Auto-InfoRoutenplanerKfz-PrüftermineOnline-Führerschein-TestLänderdatenbankVersicherungsrechnerTrainings online buchen
Startseite > Reise > Länderdatenbank



 

   

A - Österreich: Verkehrsbestimmungen

Höchstgeschwindigkeiten

Im Ortsgebiet: 50 km/h

Kraftfahrzeug außerorts Schnellstraße Autobahn
Motorräder

100 km/h 100 km/h 130 km/h /
110 km/h*
Pkw, Wohnmobile und Lkw bis 3,5 t 100 km/h 100 km/h 130 km/h /
110 km/h*
mit leichtem Anhänger (bis 750 kg) 100 km/h 100 km/h 100 km/h
mit schwerem Anhänger (Klasse B) 80 km/h 80 km/h 100 km/h
mit schwerem Anhänger (Klasse B+E) 70 km/h 70 km/h 80 km/h
Wohnmobil und Lkw** über 3,5t 70 km/h 70 km/h 80 km/h
mit leichtem Anhänger (bis 750 kg) 70 km/h 70 km/h 80 km/h
mit schwerem Anhänger 70 km/h 70 km/h 80 km/h

* Auf folgenden Autobahnen gilt von 22 bis 5 Uhr 110km/h: Tauernautobahn (A10), Inntalautobahn (A12), Brennerautobahn (A13) und Rheintalautobahn (A14).

** Für Lkw ohne Anhänger und Sattelkraftfahrzeuge über 7,5 t zul. Gesamtgewicht sowie Lkw mit Anhänger, wenn das höchste zul. Gesamtgewicht des Lkw oder des Anhängers mehr als 3,5 t beträgt gilt an Samstagen von 15.00 - 24.00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen von 00.00 - 22.00 Uhr ein Fahrverbot.
Mehr Infos: Lkw-Fahrverbote Österreich

Allgemeiner Hinweis: Durch gesonderte Beschilderung oder Verkehrstelematik können auch abweichende Limits angeordnet werden (z.B. 100 km/h aufgrund einer IGL-Feinstaubverordnung).



Kindersicherung
Der Lenker des Kfz hat dafür zu sorgen, dass Kinder unter 14 Jahren im Fahrzeug entsprechend gesichert werden. Bis zu einer Körpergröße von 150 cm muss eine der Größe und dem Gewicht des Kindes entsprechende Rückhalteeinrichtung gem. ECE-Regelung Nr. 44 verwendet werden. Ab einer Körpergröße von 135 cm darf ausnahmsweise ein höhenverstellbarer Dreipunktgurt ohne Kindersitzpolster benützt werden, wenn sichergestellt ist, dass der Schultergurt nicht über den Hals des Kindes verläuft. Größere Kinder müssen den Sicherheitsgurt verwenden. Ist das Fahrzeug nicht mit Sicherheitsgurten oder Rückhalteeinrichtungen ausgerüstet, dürfen Kinder unter drei Jahren nicht befördert werden und ältere Kinder dürfen nicht auf den Vordersitzen befördert werden. Kinder dürfen auf dem Beifahrersitz nur dann entgegen der Fahrtrichtung befördert werden, wenn der Airbag deaktiviert wurde.

Mitführpflicht

Neben Verbandspaket, Warndreieck und Warnweste bestehen keine zusätzlichen Mitführpflichten.

Zum Thema Warnweste:
Der Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges muss eine Warnbekleidung mitführen, die der ÖNORM EN 471 (beim ÖAMTC erhältlich) entspricht. Die Reflexbekleidung muss grundsätzlich der Lenker anziehen, wenn er auf Freilandstraßen, Autobahnen oder Schnellstraßen ein Pannendreieck aufstellt oder wenn er sich außerhalb des Fahrzeuges auf dem Pannenstreifen einer Autobahn oder Schnellstraße aufhält. Der ÖAMTC empfiehlt, für jede Person im Fahrzeug eine Warnbekleidung mitzuführen, vorgeschrieben ist das aber nicht.

