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RECHT

Micro-Scooter: Die Regeln im Detail

Micro-Scooter (Scooter) sind Kleinfahrzeuge

Begriff
Benützbare Verkehrsflächen
Nicht benützbare Verkehrsflächen
Verhaltensregeln


Begriff

  • Micro-Scooter sind Kleinfahrzeuge:
    Micro-Scooter sind „überwiegend zum Verkehr außerhalb der Fahrbahn bestimmte Kleinfahrzeuge“ gem. § 2 Abs 1 Z. 19 StVO. Daher ist man bei der Benützung nicht „Fahrzeuglenker“. Es gelten im Prinzip nur jene Vorschriften der StVO, die sich nicht bloß an Fahrzeuglenker richten.

    Die Verhaltensregeln gelten nur für Micro-Scooter, die mit einem Lenker ausgestattet sind, nicht für Skateboards und Snakeboards, weil diese Spielzeuge überhaupt nicht im öffentlichen Straßenraum (außer auf Wohn- oder Spielstraßen) benützt werden dürfen.

  • Trittroller ist ein Fahrrad
    Hat ein Scooter aber größere, zB luftgefüllte, Räder und ist er als „Trittroller“ zu bezeichnen, gilt er als Fahrrad und ist nach den für Fahrräder geltenden Regeln auszustatten (Fahrradverordnung) und zu benützen (hauptsächlich § 68 StVO).


Benützbare Verkehrsflächen

Das Benützen von Scootern ist auf den folgenden Verkehrsflächen zulässig:

  • 1. Gehsteig:
    Beim Befahren des Gehsteiges dürfen weder Fußgänger noch der Verkehr auf der Fahrbahn gefährdet noch übermäßig behindert werden.

  • 2. Fußgängerzone:
    Es gilt das Gleiche wie auf Gehsteigen. Die erlaubte Geschwindigkeit richtet sich daher auch hier nach der Intensität des Fußgängerverkehrs.

  • 3. Geh- und Radweg:
    Die Gefährdung oder Behinderung von Fußgängern und Radfahrern ist verboten. Auf einem durch Sperrlinie getrennten Geh- und Radweg darf nur der für Fußgänger bestimmte und gekennzeichnete Teil benützt werden.

  • 4. Wohnstraße:
    Der Scooter muss Rücksicht nehmen auf den erlaubten Fahrzeugverkehr und andere Fußgänger!

  • 5. Spielstraße (§ 88 StVO):
    Die Rücksichtnahme auf andere „spielende Personen“ ist geboten.

  • 6. Fußgängerübergang:
    Der Schutzweg darf mit Scootern benützt werden. Ein Scooter darf aber nicht unmittelbar vor einem herannahenden Fahrzeug und für den Lenker überraschend die Fahrbahn befahren.


Nicht benützbare Verkehrsflächen

Das Befahren mit Micro-Scootern ist auf folgenden Verkehrsflächen verboten:

  • 1. Fahrbahn:
    Die für den Fahrzeugverkehr bestimmte Fahrbahn darf überhaupt nicht mit Scootern befahren werden.

  • 2. Radweg:
    Radwege dürfen mit Micro-Scootern nicht befahren werden.

  • 3. Radfahrstreifen:
    Radfahrstreifen sind durch Markierungen von der übrigen Fahrbahn abgegrenzte Verkehrsflächen. Radfahrstreifen dürfen mit Micro-Scootern nicht befahren werden.

  • 4. Mehrzweckstreifen:
    Beim Mehrzweckstreifen handelt es sich um den abgegrenzten Teil eines - relativ schmalen - Fahrstreifens, der nur von Radfahrern und breiten Kfz befahren werden darf, wenn diese mit dem (Hauptfahrstreifen nicht aus-kommen). Die Benützung mit Scootern ist verboten.

  • 5. Radfahrerüberfahrt:
    Die Radfahrerüberfahrt dient der Querung einer Radfahranlage über die Fahrbahn. Da diese von Scootern nicht befahren werden dürfen, gilt das auch für Radfahrerüberfahrten.

  • 6. Besondere Genehmigung für Inline-Skater:
    Auf Straßen oder Verkehrsflächen, auf denen das Rollschuhfahren ausdrücklich erlaubt wurde (VO gem. § 88a Abs 1 Z 4 StVO) ist nicht auch das Scooten erlaubt.

  • 7. Öffentliche Verkehrsmittel:
    Aufgrund der Beförderungsbedingungen ist das Benützen von Scootern in öffentlichen Massenverkehrsmitteln nicht zulässig. Im Fahrzeug sollten sie zusammengeklappt und sicher verwahrt werden.


Verhaltensregeln

  • 1. Allgemeines Gefährdungsverbot:
    Auf allen Verkehrsflächen, auf denen das Scootern zulässig ist, darf sich ein Scooter nur so verhalten, daß er weder den Verkehr auf der Fahrbahn noch Fußgänger gefährdet oder behindert.

  • 2. Erlaubte Geschwindigkeit:
    In Fußgängerzonen, Wohnstraßen und auf Gehsteigen muss die Geschwindigkeit an den vorhandenen Fußgängerverkehr angepasst werden. Je mehr Fußgänger, desto langsamer muss man scootern. Die zulässige Geschwindigkeit richtet sich aber auch nach der Breite und der Oberfächenbeschaffenheit der vorhandenen Verkehrsflächen.

  • 3. Queren der Fahrbahn:
    So wie für Fußgänger und Radfahrer gilt die Regel, dass ein Scooter nicht unmittelbar vor Heran-nahen eines Fahrzeuges und für den Lenker überraschend die Fahrbahn „befahren“ dürfen. Dies gilt sowohl auf Schutzwegen als auch sonst beim Queren der Fahrbahn.

  • 4. Fahrtrichtung:
    Da für Fußgänger nur eine „Empfehlung“ besteht, den rechten Bereich eines Gehsteiges zu benützen, sollten sich auch Scooter im allgemeinen und eigenen Interesse eher rechts fahren.