ÜBERSICHT
DIE BESTIMMUNGEN IM EINZELNEN
Allgemeines Vorwort:
Nur vorschriftsgemäß ausgestattete Fahrräder dürfen am Straßenverkehr
teilnehmen. Seit Mai 2001 legt die Fahrradverordnung die Mindestkriterien fest. Bei
Verstoß kann die Behörde Strafen verhängen.
Inkrafttreten der
Fahrradverordnung:
1. Mai 2001, es gibt aber keine Übergangsbestimmungen, außer der Nachrüstverpflichtung
Das heißt, seit 1. Mai 2001 müssen alle in Verkehr gebrachten (d.h. verkauften und
vermieteten Fahrräder) mit den genanten Gegenständen ausgestattet sein.
Anm.: Die bloße Mitgabe der Beleuchtungseinrichtungen und der Reflektoren als
"Zurüstsatz" - etwa in einem Sackerl - entspricht nicht diesen Bestimmungen
Die Rennfahrräder betreffenden Werte sind ident mit
denen der bisherigen Rennradverrordnung (VO des BMöWV, 24.3.1986, BGBl. Nr. 242/1986).
Die Rennradverordnung trat am 1.5.2001 außer Kraft.
Nachrüstverpflichtung:
Bis 30. April 2003 müssen alle in Verkehr befindlichen
Fahrräder nachgerüstet werden.
Anm.: Der ÖAMTC geht davon aus, dass die Nachrüstung sich auf jene Ausrüstungsdaten
beschränkt, die vernünftigerweise nachgerüstet werden können. Das heißt, Vorgaben
über Verzögerungswerte oder Leuchtdichte sind vielleicht nicht immer problemlos möglich
und sollen daher auch nicht zur Strafbarkeit führen.
Strafbestimmungen:
Alkoholbestimmungen:
Für Radfahrer gilt ein Alkohollimit von 0,8 Promille (0,4 mg Alkohol je
Liter Atemluft).
Das sind die Strafsätze bei Übertretung:.
> ab 0,8 Promille (0,4 mg/l Atemluft)
800 bis
3.700
> ab 1,2 Promille (0,6 mg/l Atemluft)
1.200 bis
4.400
> ab 1,6 Promille (0,8 mg/l Atemluft)
1.600 bis
5.900
> Verweigerung des Alkotests
1.600 bis 5.900
Drogen und Radfahren:
Auch wer in einem durch Drogen beeinträchtigten Zustand ein Fahrrad lenkt, muss mit
Strafe zwischen 800 und 3.700 rechnen.
Sonstige Verstöße:
Wer sonst die Regeln über den Fahrradverkehr in der Straßenverkehrsordnung
missachtet oder gegen die Fahrradverordnung verstößt, wird mit Strafe bis 726
bestraft.
Dieser allgemeine Strafrahmen gilt für Verstöße gegen Verkehrsregeln wie
> falsche Fahrtrichtung in der Einbahn oder auf dem Radweg
> Nebeneinanderfahren auf der Fahrbahn ohne Trainingsfahrt
> unbeleuchtet trotz schlechter Sichtverhältnisse
> Vorschlängeln zwischen angehaltenen Fahrzeugen, obwohl zu wenig Platz ist
> Radfahren am Gehsteig
> Behinderung von Fußgängern oder Skatern am Schutzweg usw.
Ein Kraftfahrzeug,
das zwar im Prinzip aussieht wie ein Fahrrad, aber etwa einen Antrieb mit einem
Verbrennungsmotor oder einen Elektroantrieb mit höherer Leistung als 600 Watt und/oder
eine höhere Bauartgeschwindigkeit als 25 km/h aufweist.
Ein Fuhrwerk,
das zwar aufgrund der Antriebstechnik (zB Verbrennungsmotor) eben kein Fahrrad im obigen
Sinn darstellt, aber eine Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h aufweist.
Kleinfahrzeug,
das überwiegend zum Verkehr außerhalb der Fahrbahn bestimmt ist ) zB ein
Microscooter, soferne er nicht als "Roller" im Sinne eines Fahrrades zu
bezeichnen ist.
