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RECHT

Die richtige Fahrradausstattung

gemäß den Bestimmungen der neuen Fahrradverordnung (BGBl II/2001/146, 6.4.01)

Fahrrad-Info

Häufig gestellte Fragen

 

ÜBERSICHT

  • Fahrräder

DIE BESTIMMUNGEN IM EINZELNEN


Allgemeines Vorwort:
Nur vorschriftsgemäß ausgestattete Fahrräder dürfen am Straßenverkehr teilnehmen. Seit Mai 2001 legt die Fahrradverordnung die Mindestkriterien fest. Bei Verstoß kann die Behörde Strafen verhängen.

Inkrafttreten der Fahrradverordnung:
1. Mai 2001, es gibt aber keine Übergangsbestimmungen, außer der Nachrüstverpflichtung
Das heißt, seit 1. Mai 2001 müssen alle in Verkehr gebrachten (d.h. verkauften und vermieteten Fahrräder) mit den genanten Gegenständen ausgestattet sein.
Anm.: Die bloße Mitgabe der Beleuchtungseinrichtungen und der Reflektoren als "Zurüstsatz" - etwa in einem Sackerl - entspricht nicht diesen Bestimmungen
Die Rennfahrräder betreffenden Werte sind ident mit denen der bisherigen Rennradverrordnung (VO des BMöWV, 24.3.1986, BGBl. Nr. 242/1986).
Die Rennradverordnung trat am 1.5.2001 außer Kraft.

Nachrüstverpflichtung:
Bis 30. April 2003 müssen alle in Verkehr befindlichen Fahrräder nachgerüstet werden.
Anm.: Der ÖAMTC geht davon aus, dass die Nachrüstung sich auf jene Ausrüstungsdaten beschränkt, die vernünftigerweise nachgerüstet werden können. Das heißt, Vorgaben über Verzögerungswerte oder Leuchtdichte sind vielleicht nicht immer problemlos möglich und sollen daher auch nicht zur Strafbarkeit führen.

Strafbestimmungen:
Alkoholbestimmungen:
Für Radfahrer gilt ein Alkohollimit von 0,8 Promille (0,4 mg Alkohol je Liter Atemluft).
Das sind die Strafsätze bei Übertretung:.
> ab 0,8 Promille (0,4 mg/l Atemluft)          €    800   bis     € 3.700
> ab 1,2 Promille (0,6 mg/l Atemluft)          € 1.200   bis     € 4.400 
> ab 1,6 Promille (0,8 mg/l Atemluft)          € 1.600   bis     € 5.900 
> Verweigerung des Alkotests                   € 1.600   bis      € 5.900

Drogen und Radfahren:
Auch wer in einem durch Drogen beeinträchtigten Zustand ein Fahrrad lenkt, muss mit Strafe zwischen € 800 und € 3.700 rechnen.

Sonstige Verstöße:
Wer sonst die Regeln über den Fahrradverkehr in der Straßenverkehrsordnung missachtet oder gegen die Fahrradverordnung verstößt, wird mit Strafe bis € 726 bestraft.
Dieser allgemeine Strafrahmen gilt für Verstöße gegen Verkehrsregeln wie
> falsche Fahrtrichtung in der Einbahn oder auf dem Radweg
> Nebeneinanderfahren auf der Fahrbahn ohne Trainingsfahrt
> unbeleuchtet trotz schlechter Sichtverhältnisse
> Vorschlängeln zwischen angehaltenen Fahrzeugen, obwohl zu wenig Platz ist
> Radfahren am Gehsteig
> Behinderung von Fußgängern oder Skatern am Schutzweg usw.

Was ist ein Fahrrad?

  • Das klassische Fahrrad (ein- und mehrspurig), das mit einer Vorrichtung zur Übertragung der menschlichen Kraft auf die Antriebsräder ausgestattet ist.
  • Ein elektrisch angetriebenes Fahrrad, das nicht mehr als 600 Watt Leistung aufweist und (aus eigener Kraft) nicht mehr als 25 km/h auf ebener Fahrbahn erreicht
  • Ein zweirädriges Fahrzeug (Roller), das unmittelbar durch Muskelkraft angetrieben wird
  • Ein Fahrzeug, das zwar kein Fahrrad im engeren Sinn ist, aber so wie ein elektrisch getriebenes Fahrrad nicht mehr als 600 Watt Leistung aufweist und (aus eigener Kraft) nicht mehr als 25 km/h auf ebener Fahrbahn erreicht

Was ist kein Fahrrad?

