Der Strafen-Katalog (Tabelle in der Linkbox zum Download) listet häufige Verkehrsübertretungen auf. Es handelt sich hier um eine Auswahl meist straßenverkehrsrechtlicher Bestimmungen.
Im Gegensatz zu manchen Ländern Europas besteht in Österreich kein einheitlicher Delikts- und Strafenkatalog.
Strafzettel & Co
Strafen-Katalog
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Strafen und Rechtsfolgen nach Verkehrsdelikten
Organstrafverfügung (Organmandat) gem § 50 VStG
Bundesländerweise werden Kataloge für Organstrafverfügungen gem § 50 VStG erstellt, wobei hier bundesweit weitestgehende Einheitlichkeit besteht. Die dargestellten Organmandate werden daher zumeist in dieser Höhe ausgesprochen (bzw. "angeboten").
Anonymstrafverfügung gem § 49a VStG
Schwankungen im Ausmaß von 50 % zwischen den einzelnen - formell für jeden Behördensprengel - erstellten Kataloge sind durchaus nicht selten. Daher wurde bei den Anonymverfügungen meist eine "Bandbreite" angegeben, innerhalb derer sich nach den dem ÖAMTC vorliegenden Informationen die ausgesprochenen Strafsätze bewegen.
Verkehrssicherheitspaket seit 1.9.2009
Mit der 12. FSG Novelle (BGBl. I 93/2009) wurden im Sommer 2009 erste Schritte einer bundesweiten Vereinheitlichung von Strafsätzen für Organstrafverfügungen und Anonymverfügungen bei gewissen Delikten (z.B. bei Tempoüberschreitungen auf Autobahnen) gesetzt.
Weitere Sanktionen
Wird das Delikt nicht durch Organstrafverfügung oder Anonymverfügung sanktioniert, wird ein ordentliches Verwaltungsstrafverfahren und allenfalls auch ein Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung eingeleitet. Beachten Sie bitte außerdem, dass seit 1.7.2005 bestimmte, besonders gefährliche Verkehrsdelikte nach dem Vormerksystem geahndet werden.
ÖAMTC-Rechtsberatung
Die ÖAMTC-Rechtsberatung des jeweiligen Bundeslandes steht im Einzelfall gerne zur Verfügung, um Auskünfte über die Angemessenheit einer durch Anonymverfügung oder Strafverfügung (bzw Straferkenntnis) ausgesprochenen Strafe zu geben und Empfehlungen über das weitere Verhalten im allenfalls eingeleiteten Verwaltungsstraf- oder Führerscheinentziehungsverfahren zu geben.
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