Micro-Scooter: Die Regeln im Detail
Micro-Scooter (Scooter) sind Kleinfahrzeuge
Begriff
Benützbare Verkehrsflächen
Nicht benützbare Verkehrsflächen
Verhaltensregeln
Begriff
- Micro-Scooter sind Kleinfahrzeuge:
Micro-Scooter sind „überwiegend zum Verkehr außerhalb der Fahrbahn bestimmte
Kleinfahrzeuge“ gem. § 2 Abs 1 Z. 19 StVO. Daher ist man bei der Benützung
nicht „Fahrzeuglenker“. Es gelten im Prinzip nur jene Vorschriften der StVO,
die sich nicht bloß an Fahrzeuglenker richten.
Die Verhaltensregeln gelten nur für Micro-Scooter, die mit einem Lenker
ausgestattet sind, nicht für Skateboards und Snakeboards, weil diese
Spielzeuge überhaupt nicht im öffentlichen Straßenraum (außer auf Wohn- oder
Spielstraßen) benützt werden dürfen.
- Trittroller ist ein Fahrrad
Hat ein Scooter aber größere, zB luftgefüllte, Räder und ist er als „Trittroller“
zu bezeichnen, gilt er als Fahrrad und ist nach den für Fahrräder geltenden
Regeln auszustatten (Fahrradverordnung) und zu benützen (hauptsächlich § 68
StVO).
Benützbare Verkehrsflächen
Das Benützen von Scootern ist auf den folgenden Verkehrsflächen zulässig:
- 1. Gehsteig:
Beim Befahren des Gehsteiges dürfen weder Fußgänger noch der Verkehr
auf der Fahrbahn gefährdet noch übermäßig behindert werden.
- 2. Fußgängerzone:
Es gilt das Gleiche wie auf Gehsteigen. Die erlaubte Geschwindigkeit richtet
sich daher auch hier nach der Intensität des Fußgängerverkehrs.
- 3. Geh- und Radweg:
Die Gefährdung oder Behinderung von Fußgängern und Radfahrern ist verboten.
Auf einem durch Sperrlinie getrennten Geh- und Radweg darf nur der für Fußgänger
bestimmte und gekennzeichnete Teil benützt werden.
- 4. Wohnstraße:
Der Scooter muss Rücksicht nehmen auf den erlaubten Fahrzeugverkehr und andere
Fußgänger!
- 5. Spielstraße (§ 88 StVO):
Die Rücksichtnahme auf andere „spielende Personen“ ist geboten.
- 6. Fußgängerübergang:
Der Schutzweg darf mit Scootern benützt werden. Ein Scooter darf aber nicht
unmittelbar vor einem herannahenden Fahrzeug und für den Lenker überraschend
die Fahrbahn befahren.
Nicht benützbare Verkehrsflächen
Das Befahren mit Micro-Scootern ist auf folgenden Verkehrsflächen verboten:
- 1. Fahrbahn:
Die für den Fahrzeugverkehr bestimmte Fahrbahn darf überhaupt nicht mit Scootern
befahren werden.
- 2. Radweg:
Radwege dürfen mit Micro-Scootern nicht befahren werden.
- 3. Radfahrstreifen:
Radfahrstreifen sind durch Markierungen von der übrigen Fahrbahn abgegrenzte
Verkehrsflächen. Radfahrstreifen dürfen mit Micro-Scootern nicht befahren
werden.
- 4. Mehrzweckstreifen:
Beim Mehrzweckstreifen handelt es sich um den abgegrenzten Teil eines - relativ
schmalen - Fahrstreifens, der nur von Radfahrern und breiten Kfz befahren
werden darf, wenn diese mit dem (Hauptfahrstreifen nicht aus-kommen). Die
Benützung mit Scootern ist verboten.
- 5. Radfahrerüberfahrt:
Die Radfahrerüberfahrt dient der Querung einer Radfahranlage über die Fahrbahn.
Da diese von Scootern nicht befahren werden dürfen, gilt das auch für Radfahrerüberfahrten.
- 6. Besondere Genehmigung für Inline-Skater:
Auf Straßen oder Verkehrsflächen, auf denen das Rollschuhfahren ausdrücklich
erlaubt wurde (VO gem. § 88a Abs 1 Z 4 StVO) ist nicht auch das Scooten erlaubt.
- 7. Öffentliche Verkehrsmittel:
Aufgrund der Beförderungsbedingungen ist das Benützen von Scootern in öffentlichen
Massenverkehrsmitteln nicht zulässig. Im Fahrzeug sollten sie zusammengeklappt
und sicher verwahrt werden.
Verhaltensregeln
- 1. Allgemeines Gefährdungsverbot:
Auf allen Verkehrsflächen, auf denen das Scootern zulässig ist, darf sich
ein Scooter nur so verhalten, daß er weder den Verkehr auf der Fahrbahn noch
Fußgänger gefährdet oder behindert.
- 2. Erlaubte Geschwindigkeit:
In Fußgängerzonen, Wohnstraßen und auf Gehsteigen muss die Geschwindigkeit
an den vorhandenen Fußgängerverkehr angepasst werden. Je mehr Fußgänger, desto
langsamer muss man scootern. Die zulässige Geschwindigkeit richtet sich aber
auch nach der Breite und der Oberfächenbeschaffenheit der vorhandenen Verkehrsflächen.
- 3. Queren der Fahrbahn:
So wie für Fußgänger und Radfahrer gilt die Regel, dass ein Scooter nicht
unmittelbar vor Heran-nahen eines Fahrzeuges und für den Lenker überraschend
die Fahrbahn „befahren“ dürfen. Dies gilt sowohl auf Schutzwegen als auch
sonst beim Queren der Fahrbahn.
- 4. Fahrtrichtung:
Da für Fußgänger nur eine „Empfehlung“ besteht, den rechten Bereich eines
Gehsteiges zu benützen, sollten sich auch Scooter im allgemeinen und eigenen
Interesse eher rechts fahren.