Ein Kraftfahrzeug,
das zwar im Prinzip aussieht wie ein Fahrrad, aber etwa einen Antrieb mit einem Verbrennungsmotor oder einen Elektroantrieb mit höherer Leistung als 600 Watt und/oder eine höhere Bauartgeschwindigkeit als 25 km/h aufweist.

Ein Fuhrwerk,
das zwar aufgrund der Antriebstechnik (zB Verbrennungsmotor) eben kein Fahrrad im obigen Sinn darstellt, aber eine Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h aufweist.

Kleinfahrzeug,
das überwiegend zum Verkehr außerhalb der Fahrbahn bestimmt ist ) zB ein Microscooter, soferne er nicht als "Roller" im Sinne eines Fahrrades zu bezeichnen ist.
Anm.: Durch die immer bessere Ausgestaltung von Micro-Scootern nähern sich diese immer mehr dem guten alten "Trittroller" bzw. "Triton" an und fallen damit aber unter Umständen schon unter den Fahrradbegriff mit allen Ausrüstungsbestimmungen

Kinderfahrrad,
das aufgrund seiner Bauart keine höhere Geschwindigkeit als Schritttempo erreicht und dessen Felgendurchmesser 30 cm nicht übersteigt.

Wintersportgeräte
sind ebenfalls nicht "Fahrzeug" und daher auch nicht "Fahrrad"

Bremswerte:
Auf ebener Fahrbahn muss ein Verzögerungswert von 4 m/s² bei einer Ausgangsgeschwindigkeit von 20 km/h erreicht werden.
Bei Mountain-Bikes ist ein entsprechend höherer (aber nicht genau bezifferter) Wert gefordert, damit man auch im Offroad-Bereich sicher bremsen kann.

Warneinrichtung (Glocke, Hupe, udgl.):
Jedes Fahrrad muss eine Vorrichtung zur Abgabe akustischer Warnzeichen haben.
Meist ist das natürlich eine "helltönende Glocke"
Aber auch eine Hupe ist zum Beispiel zulässig,
Anm.: Die Erweiterung der Warneinrichtungen von der ursprünglich ausschließlich erlaubten Glocke geht auf eine ÖAMTC-Forderung zurück!

Ausnahme:
Rennräder
brauchen keine akustische Warneinrichtung

Beleuchtungswerte:
vorne:
weißes oder hellgelbes Licht 100 cd ("Candela") muss die Fahrbahn nach vorne ausleuchten.
Grüne oder andersfärbige Leuchtdioden-Blinkies sind verboten!

hinten:
rotes (evtl. auch blinkendes) Rücklicht, mind. 1 cd
Nach hinten sind daher rote Leuchtdioden-Blinkies erlaubt!
Bei Stromversorgung mit Dynamo müssen mindestens diese Leuchtwerte bei 15 km/h Fahrgeschwindigkeit erreicht werden.

Ausnahme:
Die Beleuchtungseinrichtung darf bei Rennrädern und bei allen andern Rädern (zB Mountain-Bikes), die bei Tag und guter Sicht benützt werden, entfallen.

Reflektoren: NEU!!!

vorne:
> weiß
> mind. 20 cm² Lichteintrittsfläche
> darf mit dem Scheinwerfer verbunden sein.

hinten:
> rot
> mind. 20 cm² Lichteintrittsfläche
> darf mit dem Rücklicht verbunden sein.

seitlich:
> weiß oder gelb reflektierende Radreifen (ununterbrochener Ring) oder
> Speichenreflektoren, gelb, mind. 20 cm² Lichteintrittsfläche oder
> andere seitliche Reflexeinrichtungen, die gleichwertig sind.

Pedalreflektoren:
> keine Größenangaben
> Reflektoren auf den Schuhen oder
> auf den Tretkurbeln

Ausnahme:
Nur Rennfahrräder brauchen keine Reflektoren, alle anderen Fahrräder sehr wohl und immer!