Anm.: Durch die immer bessere Ausgestaltung von Micro-Scootern nähern sich diese immer
mehr dem guten alten "Trittroller" bzw. "Triton" an und fallen damit
aber unter Umständen schon unter den Fahrradbegriff mit allen Ausrüstungsbestimmungen
Kinderfahrrad,
das aufgrund seiner Bauart keine höhere Geschwindigkeit als Schritttempo erreicht und
dessen Felgendurchmesser 30 cm nicht übersteigt.
Wintersportgeräte
sind ebenfalls nicht "Fahrzeug" und daher auch nicht "Fahrrad"
Bremswerte:
Auf ebener Fahrbahn muss ein Verzögerungswert von 4
m/s² bei einer Ausgangsgeschwindigkeit von 20 km/h erreicht werden.
Bei Mountain-Bikes ist ein entsprechend höherer (aber
nicht genau bezifferter) Wert gefordert, damit man auch im Offroad-Bereich sicher
bremsen kann.
Warneinrichtung
(Glocke, Hupe, udgl.):
Jedes Fahrrad muss eine Vorrichtung zur Abgabe akustischer Warnzeichen haben.
Meist ist das natürlich eine "helltönende Glocke"
Aber auch eine Hupe ist zum Beispiel zulässig,
Anm.: Die Erweiterung der Warneinrichtungen von der ursprünglich ausschließlich
erlaubten Glocke geht auf eine ÖAMTC-Forderung zurück!
Ausnahme:
Rennräder brauchen keine akustische Warneinrichtung
Beleuchtungswerte:
vorne:
weißes oder hellgelbes Licht 100 cd ("Candela") muss die Fahrbahn nach vorne
ausleuchten.
Grüne oder andersfärbige Leuchtdioden-Blinkies sind verboten!
hinten:
rotes (evtl. auch blinkendes) Rücklicht, mind. 1 cd
Nach hinten sind daher rote Leuchtdioden-Blinkies erlaubt!
Bei Stromversorgung mit Dynamo müssen mindestens diese Leuchtwerte bei 15 km/h
Fahrgeschwindigkeit erreicht werden.
Ausnahme:
Die Beleuchtungseinrichtung darf bei Rennrädern und
bei allen andern Rädern (zB Mountain-Bikes), die bei Tag und
guter Sicht benützt werden, entfallen.
vorne:
> weiß
> mind. 20 cm² Lichteintrittsfläche
> darf mit dem Scheinwerfer verbunden sein.
hinten:
> rot
> mind. 20 cm² Lichteintrittsfläche
> darf mit dem Rücklicht verbunden sein.
seitlich:
> weiß oder gelb reflektierende Radreifen (ununterbrochener Ring) oder
> Speichenreflektoren, gelb, mind. 20 cm² Lichteintrittsfläche oder
> andere seitliche Reflexeinrichtungen, die gleichwertig sind.
Pedalreflektoren:
> keine Größenangaben
> Reflektoren auf den Schuhen oder
> auf den Tretkurbeln
Ausnahme:
Nur Rennfahrräder brauchen keine Reflektoren, alle anderen Fahrräder sehr wohl und immer!
> Eigengewicht: höchstens 12 kg
> Rennlenker:
Es gibt aber keine Definition eines
"Rennlenkers"
Äußerer Felgendurchmesser mindestens 630 mm
äußere Felgenbreite höchstens 23 mm.
Ausnahmen:
> Beleuchtungspflicht
> Reflektoren
> Warneinrichtung Glocke bzw. Hupe u.a.
> Radwegbenützungspflicht: Mit Rennfahrrädern muss man bei Trainingsfahrten keine
Radwege benützen.
> Nebeneinanderfahren: Bei Trainingsfahrten darf man auch auf Fahrbahnen nebeneinander
fahren.
Mountain-Bikes sind in der Verordnung nur hinsichtlich der Bremsleistung gesondert geregelt.