Tipps für das Verhalten nach einer Fahrzeugpanne oder einem Verkehrsunfall enthält auch die unter www.oeamtc.at/recht downloadbare Sicherheitscard.



Promillegrenze
0,5 Promille

Telefonieren am Steuer
Das Telefonieren am Steuer ist nur mit einer Freisprecheinrichtung erlaubt.

Vormerksystem

Für einige schwerwiegende Verkehrsdelikte gibt es neben einer Geldstrafe eine Vormerkung im Führerscheinregister. Der Deliktkatalog des Vormerksystems enthält dreizehn unfallrelevante Verkehrsverstöße.
Mehr Infos:www.oeamtc.at/vormerksystem.

Winterausrüstung

Winterreifen: Im Zeitraum von 1. November bis 15. April dürfen Pkw und Lkw bis zu einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von 3,5 t bei winterlichen Fahrverhältnissen (Schnee, Matsch oder Eis) nur in Betrieb genommen werden, wenn an allen vier Rädern Winterreifen montiert oder an mind. zwei Antriebsrädern Schneeketten angebracht sind. Letzteres ist allerdings nur erlaubt, wenn die Straße durchgängig oder fast durchgängig mit Schnee oder Eis bedeckt ist.

Vom 1. November bis 15. April gilt für alle Lkw mit mehr als 3,5 t Gesamtgewicht Winterreifenpflicht. Auf mind. einer Antriebsachse des Lkw müssen Winterreifen (Mindestprofiltiefe von 6 mm bei Diagonalbauweise bzw. 5 mm bei Radialreifen) mit einer entsprechenden M+S Kennzeichnung verwendet werden, unabhängig davon, ob auf der Fahrbahn Schnee liegt oder nicht. Für Busse gilt die Winterreifenpflicht vom 1. November bis 15. März. Strafe: bei einfachen Verstößen 35 Euro; bei einer Anzeige aufgrund einer hohen Gefährdung bis zu 5.000 Euro. Die Regelung gilt sowohl für in Österreich als auch im Ausland zugelassene Kfz.

Schneeketten: Lkw über 3,5 t und Busse: Mitführpflicht für Schneeketten für mindestens zwei Antriebsräder zwischen 1. November und 15. April (bzw. 15. März für Busse). Pkw und Lkw bis 3,5 t: Verwendungspflicht zwischen 1. November und 15. April bei schnee- oder eisbedeckter Fahrbahn, wenn keine Winterreifen verwendet werden. Die Regelung gilt für österreichische und ausländische Kfz.

Spikereifen: Die Verwendung ist vom 1. Oktober bis 31. Mai erlaubt.
Geschwindigkeitsbegrenzungen: 80 km/h / 100 km/h (Freiland/ Autobahn)
Spikereifen dürfen nur an Fahrzeugen bis max. 3,5 t Gesamtgewicht und Anhängern mit max. 1,8 t Achslast in Verbindung mit typengeprüften Stahlgürtelreifen auf allen Rädern angebracht werden (inklusive der des Anhängers, falls vorhanden). Die Fahrzeuge müssen am Heck mit einem Spike-Aufkleber (erhältlich beim ÖAMTC) versehen werden. Die Verwendung von Reifen, deren Spikes mehr als 2 mm über die Lauffläche herausragen, ist unzulässig.



Stand: 2010
Angaben über Einreiseformalitäten und mitzuführende Dokumente gelten nur für österreichische Staatsbürger. Alle Angaben wurden mit größter Sorgfalt recherchiert, erfolgen jedoch ohne Gewähr.


Nachbarländer
Italien
Slowenien
Deutschland
Tschechien
Slowakei
Ungarn
Schweiz
Fürstentum Liechtenstein



Landeshymne



Tipps

Links zum Thema
Ihr Urlaub in Österreich
Panoramakameras Österreich