Rennräder:

> Eigengewicht: höchstens 12 kg
> Rennlenker:
       Es gibt aber keine Definition eines "Rennlenkers"
Äußerer Felgendurchmesser mindestens 630 mm
äußere Felgenbreite höchstens 23 mm.

Ausnahmen:
> Beleuchtungspflicht
> Reflektoren
> Warneinrichtung Glocke bzw. Hupe u.a.
> Radwegbenützungspflicht: Mit Rennfahrrädern muss man bei Trainingsfahrten keine Radwege benützen.
> Nebeneinanderfahren: Bei Trainingsfahrten darf man auch auf Fahrbahnen nebeneinander fahren.

Mountain-Bikes:

Mountain-Bikes sind in der Verordnung nur hinsichtlich der Bremsleistung gesondert geregelt.
Doch um bei der Verwendung von geländegängigen Fahrrädern die Beschädigung von montierten Lichtanlagen und Reflektoren zu vermeiden, wurde die Bestimmung geschaffen, die nun für alle Fahrräder gilt:
Wenn nämlich ein Fahrrad nur bei Tag und guter Sicht auf einer Straße benützt wird, darf die Beleuchtungsanlage abgenommen werden.

Aber Achtung!

Führen Sie immer die Beleuchtungseinrichtungen (und das nötige Werkzeug!) mit, damit Sie auch bei plötzlicher Wetterverschlechterung oder einer unerwarteten Verzögerung auch nach Hereinbrechen der Dunkelheit nicht absteigen müssen. Denn auch für Mountain-Bikes gilt die Verpflichtung bei Nacht und schlechter Sicht die normalen Beleuchtungsvorschriften zu erfüllen.
Fehlen Beleuchtung oder Reflektoren, so macht man sich strafbar!

Mehrere Personen auf dem Fahrrad:
Jede Person braucht einen eigenen Sitz mit einer eigenen Haltevorrichtung und eigenen Pedalen oder Abstützvorrichtungen.
Beachten Sie bitte auch die Regeln über Kindersitze, mehrspurige Fahrräder und Fahrradanhänger

Kindersitze:
Statt bisher auch vor dem Fahrer darf ein Kindersitz nur noch hinter dem Fahrer angebracht werden.
> Dabei muss er fest mit dem Rahmen verbunden sein.
> Der Lenker darf nicht abgelenkt und in seiner Sicht beeinträchtigt werden.
> Es darf maximal ein Kind befördert werden.

Ausstattung eines Kindersitzes:
> Gurtsystem, das vom Kind nicht leicht geöffnet werden kann,
> höhenverstellbarer Beinschutz,
> Fixierriemen für die Füße,
> eine Lehne, die das Abstützen des Kopfes erlaubt.
Siehe auch Kindersicherung bei Fahrradanhängern!

Sicherheitshinweis:
Kindersitze dürfen nur mit einem Sicherheitshinweis in deutscher Sprache oder einer bildlichen Darstellung dieses Inhalts verkauft werden:

Sicherheitshinweise für Fahrradkindersitze
Nach der Montage des Kindersitzes sollten Sie nochmals überprüfen, ob alle Bauteile gemäß der Montageanleitung montiert und solide befestigt worden sind.
Beim Befördern eines Kindes ändern sich die Fahreigenschaften des Fahrrades. Eine Probefahrt mit dem Kind gibt Ihnen für die Verwendung auf der Straße die nötige Sicherheit. Kontrollieren Sie anschließend die Befestigung der Bauteile.
Da nicht auszuschließen ist, dass sich das Kind mit den Beinen aus der Schutzvorrichtung befreit, sollten die Speichen des Fahrrades, auf das der Kindersitz montiert ist, möglichst weiträumig abgedeckt sein. Ein Speichenschutz ist im Fachhandel erhältlich.
Um zu vermeiden, dass sich das Kind mit den Fingern in die Stahlfedern des Sattels einklemmt, sollte ein Sattel ohne Stahlfeder oder eine Sattelfederabdeckung montiert werden, die im Fachhandel erhältlich ist.
Transportieren Sie das Kind niemals, ohne den Sicherheitsgurt und den Fußriemen zu befestigen.
Da Kinder auf dem Fahrradsitz bei einem Unfall (Sturz) einem besonderen Risiko ausgesetzt sind, sollten Sie diese niemals ohne Fahrradhelm transportieren.
Lassen Sie das Kind niemals alleine im Kindersitz. Schon durch eine kleine Bewegung des Kindes kann das Fahrrad umstürzen.

