Allgemeines
Grundsätzlich darf ein Unternehmer Vorsteuern die im Zusammenhang mit der Anschaffung (Herstellung), Miete oder dem Betrieb (Kosten für Treibstoff, Schmierstoff, Wartung, Pflege, Reparaturen, Maut, Bahnverladung aber auch Garagierungskosten) von Pkws, Kombis oder Krafträdern stehen, nicht geltend machen. Es gibt allerdings Ausnahmen, von diesem Vorsteuerabzugsverbot sind folgende Kfz nicht betroffen:
- Fahrschulkraftfahrzeuge ( bei mindestens 80%iger Verwendung für den Fahrschulunterricht)
- Vorführkraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuge, die ausschließlich zur gewerblichen Weiterveräußerung bestimmt sind
- Kraftfahrzeuge, die zu mindestens 80% dem Zweck der gewerblichen Personenbeförderung oder der gewerblichen Vermietung dienen (Taxis, Mietwagen, Gästewagen)
- Begleitfahrzeuge von Sonder- und Schwertransporten (bei mindestens 80%iger Verwendung als Begleitfahrzeug)
- Fahrzeuge die als Kleinlastkraftwagen bzw. Kleinbus steuerlich eingestuft sind (siehe Liste der vorsteuerabzugsberechtigten Kfz des BMF bzw. nachstehende Definitionen ) und deren betriebliche Nutzung mindestens 10% ausmacht.

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