Wie verhält es sich mit der Rechtslage, wenn ein Passieren von Autos aufgrund der Enge der Fahrbahnen nicht mehr möglich ist?
Verkehr & Strafen
Engstellen: Wer hat Vorrang?
An sich gibt es ein klare Regelung in der Straßenverkehrsordnung (StVO):
Kann nicht oder nicht ausreichend ausgewichen werden, so sind die einander begegnenden Fahrzeuge anzuhalten. In einem solchen Fall muss jenes Fahrzeug zurückgefahren werden, mit dem dies wegen seiner Art und wegen der örtlichen Verhältnisse leichter möglich ist.
Lkw und Pkw
Wenn also ein Omnibus oder ein schwerer Lkw auf einen Pkw trifft, so wird wohl der Pkw-Lenker zurückschieben müssen. Wenn zwei Pkw aufeinandertreffen, wird der zurückfahren müssen, der aufgrund der örtlichen Verhältnisse näher zu einer Kreuzung oder zu einer Ausweiche hat.
Bergwärts Fahrender hat nicht immer Vorrang!
Dies gilt im Übrigen auch für Bergstraßen. Entgegen weit verbreiteter Meinung gibt es keine fixe Regel, die in solchen Situationen dem Bergwärtsfahrenden oder dem Talwärtsfahrenden den Vorrang einräumt. Auch hier gilt: Zurückfahren muss der, bei dem die Möglichkeiten zum Ausweichen günstiger sind.
Parkende Autos in Nebenstraßen
Ein Problem anderer Art sind die vielen in den Nebenstraßen am Fahrbahnrand abgestellten Fahrzeuge. Viele Autofahrer vergessen, dass das Parken von Autos an sich verboten ist, wenn bei Straßen mit Gegenverkehr nicht mindestens zwei Fahrstreifen frei bleiben.
Bei Schneefall
Da sich die Autos zumindest nach extremen Schneefall nicht in Luft auflösen können, ist die von der Polizei ohnedies geübte Toleranz begrüßenswert. Wenn jedoch Zufahrten verparkt, die Müllabfuhr und vor allem die Schneeräumung behindert werden, muss abgesehen von einer Strafe unter Umständen auch mit einer Abschleppung gerechnet werden.
Nicht selten kommt es beim Passieren abgestellter Fahrzeuge auch zu Kollisionen. Bei Beurteilung der Schuldfrage gilt, dass in der Regel den Lenker des abgestellten Fahrzeuges keine Schuld trifft. Allerdings: Wenn es beim Vorbeifahren an einem vorschriftswidrig geparkten Fahrzeug aufgrund der dadurch verengten und rutschigen Fahrbahn zu einer Kollision kommt, wird in so einem Fall ausnahmsweise auch von einem Mitverschulden auszugehen sein.