Mehrspurige Fahrräder:

Beleuchtung:
Auch bei mehrspurigen Fahrrädern gelten die üblichen Beleuchtungsgrundsätze,

Aber zusätzlich sind erforderlich:
zwei Rücklichter und Rückstrahler in der gleichen Höhe, die die Begrenzung des Fahrrades erkennen lassen.

Bremsen:
Die Wirkung muss gleich sein wie bei einspurigen Fahrrädern,

Bitte beachten Sie:
> bei mehreren Rädern einer Achse muss die Bremswirkung bei allen Rädern dieser Achse gleich sein
> die Verzögerung von 4m/s² muss bei einem Gewicht von 250 kg erreicht werden

Maximales Ladegewicht: 250 kg

Mehrere beförderte Personen:
Hier genügt ein eigener Sitz pro Person, eigene Pedale oder Haltegriffe sind nicht erforderlich.

Fahrradanhänger:
Themenübersicht:
Zugfahrrad
Anhänger, allgemein
Bremsen
Beleuchtung
Reflektoren
Anhängekupplung
Kennzeichnung
Personen
Kinderbeförderung
Ladegewicht
Bereits früher genehmigte Anhänger
Warnhinweis

Das Fahrrad, mit dem ein Anhänger gezogen wird

  • muss mindestens eine Gangstufe aufweisen, mit der bei einer Kurbelumdrehung höchstens 4 Meter zurückgelegt werden.
  • Es muss sichergestellt sein, dass Kinder nicht in die Speichen geraten können
  • Das Fahrrad muss über einen Fahrradständer verfügen.

Ausführung des Anhängers:

1. Nur eine Achse!
Mehrachsige Anhänger sind verboten!

2. Bremsen:
Entweder eine Feststellbremse oder eine Radblockiereinrichtung, die auf beide Räder wirkt.

3. Beleuchtung:
Eine vom Fahrrad unabhängige Lichtanlage
ein rotes Rücklicht (darf auch blinken)
Anhänger, die breiter als 60 cm sind, brauchen zwei Rücklichter, so dass die Breite des Anhängers erkennbar ist.

4. Reflektoren:
nach vorne:  weißer Reflektor mind. 20 cm² Lichteintrittsfläche
nach hinten: roter Reflektor mind. 20 cm² Lichteintrittsfläche
zur Seite: gelbe Reflektoren mind. 20 cm² Lichteintrittsfläche
Anhänger, die breiter als 60 cm sind, brauchen zwei weiße und zwei rote Rückstrahler, so dass die Breite des Anhängers erkennbar ist.

5. Anhängerkupplung:
Die Verbindung zwischen Fahrrad und Anhänger muss sicherstellen, dass beim Umfallen des Fahrrades der Anhänger nicht umfallen kann.

6. Kennzeichnung:
Fahrradanhänger zur Personenbeförderung müssen mit einer biegsamen Fahnenstange gekennzeichnet sein, die einen orangefarbenen Wimpel trägt.

7. Personenbeförderung:
Die Herstellerangaben über die Zahl der erlaubten beförderten Personen müssen eingehalten werden.
Es muss sichergestellt sein, dass beförderte Personen nicht in die Speichen der Räder greifen können.

8. Kinderbeförderung:
Bei der Beförderung von Kindern in einem Anhänger muss sichergestellt sein, dass diese nicht in die Speichen des ziehenden Fahrrades oder des Anhängers geraten können.

9. Ladegewicht des Anhängers bei Beförderung von Personen und Lasten:
bei durchgehend und auflaufgebremsten Anhängern: 100 kg
bei ungebremsten Anhängern 60 kg

10. Betriebsanleitung:
Achten Sie darauf, dass Ihnen beim Kauf eine "leicht verständliche" Betriebsanleitung (deutsche Sprache, evtl. bildliche Darstellungen) ausgehändigt wird, aus der die richtige Befestigung am Fahrrad zu erkennen ist.

11. Bereits früher bewilligte Anhänger:
Wenn der Bewilligungsbescheid des jeweiligen Landesregierung mitgeführt wird, dürfen früher in Bundesländern genehmigte Anhänger ebenfalls verwendet werden.

