Steuern & Abgaben

Vorsteuerabzugsberechtigte Kfz

Vorsteuerabzugsberechtigte Kastenwagen, Pritschen und Klein-Autobusse

Allgemeines

Grundsätzlich darf ein Unternehmer Vorsteuern die im Zusammenhang mit der Anschaffung (Herstellung), Miete oder dem Betrieb (Kosten für Treibstoff, Schmierstoff, Wartung, Pflege, Reparaturen, Maut, Bahnverladung aber auch Garagierungskosten) von Pkws, Kombis oder Krafträdern stehen, nicht geltend machen. Es gibt allerdings Ausnahmen, von diesem Vorsteuerabzugsverbot sind folgende Kfz nicht betroffen:
  • Fahrschulkraftfahrzeuge ( bei mindestens 80%iger Verwendung für den Fahrschulunterricht)
  • Vorführkraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuge, die ausschließlich zur gewerblichen Weiterveräußerung bestimmt sind
  • Kraftfahrzeuge, die zu mindestens 80% dem Zweck der gewerblichen Personenbeförderung oder der gewerblichen Vermietung dienen (Taxis, Mietwagen, Gästewagen)
  • Begleitfahrzeuge von Sonder- und Schwertransporten (bei mindestens 80%iger Verwendung als Begleitfahrzeug)
  • Fahrzeuge die als Kleinlastkraftwagen bzw. Kleinbus steuerlich eingestuft sind (siehe Liste der vorsteuerabzugsberechtigten Kfz des BMF bzw. nachstehende Definitionen ) und deren betriebliche Nutzung mindestens 10% ausmacht.

Kleinlastkraftwagen (Fiskal-Lkw)

Als Kleinlastkraftwagen können nur solche Fahrzeuge angesehen werden, die sich sowohl nach dem äußeren Erscheinungsbild als auch von der Ausstattung her erheblich von einem der Personenbeförderung dienenden Fahrzeug unterscheiden. Das Fahrzeug muss so gebaut sein, dass ein Umbau in einen Personen- oder Kombinationskraftwagen mit äußerst großem technischen und finanziellen Aufwand verbunden und somit wirtschaftlich sinnlos wäre.

Fahrzeuge, die vom Aufbau der Karosserie her auch als Personen- oder Kombinationskraftwagen gefertigt werden, können nur bei werkseitigem Vorliegen folgender Merkmale als Kleinlastkraftwagen eingestuft werden:

  • Heckklappe oder Hecktüre(n)
  • nur einer Sitzreihe für Fahrer und Beifahrer
  • Trenngitter oder eine Trennwand hinter der Sitzreihe
  • Seitliche Verblechung des Laderaums und somit keine seitliche Fenster
  • Halterungen für Sitze und Sitzgurte im Laderaum müssen entfernt bzw. unbenutzbar gemacht werden
  • Durchgehende ebene Stahlverblechung des Laderaumbodens
  • Seitliche Laderaumtüren dürfen nur bei einer Laderaumlänge von mindestens 1,5 Meter vorhanden sein
  • das Fahrzeug muss kraftfahrrechtlich und zolltarifisch als Lastkraftwagen (Kraftfahrzeug für die Warenbeförderung) einzustufen sein.
  • Kastenwägen, Pritschenwägen und Leichenwägen gelten dezidiert als Kleinlastkraftwagen
  • Die exakten Bestimmungen sowie die speziellen Richtlinien für Geländefahrzeuge finden Sie hier.

Kleinbusse

Unter einem Kleinbus ist ein Fahrzeug zu verstehen, das ein kastenwagenförmiges Äußeres sowie Beförderungsmöglichkeiten für mehr als sechs Personen (einschließlich des Fahrzeuglenkers) aufweist. Bei der Beurteilung der Personenbeförderungskapazität ist nicht auf die tatsächlich vorhandene Anzahl der Sitzplätze, sondern auf die auf Grund der Bauart und Größe des Fahrzeuges maximal zulässige Personenbeförderungsmöglichkeit abzustellen. Es ist auch unmaßgebend, ob ein nach diesen Kriterien als Kleinbus anerkanntes Fahrzeug Zwecken des Personentransportes oder des Lastentransportes dient oder kombiniert eingesetzt wird.