Laut Führerscheingesetz gilt für Lenker von Kraftfahrzeugen eine Promillegrenze von 0,5. Probeführerscheinbesitzer sowie Lkw-Lenker dürfen sogar nur mit 0,1 Promille Alkohol im Blut unterwegs sein. So weit sind die gängigen Promillegrenzen wohl den meisten Personen bekannt. Was aber viele nicht wissen: Nicht nur Autofahrer müssen sich an Promillegrenzen halten.
ÖAMTC: Promillegrenzen gibt es auch für Radfahrer und Skater
Clubexperte klärt über Folgen von Alkohol-Unfällen für Auto- Radfahrer sowie Fußgänger und Skater auf
"Ein Fahrrad gilt zwar nicht als Kraftfahrzeug. Im Sinne der Straßenverkehrsordnung (StVO) zählt es aber sehr wohl als Fahrzeug", erklärt ÖAMTC-Chefjurist Martin Hoffer. Und laut StVO dürfen Personen, die 0,8 Promille oder mehr Alkohol im Blut haben, ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Wobei die Definition von "Inbetriebnahme" durchaus strittig ist. "Das Aktivieren der Standheizung ist beispielsweise bereits als Inbetriebnahme zu bewerten. Wird aber nur das Radio eingeschaltet, zählt dies noch nicht als Inbetriebnahme des Fahrzeugs", erklärt der ÖAMTC-Experte.
Wird ein Radfahrer mit 0,8 Promille Alkoholgehalt angehalten, kann ihm deshalb aber nicht sofort die Lenkberechtigung entzogen werden. Es folgt zunächst eine Mitteilung an die Führerschein-Behörde. "Hat die Person bereits mehrere Einträge, liegt wahrscheinlich ein Alkoholproblem vor. Das kann dann durchaus den Verlust der Lenkberechtigung zur Folge haben", erklärt der Clubjurist.
Verantwortungsbewusster Umgang mit Alkohol gilt für alle Verkehrsteilnehmer
Anders gestaltet sich die Situation für Fußgänger. Alkoholisierten Fußgängern kann zwar der Führerschein nicht abgenommen werden. "Kommt es jedoch zu einem Unfall, verlieren sie unter Umständen den Anspruch auf Schmerzensgeld", weiß Hoffer.
Einen Spezialfall stellt die Regelung für Skater und Rollschuhfahrer dar. Sie dürfen wählen, ob sie den Geh- oder den Radweg benutzen möchten. "Je nachdem, wo sie unterwegs sind, gelten verschiedene Regelungen", erklärt der ÖAMTC-Experte. Hält sich ein alkoholisierter Skater auf einem Radweg auf, hat er sich an die 0,8 Promillegrenze zu halten. Ist er jedoch auf dem Gehsteig oder Gehweg unterwegs, so gelten keine Promillegrenzen.
Generell sollte für alle Verkehrsteilnehmer ein verantwortungsbewusster Umgang mit Alkohol gelten. Verursacht man in alkoholisiertem Zustand einen Unfall, muss man für Sach- und Personenschäden einstehen. Verletzt man eine Person, wird neben dem Staatsanwalt auch oft noch die Sozialversicherung mit Regressforderungen aktiv. Außerdem verliert man oft eigene Schadenersatzansprüche.
"Wer alkoholisiert am Straßenverkehr teilnimmt, riskiert nicht nur sein eigenes Leben, sondern auch jenes von anderen Personen", appelliert der ÖAMTC-Chefjurist abschließend.