Die EU ist eine Zollunion, daher sind K E I N E Zollabgaben fällig! Bei Import aus den EU-Ländern gelten folgende Bestimmungen:
- Neuwagen 1: Kauf unbedingt ohne Mehrwertsteuer! Der Käufer muss in Österreich NoVA (Normverbrauchsabgabe) und USt (Umsatzsteuer) bezahlen. Letztere ist für den Nettopreis als auch für die NoVA zu entrichten.
- Gebrauchtwagen 2: Unabhängig vom Verkäufer ist für einen Gebrauchtwagen die NoVA zu entrichten, wenn dieser zuvor noch nicht in Österreich zugelassen war. Kauft man einen Gebrauchtwagen direkt vom ausländischen Händler, so ist die Umsatzsteuer im Kaufland zu entrichten. In Österreich ist keine Umsatzsteuer mehr fällig, weder auf den Nettopreis noch auf die NoVA. Man sollte darauf achten, dass die Umsatzsteuer auf der Rechnung ausgewiesen wird. Kauft man von einem Privaten einen Gebrauchtwagen so ist keine USt, weder im In- noch im Ausland, abzuführen.
- In beiden Fällen:
EU-Betriebserlaubnis (COC-Zertifikat)
Voraussetzung für die "erleichterte
Typisierung":
Kosten:
Beim Kauf zu beachten:
Weiters notwendig:
Einzelgenehmigung oder unter Umständen eine Ausnahmegenehmigung durch die jeweils zuständige Typisierungsstelle der Landesregierung. Diese nimmt auch die Eintragungen in der Genehmigungsdatenbank vor. Beim Kauf sollte man darauf achten, vom Generalimporteur einen annähernd fertigen Datensatz mit den Fahrzeugdaten zur Verfügung gestellt zu bekommen, da dieser die Eintragung wesentlich erleichtert. Vor dem Import ist aber unbedingt ratsam, die eventuellen Kosten für die Bereitstellung des Datensatzes durch den Generalimporteur abzuklären.
Achtung: Ein Anspruch auf Genehmigung besteht hier nicht. Vor einem geplanten Fahrzeugimport solle man daher mit der zuständigen Typisierungsstelle Kontakt aufnehmen und klären, ob eine Genehmigung des Fahrzeuges in Österreich noch möglich ist bzw. welche Nachweise/Unterlagen konkret erforderlich sind. Gleiches gilt bei Oldtimern und im Ausland einzelgenehmigten Fahrzeugen! Die Kosten variieren je nach Art der "Genehmigung" (ca. € 180; abhängig von den erforderlichen Nachweisen/Datensätze ). Das Fahrzeug ist idR vorzuführen. Bei bereits im Ausland zugelassenen Fahrzeugen ist zusätzlich eine Überprüfung gemäß § 57a KFG 1967 durchzuführen, sofern eine periodische Begutachtung bereits fällig gewesen wäre. Terminvereinbarung in den meisten Fällen notwendig. Weitere Informationen zur Einführung der Genehmigungsdatenbank ab 01.07.2007 findet man hier.
Für Fahrzeuge aus Drittländern müssen Zollabgaben als auch Einfuhrumsatzsteuer (eine Form der Umsatzsteuer) bezahlt werden(zuständig Wohnsitzfinanzamt/Formular NOVA 2). Darüber hinaus muss für Fahrzeuge die noch nicht in Österreich zugelassen waren. Die zu entrichtende NoVA erhöht sich beim Import aus einem Drittland um 20%.
Im Ausland (vom Verkäufer):
Ausländische Grenze:
Österreichische Grenze (oder EU-Außengrenze):
Für die Erteilung der Einzelgenehmigung sind folgende Stellen zuständig:
| Bundesland | Kontakt |
|---|---|
| Burgenland | Amt der Bgld. Landesregierung (Abteilung 8, Referat Kraftfahrwesen) , Rusterstr. 135, 7000 Eisenstadt, Tel. 057-600/6258, Antragsformulare als Download |
| Kärnten | Amt der Kärntner Landesregierung, Abt. 15, Flatschachstr. 70, 9020 Klagenfurt Tel. 05 0536 31978 (INFO-Telefon) |
| Niederösterreich | Amt der NÖ. Landesregierung, (Zuständigkeiten der einzelnen technischen Prüfanstalten in NÖ werden hier bekannt gegeben), Landhausplatz 1, Haus 14, 3109 St. Pölten, Tel. 02742-9005-16024 (Kanzlei, Auskunft) |
| Oberösterreich | Amt der OÖ. Landesregierung, Abt. Verkehr, OÖ Landesprüfstelle, Goethestr. 86, 4021 Linz. Technische Auskünfte erteilt die Landesprüfstelle unter: 0732/7720-13570 oder 13571, Terminvereinbarungen unter der Tel. Nr.: 0732/7720-13575 Auf der Homepage der OÖ Landesprüfstelle sind auch Informationsblätter als Download verfügbar! Bei Vorliegen eines COC-Zertifikats ist in Oberösterreich auch ein Antrag per E-Government möglich! |
| Salzburg | Kraftfahrzeug Prüfstelle des Amtes der Salzburger Landesregierung, 5020 Salzburg, Karolingerstr. 34 Tel. 0662/80 42 5353, Fax. 0662/80 42 5319 Antragsformular als Download |
| Steiermark | Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Fachabteilung 17c, Petrifelderstr. 102, 8041 Graz, Tel. 0316/877-2161 |
| Tirol | TÜV Süd, Landesgesellschaft für Österreich, Trientlg. 8, 6020 Innsbruck Tel. 0512/34 19 10, Fax: 0512/34 19 10-20 |
| Vorarlberg | TÜV-Österreich, Reitschulstr. 8, 6923 Lauterach Tel. 05574/733 82 Ziviltechnikerbüro Millner & Millner ZT GmbH, Bundesstraße 74a, 6830 Rankweil, Tel: 05522/73921-0, Fax: 05522/73921-8 |
| Wien | Magistratsabteilung 46 (MA 46) - Landesfahrzeugprüfstelle , 7. Haidequerstr. 5, 1110 Wien, Tel. 01/955 59 (Infoline Straße und Verkehr) |
Vorgangsweise in Schritten:
Die NOVA (= „Normverbrauchsabgabe“) ist als Zulassungssteuer konzipiert, die als Prozentsatz auf den Neuwagenpreis, abhängig vom Durchschnittsverbrauch nach MVEG-Norm, aufgeschlagen wird. Der Höchstsatz beträgt 16 Prozent. Der niedrigste Steuersatz beträgt theoretisch Null (bei Diesel-Pkw mit 2 Litern Verbrauch, bei Benzinern mit 3 Litern), in der Praxis 2%.