Doch um bei der Verwendung von geländegängigen Fahrrädern die Beschädigung von
montierten Lichtanlagen und Reflektoren zu vermeiden, wurde die Bestimmung geschaffen, die
nun für alle Fahrräder gilt:
Wenn nämlich ein Fahrrad nur bei Tag und guter Sicht auf einer Straße benützt
wird, darf die Beleuchtungsanlage abgenommen werden.
Aber Achtung!
Führen Sie immer die Beleuchtungseinrichtungen (und das nötige Werkzeug!) mit, damit Sie
auch bei plötzlicher Wetterverschlechterung oder einer unerwarteten Verzögerung auch
nach Hereinbrechen der Dunkelheit nicht absteigen müssen. Denn auch für Mountain-Bikes
gilt die Verpflichtung bei Nacht und schlechter Sicht die normalen
Beleuchtungsvorschriften zu erfüllen.
Fehlen Beleuchtung oder Reflektoren, so macht man sich strafbar!
Mehrere
Personen auf dem Fahrrad:
Jede Person braucht einen eigenen Sitz mit einer eigenen
Haltevorrichtung und eigenen Pedalen oder Abstützvorrichtungen.
Beachten Sie bitte auch die Regeln über Kindersitze, mehrspurige Fahrräder und Fahrradanhänger
Kindersitze:
Statt bisher auch vor dem Fahrer darf ein Kindersitz nur
noch hinter dem Fahrer angebracht werden.
> Dabei muss er fest mit dem Rahmen verbunden sein.
> Der Lenker darf nicht abgelenkt und in seiner Sicht beeinträchtigt
werden.
> Es darf maximal ein Kind befördert werden.
Ausstattung eines Kindersitzes:
> Gurtsystem, das vom Kind nicht leicht geöffnet werden kann,
> höhenverstellbarer Beinschutz,
> Fixierriemen für die Füße,
> eine Lehne, die das Abstützen des Kopfes erlaubt.
Siehe auch Kindersicherung bei Fahrradanhängern!
Sicherheitshinweis:
Kindersitze dürfen nur mit einem Sicherheitshinweis in deutscher Sprache oder einer
bildlichen Darstellung dieses Inhalts verkauft werden:
Sicherheitshinweise für Fahrradkindersitze
Nach der Montage des Kindersitzes sollten Sie nochmals überprüfen, ob alle Bauteile
gemäß der Montageanleitung montiert und solide befestigt worden sind.
Beim Befördern eines Kindes ändern sich die Fahreigenschaften des Fahrrades. Eine
Probefahrt mit dem Kind gibt Ihnen für die Verwendung auf der Straße die nötige
Sicherheit. Kontrollieren Sie anschließend die Befestigung der Bauteile.
Da nicht auszuschließen ist, dass sich das Kind mit den Beinen aus der Schutzvorrichtung
befreit, sollten die Speichen des Fahrrades, auf das der Kindersitz montiert ist,
möglichst weiträumig abgedeckt sein. Ein Speichenschutz ist im Fachhandel erhältlich.
Um zu vermeiden, dass sich das Kind mit den Fingern in die Stahlfedern des Sattels
einklemmt, sollte ein Sattel ohne Stahlfeder oder eine Sattelfederabdeckung montiert
werden, die im Fachhandel erhältlich ist.
Transportieren Sie das Kind niemals, ohne den Sicherheitsgurt und den Fußriemen zu
befestigen.
Da Kinder auf dem Fahrradsitz bei einem Unfall (Sturz) einem besonderen Risiko ausgesetzt
sind, sollten Sie diese niemals ohne Fahrradhelm transportieren.
Lassen Sie das Kind niemals alleine im Kindersitz. Schon durch eine kleine Bewegung des
Kindes kann das Fahrrad umstürzen.
Beleuchtung:
Auch bei mehrspurigen Fahrrädern gelten die üblichen
Beleuchtungsgrundsätze,
Aber zusätzlich sind erforderlich:
zwei Rücklichter und Rückstrahler in der gleichen Höhe, die die Begrenzung des
Fahrrades erkennen lassen.
