Parken im 2. Bezirk - Leopoldstadt
Teilweise flächendeckende Kurzparkzone, Mo.-Fr. von 9:00 bis 22:00 Uhr (NEU seit 1. September 2007)
Maximale Parkdauer: 2 Stunden (NEU seit 1. September 2007)
Grenzverlauf der Kurzparkzone durch den 2. Bezirk:
Lukschgasse – Rustenschacherallee – Sportklubstraße – Vivariumstraße – Stoffellagasse – Praterstern – Ausstellungstraße – Vorgartenstraße – Meiereistraße – Engerthstraße – Josef-Fritsch-Weg – Heinrich-Maxa-Gasse – Wehlistraße - Handelskai
Überlappungen der Kurzparkzone vom 2. Bezirk in den 20. Bezirk
Treustraße 2-18 und 1-15 A
Klosterneuburger Straße 1-17 und 2-18
Perinetgasse 2-4 und 1-3
Württemberggasse 2-4 und 1-5
Wolfsaugasse 2-14 und 1-13
Gaußplatz 1-10 und gegenüber Wasnergasse 1-45
gegenüber Rauscherstraße 16 (von Wasnergasse bis Lampigasse)
Adolf-Gstöttner-Gasse 2-14 und 1-7
Kunzgasse 2-8 und 1-9
Nordwestbahnstraße 37-51 und gegenüber (von Adolf-Gstöttner-Gasse bis Rauscherstraße)
Rebhanngasse zwischen Innstraße und Taborstraße – beidseitig
Innstraße 1-29 und gegenüber
Geschäftsstraßen mit Ausnahmeregelungen
Taborstraße von der Oberen Donaustraße bis zur Heinestraße
Aspernbrückengasse
Praterstraße von der Aspernbrückengasse bis zum Praterstern
Nötige Unterlagen für den "Parkpickerl"-Antrag
Lichtbildausweis
Zulassungsschein
Evt. Leasingvertrag
Bei Dienstwagen notwendig: Arbeitgeber-Erklärung über private Nutzung
Zuständiges Magistrat
Karmelitergasse 9
Tel. 4000-02000
Kosten NEU seit 1. September 2007
(Inkl. Pauschalparkgebühr (EUR 135,00), Verwaltungsabgabe (EUR 44,69) und Bundesabgabe (EUR 13,20)
1 Jahr: EUR 192,89
2 Jahre: EUR 327,89
Für bereits ausgestellte Parkpickerl sind keine Nachzahlungen zu leisten.
Fahrzeug-Verschrottung oder Verkauf
Soll ein Fahrzeug, auf dem ein gültiges "Parkpickerl" angebracht ist, verschrottet oder verkauft werden, so kann nach der
tatsächlichen Nutzungsdauer abgerechnet werden. Angefangene Monate müssen aber zur Gänze bezahlt werden.
Einen entsprechenden Antrag können Bewohner des Gebietes beim Magistratischen Bezirksamt einreichen.
Gewerbetreibende und Arbeitnehmer mit
Ausnahmebewilligung gem. § 45 Abs 2 StVO (Kein Bewohnerparkpickerl) müssen sich an die
MA 46
wenden.
Informationen über Parkgaragen
ÖAMTC-ParkInfo-Service