Höchstgeschwindigkeiten
Im Ortsgebiet: 50 km/h
* Auf folgenden Autobahnen gilt von 22 bis 5 Uhr 110km/h:
Tauernautobahn (A10), Inntalautobahn (A12), Brennerautobahn (A13)
und Rheintalautobahn (A14). Allgemeiner Hinweis: Durch gesonderte Beschilderung oder Verkehrstelematik können auch abweichende Limits angeordnet werden (z.B. 100 km/h aufgrund einer IGL-Feinstaubverordnung). Kindersicherung
Der Lenker des Kfz hat dafür zu sorgen, dass Kinder unter
14 Jahren im Fahrzeug entsprechend gesichert werden. Bis zu
einer Körpergröße von 150 cm muss eine der Größe und dem
Gewicht des Kindes entsprechende
Rückhalteeinrichtung gem.
ECE-Regelung Nr. 44 verwendet werden. Ab einer Körpergröße
von 135 cm darf ausnahmsweise ein höhenverstellbarer Dreipunktgurt
ohne Kindersitzpolster benützt werden, wenn sichergestellt
ist, dass der Schultergurt nicht über den Hals des
Kindes verläuft. Größere Kinder müssen den Sicherheitsgurt
verwenden. Ist das Fahrzeug nicht mit Sicherheitsgurten oder
Rückhalteeinrichtungen ausgerüstet, dürfen Kinder unter drei
Jahren nicht befördert werden und ältere Kinder dürfen nicht
auf den Vordersitzen befördert werden. Kinder dürfen auf dem
Beifahrersitz nur dann entgegen der Fahrtrichtung befördert
werden, wenn der Airbag deaktiviert wurde.Mitführpflicht
Neben Verbandspaket, Warndreieck und Warnweste bestehen keine zusätzlichen Mitführpflichten.
Zum Thema Warnweste: Tipps für das Verhalten nach einer Fahrzeugpanne oder einem Verkehrsunfall enthält auch die unter www.oeamtc.at/recht downloadbare Sicherheitscard. Promillegrenze
0,5 PromilleTelefonieren am Steuer
Das Telefonieren am Steuer ist nur mit einer Freisprecheinrichtung erlaubt.Vormerksystem
Für einige schwerwiegende Verkehrsdelikte gibt es neben einer
Geldstrafe eine Vormerkung im Führerscheinregister. Der Deliktkatalog
des Vormerksystems enthält dreizehn unfallrelevante
Verkehrsverstöße. Winterausrüstung
Winterreifen: Im Zeitraum von 1. November bis 15. April
dürfen Pkw und Lkw bis zu einem höchst zulässigen Gesamtgewicht
von 3,5 t bei winterlichen Fahrverhältnissen (Schnee,
Matsch oder Eis) nur in Betrieb genommen werden, wenn an
allen vier Rädern Winterreifen montiert oder an mind. zwei
Antriebsrädern Schneeketten angebracht sind. Letzteres ist
allerdings nur erlaubt, wenn die Straße durchgängig oder fast
durchgängig mit Schnee oder Eis bedeckt ist.
Schneeketten: Lkw über 3,5 t und Busse: Mitführpflicht für Schneeketten für mindestens zwei Antriebsräder zwischen 1. November und 15. April (bzw. 15. März für Busse). Pkw und Lkw bis 3,5 t: Verwendungspflicht zwischen 1. November und 15. April bei schnee- oder eisbedeckter Fahrbahn, wenn keine Winterreifen verwendet werden. Die Regelung gilt für österreichische und ausländische Kfz.
Spikereifen: Die Verwendung ist vom 1. Oktober bis 31. Mai erlaubt.
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