Bremsen:
Die Wirkung muss gleich sein wie bei einspurigen Fahrrädern,
Bitte beachten Sie:
> bei mehreren Rädern einer Achse muss die Bremswirkung bei allen Rädern
dieser Achse gleich sein
> die Verzögerung von 4m/s² muss bei einem Gewicht von 250 kg erreicht werden
Maximales Ladegewicht: 250 kg
Mehrere beförderte Personen:
Hier genügt ein eigener Sitz pro Person, eigene Pedale oder Haltegriffe sind nicht
erforderlich.
Fahrradanhänger:
Themenübersicht:
Zugfahrrad
Anhänger, allgemein
Bremsen
Beleuchtung
Reflektoren
Anhängekupplung
Kennzeichnung
Personen
Kinderbeförderung
Ladegewicht
Bereits früher genehmigte Anhänger
Warnhinweis
Das
Fahrrad, mit dem ein Anhänger gezogen wird
1. Nur eine Achse!
Mehrachsige Anhänger sind verboten!
2. Bremsen:
Entweder eine Feststellbremse oder eine Radblockiereinrichtung, die auf beide Räder
wirkt.
3. Beleuchtung:
Eine vom Fahrrad unabhängige Lichtanlage
ein rotes Rücklicht (darf auch blinken)
Anhänger, die breiter als 60 cm sind, brauchen zwei Rücklichter, so dass die Breite des
Anhängers erkennbar ist.
4. Reflektoren:
nach vorne: weißer Reflektor mind. 20 cm² Lichteintrittsfläche
nach hinten: roter Reflektor mind. 20 cm² Lichteintrittsfläche
zur Seite: gelbe Reflektoren mind. 20 cm² Lichteintrittsfläche
Anhänger, die breiter als 60 cm sind, brauchen zwei weiße und zwei rote Rückstrahler,
so dass die Breite des Anhängers erkennbar ist.
5. Anhängerkupplung:
Die Verbindung zwischen Fahrrad und Anhänger muss sicherstellen, dass beim Umfallen des
Fahrrades der Anhänger nicht umfallen kann.
6. Kennzeichnung:
Fahrradanhänger zur Personenbeförderung müssen mit einer biegsamen Fahnenstange
gekennzeichnet sein, die einen orangefarbenen Wimpel trägt.
7. Personenbeförderung:
Die Herstellerangaben über die Zahl der erlaubten beförderten Personen müssen
eingehalten werden.
Es muss sichergestellt sein, dass beförderte Personen nicht in die Speichen der Räder
greifen können.
8. Kinderbeförderung:
Bei der Beförderung von Kindern in einem Anhänger muss sichergestellt sein, dass diese
nicht in die Speichen des ziehenden Fahrrades oder des Anhängers geraten können.
9. Ladegewicht des Anhängers bei Beförderung von
Personen und Lasten:
bei durchgehend und auflaufgebremsten Anhängern: 100 kg
bei ungebremsten Anhängern 60 kg
10. Betriebsanleitung:
Achten Sie darauf, dass Ihnen beim Kauf eine "leicht verständliche"
Betriebsanleitung (deutsche Sprache, evtl. bildliche Darstellungen) ausgehändigt wird,
aus der die richtige Befestigung am Fahrrad zu erkennen ist.
11. Bereits früher bewilligte Anhänger:
Wenn der Bewilligungsbescheid des jeweiligen Landesregierung mitgeführt wird, dürfen
früher in Bundesländern genehmigte Anhänger ebenfalls verwendet werden.
Sicherheitshinweise für Fahrradanhänger zum Personentransport
Da Kinder im Fahrradanhänger bei einem Unfall (Sturz) einem
besonderen Risiko ausgesetzt sind, sollten Sie diese niemals ohne Fahrradhelm oder
unangegurtet transportieren.
Achten Sie darauf, dass die Kinder nicht in die Speichen greifen können, sich nicht
hinausbeugen und mit den Beinen nicht mit der Fahrbahn in Kontakt kommen können.
Hinaushängende Schals und dergleichen können in die Räder gelangen und zur tödlichen
Falle werden. Verwenden Sie keinen Schal im Anhänger.