12. Sicherheitshinweis:

Sicherheitshinweise für Fahrradanhänger zum Personentransport

Da Kinder im Fahrradanhänger bei einem Unfall (Sturz) einem besonderen Risiko ausgesetzt sind, sollten Sie diese niemals ohne Fahrradhelm oder unangegurtet transportieren.
Achten Sie darauf, dass die Kinder nicht in die Speichen greifen können, sich nicht hinausbeugen und mit den Beinen nicht mit der Fahrbahn in Kontakt kommen können.
Hinaushängende Schals und dergleichen können in die Räder gelangen und zur tödlichen Falle werden. Verwenden Sie keinen Schal im Anhänger.

Die wichtigsten Verkehrsregeln für Radfahrer

Persönliche Voraussetzungen für Radfahrer:
Mindestalter 12 Jahre, mit Fahrradausweis 10 Jahre
Kinder dürfen nur unter Aufsicht einer Begleitperson (Mindestalter 16 Jahre) radfahren.
Alkohollimit 0,4 mg bzw. 0,8 Promille

Folgende Verkehrsflächen dürfen (bzw. müssen) mit allen Fahrrädern befahren werden:
Fahrbahn, außer bei Vorhandensein einer Radfahranlage. Ausnahme von der Benützungspflicht allerdings bei Rennrädern, wenn mit diesen eine Trainingsfahrt durchgeführt wird.
Gegen die Einbahn nur, wenn diese Erlaubnis gesondert beschildert wurde
Radfahranlagen, außer mit mehrspurigen Fahrrädern und mit Anhängern, die breiter als 80 cm sind
> Radweg
> Radfahrstreifen
> Mehrzweckstreifen
> Geh- und Radweg
> Radfahrerüberfahrt)
> Wohnstraßen, auch ohne Beschilderung gegen die Einbahn, aber nur mit Schrittgeschwindigkeit
>  Fußgängerzonen nur dann, wenn dies durch Beschilderung ausdrücklich erlaubt wird (Schrittgeschwindigkeit).

Fahrverbote für Fahrräder:
>  Gehsteig, (außer zum Queren im Zuge der Zufahrt zu einem Fahrradabstellplatz) (Ausnahme Kinderfahrrad unter Begleitung)
>  Gehweg
>  Auf dem für Fußgänger berstimmten Teil eines (getrennten) Geh- und Radweges
>  Autobahn
>  Autostraße

Vorrangregeln:

Beschilderungen mit „Dreieck“ oder Stopptafel“ gelten auch für Radfahrer!

Bei Radfahrerüberfahrten gelten besondere Regeln:
> Tempolimit bei ungeregelten Radfahrerüberfahrten von 10 km/h
>  Vorrang von rechts und links, solange sich der Radfahrer auf der Radfahrerüberfahrt befindet.
>  Wartepflicht, wenn ein Radfahrer eine Radfahranlage verlässt oder diese endet.

Sonst gelten die normalen Vorrangregeln:
Wenn weder eine Beschilderung noch eine Bodenmarkierung einer Radfahranlage vorhanden ist, gelten die üblichen Vorrangregeln, also zB der Rechtsvorrang.

Beachten Sie die gesetzlichen Berstimmungen der §§ 65 ff StVO sowie die Fahrradverordnung,
nachzulesen im ÖAMTC-Fachbuch "Straßenverkehrsordnung"

Und hier der Originaltext der Fahrradverrodnung für alle, die es noch genauer wissen wollen:

Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie über Fahrräder, Fahrradanhänger und zugehörige Ausrüstungsgegenstände
(Fahrradverordnung)

Auf Grund des § 66 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/1999, und aufgrund des § 8 Abs. 1 des Produktsicherheitsgesetzes 1994, BGBl. Nr. 63/1995, wird - nach erfolgter Notifizierung gemäß der Richtlinie 98/34/EG des Rates vom 22. Juni 1998 (Notifikationsnummer 99/536 A) - hinsichtlich der Bestimmungen der §§ 1 Abs. 1 bis 3, 2, 3 Abs. 1, 4 Abs. 2, 5 Abs. 1 bis 3 sowie Abs. 5 und 6, 6 Abs. 2 und 3 sowie § 8 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz, verordnet:

