Der Startschuss für die Semesterferien in Österreichs Bundesländern ist gefallen – eine Gelegenheit, die viele für einen Ausflug in die Schigebiete nutzen. Während man zur Weihnachtszeit vergeblich auf Schnee wartete, sorgte in den vergangenen Tagen eher das Gegenteil für Aufregung: Schneemassen. Meldungen über eingeschneite Feriengäste oder von der Umwelt abgeschnittene Dörfer inklusive. Damit man weiß, wie man im Falle des Eingeschneit- oder Ausgeschneit-Seins den Arbeitgeber oder die Unterkunft betreffend richtig handelt, informiert ÖAMTC-Jurist Martin Hoffer über die geltende Rechtslage.
Eingeschneit im Ferienort – ÖAMTC informiert über Rechtslage
Arbeitsrechtliche Situation und Höhe anfallender Hotelkosten können je nach Anlassfall variieren
Ist man im Ferienort eingeschneit und dadurch verhindert, rechtzeitig wieder in der Arbeit zu erscheinen, muss schnellstmöglich der Arbeitgeber darüber informiert werden. "Besteht – für relativ kurze Zeit – gar keine Möglichkeit den Urlaubsort zu verlassen, auch nicht über einen Umweg, dann liegt ein Dienstverhinderungsgrund vor", erläutert der ÖAMTC-Jurist. In diesem Fall hat ein Angestellter Anspruch auf Freistellung und Bezahlung. Ist der Heimweg zwar beschwerlich aber möglich, steht dem Arbeitnehmer grundsätzlich keine Freistellung zu. Bei Arbeitern ist je nach geltendem Kollektivvertrag eine Lohnreduzierung oder eine Einarbeitung versäumter Stunden möglich. "Denkbar ist in beiden Fällen, mit dem Arbeitgeber eine Verlängerung des Urlaubs zu vereinbaren", sagt Hoffer. Kritisch wird es allerdings, wenn die Behinderungen vorhersehbar waren und man den Urlaubsort trotzdem aufgesucht hat. In diesem Fall besteht nämlich bei einer Abreiseverhinderung kein Anspruch auf Weiterzahlung des Gehalts.
Für einen längeren Aufenthalt im Urlaubsort braucht man natürlich auch ein Hotel. "Ob der Gast im Fall einer nicht möglichen Ausreise für Unterkunft voll, die Hälfte oder gar nichts bezahlt, kann man pauschal nicht beantworten", erklärt der ÖAMTC-Jurist. Das hängt von den individuellen Vertragsbedingungen oder der Kulanz des Betreibers ab – eine gesetzliche Regelung gibt es jedoch nicht. In der umgekehrten Situation, wenn Urlauber sozusagen ausgeschneit sind, fallen für den Reisenden keine Kosten an. Allerdings ist hier – ebenso wie im Arbeitsrecht – Voraussetzung, dass die Urlaubsdestination auch über Umwege nicht erreichbar ist.
Für rechtliche Auskünfte können sich ÖAMTC-Mitglieder an die kostenlose Rechtsberatung des Clubs wenden. Die Juristen sind erreichbar unter der +43 (0)1 71199-21530, nähere Informationen zur ÖAMTC-Rechtsberatung findet man auch online unter www.oeamtc.at/recht.