Die wichtigsten Verkehrsregeln für Radfahrer
Persönliche
Voraussetzungen für Radfahrer:
Mindestalter 12 Jahre, mit Fahrradausweis 10 Jahre
Kinder dürfen nur unter Aufsicht einer Begleitperson (Mindestalter 16 Jahre) radfahren.
Alkohollimit 0,4 mg bzw. 0,8 Promille
Folgende Verkehrsflächen dürfen
(bzw. müssen) mit allen Fahrrädern befahren werden:
Fahrbahn, außer bei Vorhandensein einer Radfahranlage. Ausnahme von der
Benützungspflicht allerdings bei Rennrädern, wenn mit diesen eine Trainingsfahrt
durchgeführt wird.
Gegen die Einbahn nur, wenn diese Erlaubnis gesondert beschildert wurde
Radfahranlagen, außer mit mehrspurigen Fahrrädern und mit Anhängern,
die breiter als 80 cm sind
> Radweg
> Radfahrstreifen
> Mehrzweckstreifen
> Geh- und Radweg
> Radfahrerüberfahrt)
> Wohnstraßen, auch ohne Beschilderung gegen die Einbahn, aber nur mit
Schrittgeschwindigkeit
> Fußgängerzonen nur dann, wenn dies durch Beschilderung ausdrücklich erlaubt
wird (Schrittgeschwindigkeit).
Fahrverbote für Fahrräder:
> Gehsteig, (außer zum Queren im Zuge der Zufahrt zu einem Fahrradabstellplatz)
(Ausnahme Kinderfahrrad unter Begleitung)
> Gehweg
> Auf dem für Fußgänger berstimmten Teil eines (getrennten) Geh- und Radweges
> Autobahn
> Autostraße
Vorrangregeln:
Beschilderungen mit Dreieck oder Stopptafel gelten auch
für Radfahrer!
Bei Radfahrerüberfahrten gelten besondere Regeln:
> Tempolimit bei ungeregelten Radfahrerüberfahrten von 10 km/h
> Vorrang von rechts und links, solange sich der Radfahrer auf der
Radfahrerüberfahrt befindet.
> Wartepflicht, wenn ein Radfahrer eine Radfahranlage verlässt oder diese endet.
Sonst gelten die normalen Vorrangregeln:
Wenn weder eine Beschilderung noch eine Bodenmarkierung einer Radfahranlage vorhanden ist,
gelten die üblichen Vorrangregeln, also zB der Rechtsvorrang.
Beachten Sie die gesetzlichen Berstimmungen
der §§ 65 ff StVO sowie die Fahrradverordnung,
nachzulesen im ÖAMTC-Fachbuch "Straßenverkehrsordnung"
Und hier der Originaltext der Fahrradverrodnung für alle, die es noch genauer wissen wollen:
Verordnung
der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie über Fahrräder,
Fahrradanhänger und zugehörige Ausrüstungsgegenstände
(Fahrradverordnung)
Auf Grund des § 66 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/1999, und aufgrund des § 8 Abs. 1 des Produktsicherheitsgesetzes 1994, BGBl. Nr. 63/1995, wird - nach erfolgter Notifizierung gemäß der Richtlinie 98/34/EG des Rates vom 22. Juni 1998 (Notifikationsnummer 99/536 A) - hinsichtlich der Bestimmungen der §§ 1 Abs. 1 bis 3, 2, 3 Abs. 1, 4 Abs. 2, 5 Abs. 1 bis 3 sowie Abs. 5 und 6, 6 Abs. 2 und 3 sowie § 8 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz, verordnet:
Allgemeines
§ 1. (1) Jedes Fahrrad, das in Verkehr gebracht wird, muss -
sofern sich aus den folgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt - ausgerüstet sein:
1. mit zwei voneinander unabhängig wirkenden Bremsvorrichtungen, mit denen auf trockener
Fahrbahn eine mittlere Bremsverzögerung von 4 m/sec2 bei einer
Ausgangsgeschwindigkeit von 20 km/h erreicht wird;
2. mit einer Vorrichtung zur Abgabe von akustischen Warnzeichen;
3. mit einem helleuchtenden, mit dem Fahrrad fest verbundenen Scheinwerfer, der die