Allgemeines

§ 1. (1) Jedes Fahrrad, das in Verkehr gebracht wird, muss - sofern sich aus den folgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt - ausgerüstet sein:
1. mit zwei voneinander unabhängig wirkenden Bremsvorrichtungen, mit denen auf trockener Fahrbahn eine mittlere Bremsverzögerung von 4 m/sec2 bei einer Ausgangsgeschwindigkeit von 20 km/h erreicht wird;
2. mit einer Vorrichtung zur Abgabe von akustischen Warnzeichen;
3. mit einem helleuchtenden, mit dem Fahrrad fest verbundenen Scheinwerfer, der die Fahrbahn nach vorne mit weißem oder hellgelbem, ruhendem Licht mit einer Lichtstärke von mindestens 100 cd beleuchtet;
4. mit einem roten Rücklicht mit einer Lichtstärke von mindestens 1cd;
5. mit einem weißen, nach vorne wirkenden Rückstrahler mit einer Lichteintrittsfläche von mindestens 20 cm2; der Rückstrahler darf mit dem Scheinwerfer verbunden sein;
6. mit einem roten, nach hinten wirkenden Rückstrahler mit einer Lichteintrittsfläche von mindestens 20 cm2; der Rückstrahler darf mit dem Rücklicht verbunden sein;
7. mit gelben Rückstrahlern an den Pedalen; diese können durch gleichwertige Einrichtungen ersetzt werden;
8. mit Reifen, deren Seitenwände ringförmig zusammenhängend weiß oder gelb rückstrahlend sind, oder an jedem Rad mit mindestens zwei nach beiden Seiten wirkenden gelben Rückstrahlern mit einer Lichteintrittsfläche von mindestens 20 cm2 oder mit anderen rückstrahlenden Einrichtungen, die in der Wirkung den zuvor genannten entsprechen;
9. wenn das Fahrrad für den Transport mehrerer Personen bestimmt ist, für jede Person mit einem eigenen Sitz, mit einer eigenen Haltevorrichtung und eigenen Pedalen oder Abstützvorrichtungen.

(2) Bei bestimmungsgemäßer Verwendung von Fahrrädern abseits der Fahrbahn muss die Bremsverzögerung - unbeschadet des Abs. 1 Z 1 - einen Wert erreichen, der einen sicheren Gebrauch des Fahrrades gewährleistet.

(3) Sofern Scheinwerfer oder Rücklicht mit einem Dynamo betrieben werden, gilt Abs. 1 Z 3 und Z 4 mit der Maßgabe, dass die dort genannte Wirkung ab einer Geschwindigkeit von 15 km/h erreicht werden muss.

(4) Bei Tageslicht und guter Sicht dürfen Fahrräder ohne die in Abs. 1 Z 3 und 4 genannte Ausrüstung verwendet werden.

Mehrspurige Fahrräder

§ 2. Die Bestimmungen des § 1 gelten für mehrspurige Fahrräder mit folgenden Maßgaben:
1. es müssen jeweils zwei Rücklichter und Rückstrahler in gleicher Höhe so angebracht sein, dass sie die seitliche Begrenzung des Fahrrades erkennen lassen;
2. die Bremsen müssen auf alle Räder und innerhalb einer Achse gleichzeitig und gleichmäßig wirken;
3. wenn das Fahrrad für den Transport mehrerer Personen bestimmt ist, muss abweichend von § 1 Abs. 1 Z 9 für jede beförderte Person lediglich ein eigener Sitz vorhanden sein.

Bestimmungen über das Ziehen von Anhängern

§ 3. (1) Für Fahrräder, die einen Anhänger ziehen, gelten außer den Vorschriften der §§ 1 und 2 noch folgende Bestimmungen:
1. der Tretmechanismus des Fahrrades muss zumindest eine Gangstufe mit einer Entfaltung von höchstens 4 m pro Kurbelumdrehung aufweisen;
2. wenn mit dem Anhänger Kinder befördert werden, ist das Fahrrad oder der Anhänger so auszurüsten, dass ein Berühren der Speichen durch beförderte Kinder und ein Einklemmen von Gliedmaßen zwischen Hinterrad und Radabdeckung ausgeschlossen ist;
3. das Fahrrad muss über einen Fahrradständer verfügen.

