Reise-Ratgeber
01.08.2012

Vorsicht! Manche Reisesouvenirs können teuer werden

Das Mitnehmen von geschützten Tier- oder Pflanzenarten ist strafbar

Artenschutzabkommen CITES

Über 30.000 Pflanzen- und 3.000 Tierarten werden durch das Washingtoner Artenschutzübereinkommen (CITES) geschützt, weil sie in ihrem Bestand gefährdet oder sogar von der Ausrottung bedroht sind. Für die Einfuhr dieser geschützten Arten bedarf es einer Ausfuhrgenehmigung der CITES-Behörde im Herkunftsland und eine Einfuhrgenehmigung der österreichischen CITES-Behörde. Das gilt auch für aus geschützten Arten hergestellte Erzeugnisse, also häufig für beliebte Souvenirs. Bei Verstößen gegen die Genehmigungspflicht werden die Souvenirs bei der Zollkontrolle beschlagnahmt und Geldstrafen von bis zu 40.000 Euro oder eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren verhängt. Die wichtigsten Tipps zum Souvenirkauf in beliebten Urlaubsländern:

Mittelmeerländer

In beliebten Ferienorten werden oft Erzeugnisse aus Tier- und Pflanzenarten verkauft, die eigentlich aus anderen Ländern stammen. Der Handel mit Panzern von Meeresschildkröten oder Schmuck, der daraus gemacht wird, ist illegal und wird geahndet. Ebenfalls tabu sind Souvenirs wie getrocknete Seepferdchen, Schalen aller Mördermuscheln, Mäntel aus Fellen von Fleckenkatzen und Elfenbein-Schmuck.

Indien

Shahtoosh-Tücher aus der Wolle der Tibetantilope und Produkte wie Raubkatzen-Felle, Elfenbein, Reptilleder, Steinkorallen und Schildkrötenpanzer sind geschützt und dürfen daher nicht oder nur mit behördlicher Genehmigung ausgeführt werden.

China

Die Ausfuhr fast aller Produkte aus Schlangen- oder Eidechsenhäuten erfordern Genehmigungen. Vorsicht ist auch bei Erzeugnissen der traditionellen chinesischen Medizin geboten. Diese können Bestandteile geschützter Tier- und Pflanzenarten enthalten.

Südostasien

Auf österreichischen Flughäfen werden häufig Flaschen mit in Alkohol eingelegten Schlangen beschlagnahmt. Auf diese Mitbringsel sollte man ebenso verzichten wie auf Elfenbeinschnitzereien, Reptilleder-Produkte oder exotische Blüten.

Kenia

Das Sammeln von Korallen sowie die Ausfuhr von Elefanten-, Nashorn- und Meeresschildkröten-Produkten ist gänzlich verboten. Einer Genehmigung bedarf der Export von Pflanzen, Insekten und Muschelarten sowie von Handtaschen, Gürteln oder Schuhen aus Reptilleder.

USA

Die Ausfuhr von Produkten von Braun-, Schwarz-, Grizzly- und Eisbären ist genehmigungspflichtig. Da in den USA Zugvogelarten geschützt sind, sollte man von Produkten wie Wandgehänge aus Wildvogel-Federn besser Abstand nehmen.

Mexiko

Bedrohte Tier- und Pflanzenarten wie etwa Papageie, Reptilien, Kakteen, Palmen und Orchideen werden geschützt und deren Ausfuhr streng geregelt. Auch beim Kauf von Cowboystiefeln lohnt sich eine genaue Begutachtung – eventuell sind sie aus Reptilleder hergestellt und bedürfen daher einer Genehmigung.

Grundsätzlich rät der ÖAMTC, im Zweifelsfall lieber vom Souvernirkauf Abstand zu nehmen und grundsätzlich auf den Erwerb von Tieren und Pflanzen sowie Produkten daraus zu verzichten.

Erwerb von gefälschten Markenprodukten in manchen Ländern verboten

Aber auch vermeintlich harmlose Souvenirs, die nicht gegen den Artenschutz verstoßen, können für Reisende teuer werden. Der Kauf von vermeintlichen Marken-Produkten beim Straßen- oder Strandhändler mag zwar verlockend sein, ist aber in vielen Ländern verboten. Zusätzlich zur Abnahme des Einkaufs muss man mancherorts mit hohen Geldstrafen rechnen. In Italien drohen Strafen von bis zu 10.000 Euro, in Frankreich theoretisch sogar bis zu 300.000 Euro oder eine Gefängnisstrafe. Verboten ist der Kauf von Plagiaten auch in Spanien, Malta, Ungarn und Bulgarien, wobei der Strafrahmen meist vom realen, also nicht gefälschten, Warenwert abhängig ist.

Kostenfalle Zollfreigrenze – Steuern und Strafen machen Schnäppchen teuer

Auch wer in einem Nicht-EU-Land legal eingekauft hat, kann bei der Wiedereinreise nach Österreich unangenehme Überraschungen erleben. Bei der Einfuhr von Waren aus Nicht-EU-Ländern dürfen nämlich nur Waren für den persönlichen Gebrauch im Wert von 430 Euro von Flugreisenden bzw. 300 Euro von allen anderen Reisenden zollfrei eingeführt werden. Für Reisende unter 15 Jahren gilt eine einheitliche Höchstgrenze von 150 Euro. Wenn die Freigrenzen überschritten werden, müssen die Waren beim Zoll deklariert und die Eingangsabgaben bezahlt werden. Alle Einkäufe sollten durch Rechnungen belegt werden können, sonst wird der Warenwert vom Zoll geschätzt. Wer versucht, etwas am Zoll vorbei zu schmuggeln, muss nicht nur mit einer Steuernachzahlung, sondern auch mit hohen Strafen rechnen.

Informationsquellen für Reisende

Informationen zu den Ein- und Ausfuhrbestimmungen eines Reiselandes findet man in der weltweiten Länderdatenbank unter www.oeamtc.at/laenderinfo. Auskünfte zu artengeschützten Souvenirs gibt es beim Lebensministerium unter der Nummer +43 (0)1-51 522 1402 und unter www.cites.at.