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Die Normverbrauchsabgabe (NOVA)
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Alles über die NOVA.

Was ist die NOVA?

Die NOVA ist eine einmalige Abgabe und wird abhängig vom Verbrauch (Pkw, Kombi) oder vom Hubraum (Krafträder) als Prozentsatz vom Nettopreis berechnet.

Die NOVA wird fällig, wenn:

ein Pkw, Kombi (auch Wohnmobil) oder Kraftrad in Österreich erstmals zum Verkehr zugelassen wird.
Ausnahmen: Lieferung durch den Händler an einen weiteren Fahrzeughändler oder eine Leasingfirma, Erwerb eines noch nicht versteuerten Fahrzeuges (z.B. Pkw von Diplomaten, oder nach Umtypisierung von Lkw auf Pkw), Vermietung eines in Österreich noch nicht zugelassenen Fahrzeuges in Österreich.

Die NOVA wird daher nicht fällig, wenn:

es sich um einen (sowohl kraftfahrrechtlichen als auch zolltarifarischen) Lkw handelt, oder ein in Österreich bereits zugelassenes Fahrzeug (sofern es nicht umtypisiert wurde), oder ein Fahrzeug, das nicht zum Verkehr zugelassen werden soll (z.B. Motocrossmaschine) – Ausnahmen siehe unter www.bmf.gv.at . Bei NOVA-befreiten Fahrzeugen kann die Zulassungsstelle unter Umständen eine Unbedenklichkeitserklärung verlangen (erhältlich beim Wohnsitzfinanzamt).

NOVA-Pflicht bei Kauf eines Neufahrzeuges in Österreich:

Der Käufer des Fahrzeuges bezahlt die NOVA beim Händler, dieser führt sie dem Finanzamt ab.
Grundsätzlich sind alle Leistungen, die der Importeur bzw. der Erzeuger erbringt, NOVA-pflichtig. Z.B: Sportlenkrad, Breitreifen, Sonderausstattungen (wie ABS, Airbag, Klimaanlage, Schiebedach etc.), Sondermodelle.
Keine NOVA-Pflicht entsteht, wenn die Leistungen erst nach Übernahme des Fahrzeuges erbracht werden (Kriterien: individueller Auftrag, Zusatzleistung und nicht Ersatz, entsprechendes Entgelt. Z.B. Autoradio, Zusatzscheinwerfer, Alarmanlage).

NOVA-Pflicht bei Eigenimport durch Private:

In diesem Fall ist die NOVA bei Neufahrzeugen und Gebrauchtfahrzeugen abzuführen.
Die NOVA ist von jener Person, auf die das Fahrzeug erstmalig in Österreich zugelassen wird, selbst zu berechnen und seit 1.1.1998 vor der Zulassung mittels Formular "NOVA 2" und Zahlschein an das zuständige Wohnsitzfinanzamt zu entrichten. Ohne Bestätigung des Finanzamtes, dass keine steuerrechtlichen Bedenken gegen die Zulassung bestehen, kann das Fahrzeug nicht zugelassen werden (Siehe Eigenimporte durch Private).

Sonderfälle:

Die Berechnung der NOVA bei allen Sonderfällen entspricht exakt jener des Eigenimports.

  • Vorführwagen: Vorführwagen gelten, solange sie als solche zugelassen sind, als von der NOVA befreit. Sobald der Händler einen Vorführwagen jedoch weiterverkauft, wird dieser bei Zulassung NOVA-pflichtig.
  • Fahrschulfahrzeuge, Taxi-, Miet-, und Platzkraftwagen und Fahrzeuge, die zur kurzfristigen Vermietung bestimmt sind: Für diese Fahrzeuge gilt gleiches wie bei Vorführwagen. Bei der ersten Zulassung nach Weiterverkauf wird die NOVA fällig.
  • Diplomatenfahrzeuge: Fahrzeuge gelten, solange diese auf den Namen eines Diplomaten zugelassen sind als nicht - NOVA-pflichtig. Die NOVA-Pflicht tritt (beispielsweise bei einem Verkauf) erst mit der folgenden Zulassung in Kraft.
  • Umbau von nicht NOVA-pflichtigen Fahrzeugen in solche mit NOVA-Pflicht: Wird beispielsweise ein LKW (bis 3,5 Tonnen) in einen PKW oder ein Wohnmobil umgebaut und zugelassen, entsteht NOVA-Pflicht. Es handelt sich auch hier um eine erstmalige Zulassung (als NOVA-pflichtiges Fahrzeug).
  • Übersiedlungsgut: Wird ein Fahrzeug, das im Ausland angemeldet war, in Österreich zugelassen, so entfällt nur dann die NOVA-Pflicht, wenn dieses Fahrzeug vor dem Auslandsaufenthalt bereits in Österreich zugelassen war.
Ausnahme von der NOVA-Pflicht: Oldtimer

Folgende Kraftfahrzeuge gelten als Sammlerstücke von geschichtlichem Wert und sind daher von der NOVA befreit:

  • Kraftfahrzeuge, die
    • 30 Jahre oder älter sind und
    • einem nicht mehr hergestellten Modell oder Typ entsprechen und
    • noch im Originalzustand sind (keine wesentliche Änderung des Fahrgestells, des Steuer- oder Bremssystems, des Motors, usw.).
  • Alle Kraftfahrzeuge, die vor dem Jahr 1950 hergestellt wurden (auch in nicht
  • fahrbereitem Zustand). Ebenso jüngere Fahrzeuge, die bei einem
  • geschichtlichen Ereignis benutzt wurden und
  • Rennwagen, mit denen bedeutende sportliche Erfolge errungen wurden.

Berechnung der NoVa


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