(2) Rennfahrräder dürfen nicht zum Ziehen von Anhängern verwendet werden.

Rennfahrräder

§ 4. (1) Als Rennfahrrad gilt ein Fahrrad mit folgenden technischen Merkmalen:
1. Eigengewicht des fahrbereiten Fahrrades höchstens 12 kg;
2. Rennlenker;
3. äußerer Felgendurchmesser mindestens 630 mm und
4. äußere Felgenbreite höchstens 23 mm.

(2) Rennfahrräder dürfen ohne die in § 1 Abs. 1 Z 2-8 genannte Ausrüstung in Verkehr gebracht werden; bei Tageslicht und guter Sicht dürfen Rennfahrräder ohne diese Ausrüstung verwendet werden.

Fahrradanhänger

§ 5. (1) Jeder Fahrradanhänger, der in Verkehr gebracht wird, muss ausgestattet sein:
1. mit einer vom Fahrrad unabhängigen Lichtanlage,
2. mit einem roten Rücklicht,
3. vorne mit einem weißen und hinten mit einem roten Rückstrahler; die roten Rückstrahler dürfen mit den Rücklichtern verbunden sein; sowie
4. jeweils einem gelben Rückstrahler an den seitlichen Flächen.

Bei Anhängern, die breiter als 60 cm sind, sind jeweils zwei Rücklichter sowie zwei weiße und zwei rote Rückstrahler so anzubringen, dass die Breite des Anhängers zweifelsfrei erkennbar ist. Sämtliche Rückstrahler müssen eine rückstrahlende Fläche von jeweils mindestens 20 cm2 aufweisen.

(2) Fahrradanhänger sind einachsig und mit einer Radblockiereinrichtung, die auf beide Räder wirkt, oder einer Feststellbremse auszustatten.

(3) Zum Personentransport bestimmte Fahrradanhänger müssen unabhängig von Abs. 1 und 2 zusätzlich ausgerüstet sein:
1. mit geeigneten Rückhalteeinrichtungen,
2. mit einer mindestens 1,5 m hohen, biegsamen Fahnenstange mit leuchtfarbenem Wimpel und
3. mit einer Vorrichtung, die zur Abdeckung der Speichen und der Radhäuser und gegenüber Hinausbeugen und gegenüber Kontakt der Beine mit der Fahrbahn wirksam ist.

(4) Personen dürfen nur in Fahrradanhängern befördert werden, die zum Personentransport bestimmt sind (Abs. 3). Die Angaben des Herstellers über Gewicht, Größe und Anzahl der zu transportierenden Personen sind einzuhalten. Die Befestigung am Fahrrad darf ausschließlich über eine betriebssichere Kupplung erfolgen.

(5) Die Beschaffenheit der Kupplung muss gewährleisteten, dass der Anhänger aufrecht stehen bleibt, wenn das Zugfahrrad umkippt.

(6) Fahrradanhänger dürfen nur zusammen mit
1. einer leicht verständlichen Betriebsanleitung für die sichere Befestigung am Fahrrad
2. in deutscher Sprache oder
3. in Form einer bildlichen Darstellung und

2. sofern der Anhänger für den Personentransport bestimmt ist, einem Sicherheitshinweis
1. in deutscher Sprache laut Anhang I oder
2. in bildlicher Darstellung, wobei die Inhalte laut Anhang I dargestellt werden müssen,
in Verkehr gebracht werden.

 

Kindersitze

§ 6. (1) Der für ein mitfahrendes Kind bestimmte Sitz muss mit dem Fahrradrahmen fest verbunden sein. Der Sitz ist hinter dem Sattel so anzubringen, dass der Fahrer nicht in seiner Sicht, Aufmerksamkeit oder Bewegungsfreiheit behindert oder in seiner Sicherheit gefährdet werden kann. Die Beförderung von mehr als einem Kind ist unzulässig.

(2) Jeder Kindersitz, der in Verkehr gebracht wird, muss ausgestattet sein:
1. mit einem Gurtsystem, das vom Kind nicht leicht geöffnet werden kann,
2. mit einem höhenverstellbaren Beinschutz,
3. mit Fixierriemen für die Füße und
4. mit einer Lehne, die das Abstützen des Kopfes erlaubt.

