Die e-card ersetzt nicht nur im Inland den Krankenschein. Auf der Rückseite der Karte befindet sich die Europäische Krankenversicherungskarte (EKVK), die den Urlaubskrankenschein für die Inanspruchnahme von medizinischen Leistungen bei vorübergehenden Auslandsaufenthalten ablöst. Aus diesem Grund sollte auf die e-card bei Urlaubsreisen auf keinen Fall vergessen werden.
Die wichtigsten Fragen zum Thema EKVK im Urlaub auf einen Blick:
In welchen Ländern gilt die EKVK?
Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Island, Italien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn und Zypern.
Was ist zu tun, wenn die EKVK für mein Urlaubsland nicht gilt?
Für Reisen in die nicht von den EG-Verordnungen erfassten Länder Bosnien-Herzegowina, Kroatien, Mazedonien, Serbien-Montenegro und die Türkei ist weiterhin eine Ersatzbescheinigung in Papierform (Urlaubskrankenschein) notwendig. Autoreisende Richtung Griechenland zum Beispiel sollten bei der Krankenscheinbestellung alle zu durchfahrenden Länder anführen. In allen bis hierhin nicht genannten Ländern gilt die EKVK nicht.
Wo bekomme ich die Ersatzbescheinigung (Urlaubskrankenschein)?
Erwerbstätige erhalten die erforderlichen Unterlagen vom Dienstgeber, nicht Erwerbstätige wenden sich an ihre zuständige Krankenversicherungsträger oder bestellen die Unterlagen online unter www.sozialversicherung.at (Menüpunkt "Internationales" und dann "Krankenversicherung", siehe Linkbox). Die Anspruchsbescheinigungen werden für die Dauer des Urlaubes ausgestellt und sind gebührenfrei.
Muss die EKVK von ausländischen Ärzten oder Krankenhäusern akzeptiert werden?
Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass sowohl die Vertragsärzte als auch die Vertragskrankenanstalten in jenen Ländern, in denen die EKVK gilt, über die Regelungen zur EKVK informiert sind und entsprechende medizinische Leistungen erbringen. Es ist aber nicht gänzlich auszuschließen, dass ein ausländischer Arzt etwa aus Unkenntnis die Abwicklung mit der EKVK verweigert und auf Barzahlung der erbrachten Leistungen besteht. Keine Verwendung findet die EKVK bei Privatärzten und in Privatkrankenhäusern.
Was ist zu tun, wenn die EKVK nicht akzeptiert wird?
In diesem Fall lassen Sie sich bitte unbedingt eine detaillierte Rechnung ausstellen und die Zahlung bestätigen. Diese ist nach der Rückkehr im Original beim zuständigen Krankenversicherungsträger einzureichen, der die Erstattung nach den entsprechenden gesetzlichen Regelungen vornehmen wird. Die eventuell verbleibenden Differenzkosten können durch den vorherigen Abschluss einer privaten Urlaubskrankenversicherung abgedeckt werden.
Die österreichischen Sozialversicherungsträger haben zur e-card einen hilfreichen Informationsfolder herausgegeben, der alle wichtigen Fragen an einen Arzt im Ausland in vier Sprachen (Englisch, Französisch, Spanisch und Italienisch) zusammenfasst (siehe Linkbox).
Da viele Leistungen, die im Krankheitsfall auf einen zukommen können, nicht durch die EKVK gedeckt sind, empfiehlt sich in jedem Fall der Abschluss einer privaten Krankenversicherung. Einen umfassenden Schutz bei Krankenrücktransport, Fahrzeug-Rückholung und vielem mehr bietet der ÖAMTC-Schutzbrief.
Weitere Infos
Mehr Infos zum Thema e-card gibt es unter www.chipkarte.at oder unter der e-card Serviceline 050 124 3311. Weiterführende Links finden Sie in der Linkbox.
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