Gute Parkplätze sind schwer zu finden. Besonders, wer in Eile ist, erliegt oft der Verlockung, sein Auto auf die nächstliegende freie Abstellfläche zu stellen oder spezielle Kennzeichnungen (z. B. Behindertenparkplatz) zu ignorieren. "Der heißbegehrte Parkplatz ist manchmal aus gutem Grund frei. Es könnte sich um ein Privatgrundstück handeln oder um eine Fläche, deren Nutzung nur bestimmten Personengruppen vorbehalten ist", erklärt ÖAMTC-Jurist Martin Hoffer. Ein verärgerter Privateigentümer oder Anspruchsberechtigter auf einen Parkplatz hat die Möglichkeit, gegen den Falschparker vorzugehen. Welche Mittel ihm dabei zur Verfügung stehen und welche Folgen das haben kann, fasst der ÖAMTC-Jurist zusammen.
Als Falschparker auf einem klassisch als solchen erkennbaren Privatgrundstück muss man mit einer Besitzstörungsklage und einer Abschleppung rechnen. Gleiches gilt,
"In allen angeführten Fällen hat der Eigentümer das Recht, einen privaten Abschleppdienst mit der Entfernung des Autos zu beauftragen und die Kosten dafür als Schadenersatzforderung beim Fahrzeuginhaber eintreiben zu lassen", sagt der ÖAMTC-Jurist.
Eine etwaige Besitzstörungsklage muss innerhalb von 30 Tagen ab Kenntnis der Störung und ab Bekanntsein des Störers eingebracht sein. Als Beginn der Frist wird in der Regel der Tag anerkannt, an dem der Kläger von der Zulassungsbehörde die Halterdaten bekommen hat. "Meist wird nicht gleich geklagt, sondern ein Anwalt schreibt dem Fahrzeugbesitzer einen entsprechenden Brief, in dem vor allem die Anwaltskosten eingefordert werden. Manchmal ist es möglich, sich mit dem Anwalt dabei auf eine 'runde Summe' zu einigen", schildert Hoffer. Die Rechtsberater des ÖAMTC können gerade in solchen Fällen sehr gut beratend zur Seite stehen.
Ärgerlich kann es werden, wenn man sein Auto nach der Abschleppung zurückhaben will. Manche Abschleppunternehmen weigern sich, das Auto herauszugeben und bestehen auf der sofortigen Bezahlung der Abschleppkosten durch den Abholer. "Das darf das Unternehmen aber nur, wenn eine andere Person als der Zulassungsbesitzer das Fahrzeug abholen möchte", betont der ÖAMTC-Jurist.
Keine Besitzstörungsklage, sondern eine behördliche Abschleppung und eine Anzeige bei der Verwaltungsbehörde drohen, wenn man sein Auto auf einer Abstellfläche des öffentlichen Verkehrs parkt, die einer bestimmten Gruppe vorbehalten ist (beispielsweise Behinderten, Taxis, öffentlichen Verkehrsmitteln, Rettung etc.). Wird ein Fahrzeug von der Behörde abgeschleppt, muss bei der Abholung des Fahrzeugs nicht sofort gezahlt werden. "Man kann die Ausfertigung eines Bescheides verlangen und sich überlegen, ob man gegen diesen berufen möchte", sagt der ÖAMTC-Jurist. Dafür müssen 13,20 Euro als Verfahrenskostenbeitrag bezahlt werden.
Unbeliebt macht sich, wer vor einer privaten Grundstückseinfahrt so parkt, dass der Eigentümer diese nur erschwert nützen kann, beispielsweise durch mehrfaches Reversieren. "Der Parker braucht in diesem Fall keine Besitzstörungsklage oder Abschleppung fürchten, da die rechtliche Begründung dafür fehlt", schildert der ÖAMTC-Jurist. Sehr wohl aber sind von Seiten des Eigentümers in diesen Fällen Anzeigen bei der Polizei zweckmäßig.