(3) Kindersitze dürfen nur mit einem Sicherheitshinweis
1. in deutscher Sprache laut Anhang II oder
2. in bildlicher Darstellung, wobei sämtliche Inhalte laut Anhang II dargestellt werden müssen,
in Verkehr gebracht werden.

Ladegewicht

§ 7. Das Ladegewicht darf bei der Beförderung von Lasten oder Personen nicht überschreiten:
1. bei mehrspurigen Fahrrädern 250 kg,
2. bei durchgehend- und auflaufgebremsten Anhängern 100 kg,
3. bei ungebremsten Anhängern 60 kg.

Gleichwertigkeitsklausel

§ 8. Von den in den §§ 1- 7 beschriebenen Anforderungen für Fahrräder, Fahrradanhänger und zugehörige Ausrüstungsgegenstände darf dann abgegangen werden, wenn diese in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den EWR rechtmäßig hergestellt oder in Verkehr gebracht werden dürfen und die Anforderungen dasselbe Niveau für den Schutz der Gesundheit und für die Verkehrssicherheit gewährleisten, wie in dieser Verordnung verlangt.

Inkrafttreten

§ 9. (1) Diese Verordnung tritt mit 1.Mai 2001 in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 24. April 1986 über die technischen Merkmale von Rennfahrrädern, BGBl. Nr. 242/1986, außer Kraft.

Übergangsbestimmungen

§ 10. (1) Fahrräder, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung in Verwendung stehen und den Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 idF der 19. StVO-Novelle, BGBl. Nr. 518/1994, nicht aber dieser Verordnung entsprechen, sind innerhalb von zwei Jahren ab dem Inkrafttreten entsprechend dieser Verordnung nachzurüsten; bis zu diesem Zeitpunkt dürfen sie weiter verwendet werden.

(2) Fahrradanhänger, die nicht den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen und bezüglich derer vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung die Beförderung von Personen durch die Behörde bewilligt wurde, gelten als dieser Verordnung entsprechende Anhänger, sofern der Bewilligungsbescheid während der Beförderung mitgeführt wird.

ANHANG I: Sicherheitshinweise für Fahrradanhänger zum Personentransport
Da Kinder im Fahrradanhänger bei einem Unfall (Sturz) einem besonderen Risiko ausgesetzt sind, sollten Sie diese niemals ohne Fahrradhelm oder unangegurtet transportieren. Achten Sie darauf, dass die Kinder nicht in die Speichen greifen können, sich nicht hinausbeugen und mit den Beinen nicht mit der Fahrbahn in Kontakt kommen können. Hinaushängende Schals und dergleichen können in die Räder gelangen und zur tödlichen Falle werden. Verwenden Sie keinen Schal im Anhänger.

ANHANG II: Sicherheitshinweise für Fahrradkindersitze
Nach der Montage des Kindersitzes sollten Sie nochmals überprüfen, ob alle Bauteile gemäß der Montageanleitung montiert und solide befestigt worden sind.
Beim Befördern eines Kindes ändern sich die Fahreigenschaften des Fahrrades. Eine Probefahrt mit dem Kind gibt Ihnen für die Verwendung auf der Straße die nötige Sicherheit. Kontrollieren Sie anschließend die Befestigung der Bauteile.
Da nicht auszuschließen ist, dass sich das Kind mit den Beinen aus der Schutzvorrichtung befreit, sollten die Speichen des Fahrrades, auf das der Kindersitz montiert ist, möglichst weiträumig abgedeckt sein. Ein Speichenschutz ist im Fachhandel erhältlich.
Um zu vermeiden, dass sich das Kind mit den Fingern in die Stahlfedern des Sattels einklemmt, sollte ein Sattel ohne Stahlfeder oder eine Sattelfederabdeckung montiert werden, die im Fachhandel erhältlich ist.
Transportieren Sie das Kind niemals, ohne den Sicherheitsgurt und den Fußriemen zu befestigen.
Da Kinder auf dem Fahrradsitz bei einem Unfall (Sturz) einem besonderen Risiko ausgesetzt sind, sollten Sie diese niemals ohne Fahrradhelm transportieren.
Lassen Sie das Kind niemals alleine im Kindersitz. Schon durch eine kleine Bewegung des Kindes kann das Fahrrad umstürzen.