Die Formel für die Berechnung des Grundbetrages für Pkw/Kombi lautet:
-Benzin-Pkw/Kombi: (MVEG-Verbrauch - 3) x 2 = %-Satz oder (ECE-Verbrauch +10% - 3) x 2 = %-Satz
-Diesel-Pkw/Kombi: (MVEG-Verbrauch - 2) x 2 = %-Satz oder (ECE-Verbrauch +12,5% - 2) x 2 = %-Satz
Seit 1. Juli 2008 werden zusätzlich zur wie bisher berechneten NOVA folgende Elemente in die Steuerberechnung eingefügt:
Für Pkw ohne CO2-Angabe gelten Ersatzformeln:
a) Liegt bloß keine CO2-Angabe vor, aber der Verbrauchswert, dann wird der fiktive CO2-Wert damit berechnet: Benzin (oder andere Kraftstoffe): CO2 = Verbrauch x 25, Diesel: CO2 = Verbrauch x 28
b) Liegen weder CO2-Angabe noch Verbrauchswert vor, wird vorerst der fiktive Verbrauch nach einer weiteren Ersatzformel berechnet: Benzin: ein Zehntel der Leistung in kW plus 3, Diesel: ein Zehntel der Leistung in kW plus 2.
Seit 1. Juli 2008 wird kein Bonus aufgrund guter Abgaswerte mehr vergütet, der Malus für schlechtere Abgaswerte bleibt mit einem Fixbetrag von 300,- pro Fahrzeug aufrecht (kein Ablaufdatum).
Sondervorschriften beim Import von Gebraucht-Fahrzeugen:
Korrekturen beim Bonus-Malus: Die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EuGH hat Auswirkungen auf die Zuschläge zur NoVA für Fahrzeuge, die vor dem 1. Juli 2008 bereits in einem EU-Staat zugelassen waren: Hinsichtlich des Bonus-Malus-Teiles der NoVA (gem § 6a NoVAG) kann der Malus anteilig reduziert werden, ein etwaiger Bonus bleibt vollständig erhalten. Die Steuerpflicht wird in diesem Sinne aliquot entweder im Verhältnis Neupreis/(Eurotax-) Wert berechnet und somit unter Umständen erheblich reduziert. Liegt kein Eurotax-Wert vor, kommt eine „Achtelregelung“ zum Tragen: Für jedes angefangene Zulassungsjahr im Ausland wird ein Achtel des errechneten Steuerbetrages abgezogen. Mindestens ein Achtel bleibt aber jedenfalls als Steuerpflicht bestehen, egal, wie alt das Fahrzeug ist.
Seit dem 1.8.2008 ist keine Erbschafts- und Schenkungssteuer mehr zu entrichten. Jedoch müssen Schenkungen unter bestimmten Voraussetzungen beim Finanzamt angemeldet werden. Weitere Informationen dazu erhalten Sie auf der Homepage des Finanzministeriums oder bei Ihrem zuständigem Wohnsitzfinanzamt.
1 Neuwagen sind alle Fahrzeuge, die zum Zeitpunkt des Erwerbs weniger als 6.000 km auf dem Tacho haben oder deren erstmalige Inbetriebnahme nicht länger als 6 Monate zurückliegt.
2 Gebrauchtwagen sind alle Fahrzeuge, die zum Zeitpunkt des Erwerbs mehr als 6.000 km auf dem Tacho aufweisen und deren erstmalige Inbetriebnahme vor mehr als 6 Monaten erfolgte. Bitte unbedingt zuerst prüfen, ob eine problemlose Genehmigung und Zulassung für das gewünschte Fahrzeug erfolgen kann! Man sollte sich auch erkundigen, welche Unterlagen benötigt werden (bei Fahrzeugen ohne COC, Datenauszug, etc.). Auskünfte darüber erteilen: Generalvertreter der Automarke in Österreich, Technische Prüfanstalt der Landesregierung (bei Fahrzeugen, die keine EU-Typengenehmigung vorweisen können)