Fahrbahn nach vorne mit weißem oder hellgelbem, ruhendem Licht mit einer
Lichtstärke von mindestens 100 cd beleuchtet;
4. mit einem roten Rücklicht mit einer Lichtstärke von mindestens 1cd;
5. mit einem weißen, nach vorne wirkenden Rückstrahler mit einer Lichteintrittsfläche
von mindestens 20 cm2; der Rückstrahler darf mit dem Scheinwerfer verbunden
sein;
6. mit einem roten, nach hinten wirkenden Rückstrahler mit einer Lichteintrittsfläche
von mindestens 20 cm2; der Rückstrahler darf mit dem Rücklicht verbunden
sein;
7. mit gelben Rückstrahlern an den Pedalen; diese können durch gleichwertige
Einrichtungen ersetzt werden;
8. mit Reifen, deren Seitenwände ringförmig zusammenhängend weiß oder gelb
rückstrahlend sind, oder an jedem Rad mit mindestens zwei nach beiden Seiten wirkenden
gelben Rückstrahlern mit einer Lichteintrittsfläche von mindestens 20 cm2
oder mit anderen rückstrahlenden Einrichtungen, die in der Wirkung den zuvor genannten
entsprechen;
9. wenn das Fahrrad für den Transport mehrerer Personen bestimmt ist, für jede Person
mit einem eigenen Sitz, mit einer eigenen Haltevorrichtung und eigenen Pedalen oder
Abstützvorrichtungen.
(2) Bei bestimmungsgemäßer Verwendung von Fahrrädern abseits der Fahrbahn muss die Bremsverzögerung - unbeschadet des Abs. 1 Z 1 - einen Wert erreichen, der einen sicheren Gebrauch des Fahrrades gewährleistet.
(3) Sofern Scheinwerfer oder Rücklicht mit einem Dynamo betrieben werden, gilt Abs. 1 Z 3 und Z 4 mit der Maßgabe, dass die dort genannte Wirkung ab einer Geschwindigkeit von 15 km/h erreicht werden muss.
(4) Bei Tageslicht und guter Sicht dürfen Fahrräder ohne die in Abs. 1 Z 3 und 4 genannte Ausrüstung verwendet werden.
Mehrspurige Fahrräder
§ 2. Die Bestimmungen des § 1 gelten für mehrspurige Fahrräder
mit folgenden Maßgaben:
1. es müssen jeweils zwei Rücklichter und Rückstrahler in gleicher Höhe so angebracht
sein, dass sie die seitliche Begrenzung des Fahrrades erkennen lassen;
2. die Bremsen müssen auf alle Räder und innerhalb einer Achse gleichzeitig und
gleichmäßig wirken;
3. wenn das Fahrrad für den Transport mehrerer Personen bestimmt ist, muss abweichend von
§ 1 Abs. 1 Z 9 für jede beförderte Person lediglich ein eigener Sitz vorhanden sein.
Bestimmungen über das Ziehen von Anhängern
§ 3. (1) Für Fahrräder, die einen Anhänger ziehen, gelten
außer den Vorschriften der §§ 1 und 2 noch folgende Bestimmungen:
1. der Tretmechanismus des Fahrrades muss zumindest eine Gangstufe mit einer Entfaltung
von höchstens 4 m pro Kurbelumdrehung aufweisen;
2. wenn mit dem Anhänger Kinder befördert werden, ist das Fahrrad oder der Anhänger so
auszurüsten, dass ein Berühren der Speichen durch beförderte Kinder und ein Einklemmen
von Gliedmaßen zwischen Hinterrad und Radabdeckung ausgeschlossen ist;
3. das Fahrrad muss über einen Fahrradständer verfügen.
(2) Rennfahrräder dürfen nicht zum Ziehen von Anhängern verwendet werden.
Rennfahrräder
§ 4. (1) Als Rennfahrrad gilt ein Fahrrad mit folgenden
technischen Merkmalen:
1. Eigengewicht des fahrbereiten Fahrrades höchstens 12 kg;
2. Rennlenker;
3. äußerer Felgendurchmesser mindestens 630 mm und
4. äußere Felgenbreite höchstens 23 mm.
