch der ÖAMTC kann Ihnen die Höhe des NOVA-Prozentsatzes mitteilen.
    • Bei Motorrädern wird die Nova nach dem Hubraum errechnet: (ccm minus 100) x 0,02. Beispiel: 850 ccm minus 100 = 750 x 0,02 = 15 %!

    Vorgangsweise in Schritten:

    • Typisierung bei zuständiger Stelle (MA 46 bzw. zuständige Stelle der jeweiligen Landesregierungen)
    • Formular NOVA 2, Finanzamt, Zahlungsbestätigung
    • Zulassungsstelle

    Die NOVA (= „Normverbrauchsabgabe“) ist als Zulassungssteuer konzipiert, die als Prozentsatz auf den Neuwagenpreis, abhängig vom Durchschnittsverbrauch nach MVEG-Norm, aufgeschlagen wird. Der Höchstsatz beträgt 16 Prozent. Der niedrigste Steuersatz beträgt theoretisch Null (bei Diesel-Pkw mit 2 Litern Verbrauch, bei Benzinern mit 3 Litern), in der Praxis 2%.

    Die Formel für die Berechnung des Grundbetrages für Pkw/Kombi lautet:

    -Benzin-Pkw/Kombi: (MVEG-Verbrauch - 3) x 2 = %-Satz oder (ECE-Verbrauch +10% - 3) x 2 = %-Satz

    -Diesel-Pkw/Kombi: (MVEG-Verbrauch - 2) x 2 = %-Satz oder (ECE-Verbrauch +12,5% - 2) x 2 = %-Satz

    Seit 1. Juli 2008 werden zusätzlich zur wie bisher berechneten NOVA folgende Elemente in die Steuerberechnung eingefügt:

    1. Neue Bonus-Malus-Regelung CO2

      • Pkw bis 120g CO2/km: Bonus 300,-
      • 120 – 160g/km: keine Änderung
      • ab 160 g/km: für jedes weitere Gramm CO2 über 160 zusätzlich 25,- Malus!!!

      Für Pkw ohne CO2-Angabe gelten Ersatzformeln:

      a) Liegt bloß keine CO2-Angabe vor, aber der Verbrauchswert, dann wird der fiktive CO2-Wert damit berechnet: Benzin (oder andere Kraftstoffe): CO2 = Verbrauch x 25, Diesel: CO2 = Verbrauch x 28

      b) Liegen weder CO2-Angabe noch Verbrauchswert vor, wird vorerst der fiktive Verbrauch nach einer weiteren Ersatzformel berechnet: Benzin: ein Zehntel der Leistung in kW plus 3, Diesel: ein Zehntel der Leistung in kW plus 2.

    2. Neue Bonus-Malus-Regelung je nach NOx bzw. Partikel, und Alternativantriebe

      • Benzin-Pkw max. 60mg NOx/km: Bonus 200,-
      • Diesel-Pkw max. 80mg NOx/km und Partikel max. 0,005g/km: Bonus 200,-
      • Alternativantriebe: Bonus 500,- (gegen gerechnet mit dem tatsächlichen Abgasverhalten; gilt für: Hybrid, E85, Erdgas, Flüssiggas, Wasserstoff)

      Bonusbeträge sind mit 500,- begrenzt. Malusbeträge kommen unbegrenzt zum tragen.

    3. Änderung der Bonus-Malus-Regelung für neue Diesel-Pkw
    4. Seit 1. Juli 2008 wird kein Bonus aufgrund guter Abgaswerte mehr vergütet, der Malus für schlechtere Abgaswerte bleibt mit einem Fixbetrag von 300,- pro Fahrzeug aufrecht (kein Ablaufdatum).

    Sondervorschriften beim Import von Gebraucht-Fahrzeugen:

    Korrekturen beim Bonus-Malus: Die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EuGH hat Auswirkungen auf die Zuschläge zur NoVA für Fahrzeuge, die vor dem 1. Juli 2008 bereits in einem EU-Staat zugelassen waren: Hinsichtlich des Bonus-Malus-Teiles der NoVA (gem § 6a NoVAG) kann der Malus anteilig reduziert werden, ein etwaiger Bonus bleibt vollständig erhalten. Die Steuerpflicht wird in diesem Sinne aliquot entweder im Verhältnis Neupreis/(Eurotax-) Wert berechnet und somit unter Umständen erheblich reduziert. Liegt kein Eurotax-Wert vor, kommt eine „Achtelregelung“ zum Tragen: Für jedes angefangene Zulassungsjahr im Ausland wird ein Achtel des errechneten Steuerbetrages abgezogen. Mindestens ein Achtel bleibt aber jedenfalls als Steuerpflicht bestehen, egal, wie alt das Fahrzeug ist.


    Umsatzsteuer

    • Import aus der EU
      Käufer eines Neuwagens innerhalb der EU müssen in Österreich NoVA (Normverbrauchsabgabe) und USt (Umsatzsteuer) bezahlen. Letztere ist für den Nettopreis, als auch für die NoVA zu entrichten. Im Kaufland sollte daher keine Umsatzsteuer bezahlt werden!
      Unabhängig vom Verkäufer ist für einen Gebrauchtwagen, für die in Österreich noch keine NoVA gezahlt wurde, die NoVA zu entrichten. Kauft man einen Gebrauchtwagen direkt vom ausländischen Händler, so ist die Umsatzsteuer im Kaufland zu entrichten. In Österreich ist keine Umsatzsteuer mehr fällig, weder auf den Nettopreis noch auf die NoVA. Man sollte darauf achten, dass die Umsatzsteuer auf der Rechnung ausgewiesen wird.
      Kauft man von einem Privaten einen Gebrauchtwagen so ist keine USt, weder im In- noch im Ausland, abzuführen.
    • Import aus einem Drittland
      Für Fahrzeuge, die aus einem Drittland importiert werden, muss Einfuhrumsatzsteuer (eine Form der Umsatzsteuer) bezahlt werden. Zuständig hierfür ist das Wohnsitzfinanzamt (Formular NOVA 2). Die zu entrichtende NoVA erhöht sich beim Import aus einem Drittland um 20%.


    Schenkungssteuer

    Seit dem 1.8.2008 ist keine Erbschafts- und Schenkungssteuer mehr zu entrichten. Jedoch müssen Schenkungen unter bestimmten Voraussetzungen beim Finanzamt angemeldet werden. Weitere Informationen dazu erhalten Sie auf der Homepage des Finanzministeriums oder bei Ihrem zuständigem Wohnsitzfinanzamt.




    1 Neuwagen sind alle Fahrzeuge, die zum Zeitpunkt des Erwerbs weniger als 6.000 km auf dem Tacho haben oder deren erstmalige Inbetriebnahme nicht länger als 6 Monate zurückliegt.


    2 Gebrauchtwagen sind alle Fahrzeuge, die zum Zeitpunkt des Erwerbs mehr als 6.000 km auf dem Tacho aufweisen und deren erstmalige Inbetriebnahme vor mehr als 6 Monaten erfolgte. Bitte unbedingt zuerst prüfen, ob eine problemlose Genehmigung und Zulassung für das gewünschte Fahrzeug erfolgen kann! Man sollte sich auch erkundigen, welche Unterlagen benötigt werden (bei Fahrzeugen ohne COC, Datenauszug, etc.). Auskünfte darüber erteilen: Generalvertreter der Automarke in Österreich, Technische Prüfanstalt der Landesregierung (bei Fahrzeugen, die keine EU-Typengenehmigung vorweisen können)


    Angaben ohne Gewähr!