Prinzipiell dürfen in Österreich nur typengenehmigte Scheibenfolien angebracht werden. Das bedeutet, dass der Fahrzeuglenker stets eine Abschrift des Typengenehmigungsbescheides mitführen muss, auch wenn die Anbringung von Scheibenfolien selber nicht anzeigepflichtig ist. Darüber hinaus muss der Lenker auch eine Bestätigung über die erfolgte Montage der Folien durch einen hiezu autorisierten Fachbetrieb vorlegen können.
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Sonnenschutzfolien am Auto
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Erlaubt oder nicht?
Vorschriften: Folien & Folienbeschichtungen
- Scheibenfolien dürfen grundsätzlich nur an Seiten- und Heckscheiben des Fahrzeuges angebracht werden, niemals auf der Windschutzscheibe selber.
- Sogenannte Tönungsfolien dürfen nur an den Seitenscheiben der zweiten Sitzreihe und an der Heckscheibe montiert werden.
- Verfügt ein Fahrzeug bereits im Originalzustand über stark getönte Scheiben, die mit dem Symbol "V" im Genehmigungszeichen gekennzeichnet sind, dürfen zusätzlich keine Tönungsfolien mehr angebracht werden.
- An den Seitenscheiben der ersten Sitzreihe sind nur sogenannte Splitterschutzfolien zulässig, die einen Transmissionsgrad (Lichtdurchlässigkeit) von 95 % haben; d.h. fast keine Tönung aufweisen und die als solche gesondert geprüft sind.
- Alle anderen Folien sind Tönungsfolien und müssen eine Lichttransmission von nicht weniger als 20% aufweisen.
- Zu beachten ist noch, dass Folien nur auf der Innenseite der Scheiben und keinesfalls übereinander angebracht werden dürfen.
Wichtig: Im Zuge der wiederkehrenden Kfz-Begutachtung - Pickerlüberprüfung - wird seitens der Prüfer auch genau darauf geachtet, ob die Folie ein Prüfzertifikat hat und dass eine Bestätigung über die Anbringung samt Genehmigungsbescheid vorliegt
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