(2) Rennfahrräder dürfen ohne die in § 1 Abs. 1 Z 2-8 genannte Ausrüstung in Verkehr gebracht werden; bei Tageslicht und guter Sicht dürfen Rennfahrräder ohne diese Ausrüstung verwendet werden.
Fahrradanhänger
§ 5. (1) Jeder Fahrradanhänger, der in Verkehr gebracht wird,
muss ausgestattet sein:
1. mit einer vom Fahrrad unabhängigen Lichtanlage,
2. mit einem roten Rücklicht,
3. vorne mit einem weißen und hinten mit einem roten Rückstrahler; die roten
Rückstrahler dürfen mit den Rücklichtern verbunden sein; sowie
4. jeweils einem gelben Rückstrahler an den seitlichen Flächen.
Bei Anhängern, die breiter als 60 cm sind, sind jeweils zwei Rücklichter sowie zwei weiße und zwei rote Rückstrahler so anzubringen, dass die Breite des Anhängers zweifelsfrei erkennbar ist. Sämtliche Rückstrahler müssen eine rückstrahlende Fläche von jeweils mindestens 20 cm2 aufweisen.
(2) Fahrradanhänger sind einachsig und mit einer Radblockiereinrichtung, die auf beide Räder wirkt, oder einer Feststellbremse auszustatten.
(3) Zum Personentransport bestimmte Fahrradanhänger müssen
unabhängig von Abs. 1 und 2 zusätzlich ausgerüstet sein:
1. mit geeigneten Rückhalteeinrichtungen,
2. mit einer mindestens 1,5 m hohen, biegsamen Fahnenstange mit leuchtfarbenem Wimpel und
3. mit einer Vorrichtung, die zur Abdeckung der Speichen und der Radhäuser und gegenüber
Hinausbeugen und gegenüber Kontakt der Beine mit der Fahrbahn wirksam ist.
(4) Personen dürfen nur in Fahrradanhängern befördert werden, die zum Personentransport bestimmt sind (Abs. 3). Die Angaben des Herstellers über Gewicht, Größe und Anzahl der zu transportierenden Personen sind einzuhalten. Die Befestigung am Fahrrad darf ausschließlich über eine betriebssichere Kupplung erfolgen.
(5) Die Beschaffenheit der Kupplung muss gewährleisteten, dass der Anhänger aufrecht stehen bleibt, wenn das Zugfahrrad umkippt.
(6) Fahrradanhänger dürfen nur zusammen mit
1. einer leicht verständlichen Betriebsanleitung für die sichere Befestigung am Fahrrad
2. in deutscher Sprache oder
3. in Form einer bildlichen Darstellung und
2. sofern der Anhänger für den Personentransport bestimmt ist, einem
Sicherheitshinweis
1. in deutscher Sprache laut Anhang I oder
2. in bildlicher Darstellung, wobei die Inhalte laut Anhang I dargestellt werden müssen,
in Verkehr gebracht werden.
Kindersitze
§ 6. (1) Der für ein mitfahrendes Kind bestimmte Sitz muss mit dem Fahrradrahmen fest verbunden sein. Der Sitz ist hinter dem Sattel so anzubringen, dass der Fahrer nicht in seiner Sicht, Aufmerksamkeit oder Bewegungsfreiheit behindert oder in seiner Sicherheit gefährdet werden kann. Die Beförderung von mehr als einem Kind ist unzulässig.
(2) Jeder Kindersitz, der in Verkehr gebracht wird, muss ausgestattet
sein:
1. mit einem Gurtsystem, das vom Kind nicht leicht geöffnet werden kann,
2. mit einem höhenverstellbaren Beinschutz,
3. mit Fixierriemen für die Füße und
4. mit einer Lehne, die das Abstützen des Kopfes erlaubt.
(3) Kindersitze dürfen nur mit einem Sicherheitshinweis
1. in deutscher Sprache laut Anhang II oder
2. in bildlicher Darstellung, wobei sämtliche Inhalte laut Anhang II dargestellt werden
müssen,
in Verkehr gebracht werden.
Ladegewicht
§ 7. Das Ladegewicht darf bei der Beförderung von Lasten oder
Personen nicht überschreiten:
1. bei mehrspurigen Fahrrädern 250 kg,
2. bei durchgehend- und auflaufgebremsten Anhängern 100 kg,
3. bei ungebremsten Anhängern 60 kg.
Gleichwertigkeitsklausel
§ 8. Von den in den §§ 1- 7 beschriebenen Anforderungen für Fahrräder, Fahrradanhänger und zugehörige Ausrüstungsgegenstände darf dann abgegangen werden, wenn diese in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den EWR rechtmäßig hergestellt oder in Verkehr gebracht werden dürfen und die Anforderungen dasselbe Niveau für den Schutz der Gesundheit und für die Verkehrssicherheit gewährleisten, wie in dieser Verordnung verlangt.
Inkrafttreten
§ 9. (1) Diese Verordnung tritt mit 1.Mai 2001 in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 24. April 1986 über die technischen Merkmale von Rennfahrrädern, BGBl. Nr. 242/1986, außer Kraft.
Übergangsbestimmungen
§ 10. (1) Fahrräder, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung in Verwendung stehen und den Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 idF der 19. StVO-Novelle, BGBl. Nr. 518/1994, nicht aber dieser Verordnung entsprechen, sind innerhalb von zwei Jahren ab dem Inkrafttreten entsprechend dieser Verordnung nachzurüsten; bis zu diesem Zeitpunkt dürfen sie weiter verwendet werden.
(2) Fahrradanhänger, die nicht den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen und bezüglich derer vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung die Beförderung von Personen durch die Behörde bewilligt wurde, gelten als dieser Verordnung entsprechende Anhänger, sofern der Bewilligungsbescheid während der Beförderung mitgeführt wird.
ANHANG I: Sicherheitshinweise für Fahrradanhänger zum
Personentransport
Da Kinder im Fahrradanhänger bei einem Unfall (Sturz) einem besonderen Risiko
ausgesetzt sind, sollten Sie diese niemals ohne Fahrradhelm oder unangegurtet
transportieren. Achten Sie darauf, dass die Kinder nicht in die Speichen greifen können,
sich nicht hinausbeugen und mit den Beinen nicht mit der Fahrbahn in Kontakt kommen
können. Hinaushängende Schals und dergleichen können in die Räder gelangen und zur
tödlichen Falle werden. Verwenden Sie keinen Schal im Anhänger.
ANHANG II: Sicherheitshinweise für Fahrradkindersitze
Nach der Montage des Kindersitzes sollten Sie nochmals überprüfen, ob alle Bauteile
gemäß der Montageanleitung montiert und solide befestigt worden sind.
Beim Befördern eines Kindes ändern sich die Fahreigenschaften des Fahrrades. Eine
Probefahrt mit dem Kind gibt Ihnen für die Verwendung auf der Straße die nötige
Sicherheit. Kontrollieren Sie anschließend die Befestigung der Bauteile.
Da nicht auszuschließen ist, dass sich das Kind mit den Beinen aus der Schutzvorrichtung
befreit, sollten die Speichen des Fahrrades, auf das der Kindersitz montiert ist,
möglichst weiträumig abgedeckt sein. Ein Speichenschutz ist im Fachhandel erhältlich.
Um zu vermeiden, dass sich das Kind mit den Fingern in die Stahlfedern des Sattels
einklemmt, sollte ein Sattel ohne Stahlfeder oder eine Sattelfederabdeckung montiert
werden, die im Fachhandel erhältlich ist.
Transportieren Sie das Kind niemals, ohne den Sicherheitsgurt und den Fußriemen zu
befestigen.
Da Kinder auf dem Fahrradsitz bei einem Unfall (Sturz) einem besonderen Risiko ausgesetzt
sind, sollten Sie diese niemals ohne Fahrradhelm transportieren.
Lassen Sie das Kind niemals alleine im Kindersitz. Schon durch eine kleine Bewegung des
Kindes kann das Fahrrad umstürzen.