Gehbehinderte Personen, die auf einen fahrbaren Untersatz angewiesen sind, haben es nicht leicht. Deshalb hat auch der Gesetzgeber dieser ohnedies benachteiligten Personengruppe gewisse Begünstigungen im Straßenverkehr zuerkannt. So besteht die Möglichkeit, auf öffentlichen Verkehrsflächen sogenannte "Behindertenparkplätze" einzurichten.
Parkverbot für "Behindertenparkplätze"
Die Behörden können Verordnungen erlassen, dass Personen, die über einen Gehbehindertenausweis nach § 29 b StVO verfügen (Parkausweis für Behinderte), auf solchen Parkplätzen generell parken dürfen. Es handelt sich dabei um keine eigenen Parkplätze für Behinderte, sondern um Stellen, wo an und für sich Parkverbote bestehen. Ausgenommen vom Parkverbot sind aber Personen, die über einen Parkausweis für Behinderte verfügen und diesen auch sichtbar hinter der Windschutzscheibe anbringen.
"Reservierter" Behindertenparkplatz
Parkverbot für "Behindertenparkplätze"
Die Behörden können Verordnungen erlassen, dass Personen, die über einen Gehbehindertenausweis nach § 29 b StVO verfügen (Parkausweis für Behinderte), auf solchen Parkplätzen generell parken dürfen. Es handelt sich dabei um keine eigenen Parkplätze für Behinderte, sondern um Stellen, wo an und für sich Parkverbote bestehen. Ausgenommen vom Parkverbot sind aber Personen, die über einen Parkausweis für Behinderte verfügen und diesen auch sichtbar hinter der Windschutzscheibe anbringen.
"Reservierter" Behindertenparkplatz
Abgesehen davon kann eine Behörde durch eine Verordnung einen "Behindertenparkplatz" auch nur für ein ganz bestimmtes Kraftfahrzeug unter Angabe des Fahrzeugkennzeichens auf einer Zusatztafel zuweisen. In so einem Fall bleibt die Benützung des Parkplatzes überhaupt nur einem Kraftfahrzeug bzw. einer Person vorbehalten, selbst das Parken durch andere Gehbehinderte wäre in diesem Fall nicht gestattet.
Konsequenzen, wenn nicht gehbehinderte Personen auf einem "Behindertenparkplatz" parken
- In beiden Fällen muss mit einer Anzeige gerechnet werden, es kann Strafen bis Euro 726,-- geben.
- Daneben besteht die Möglichkeit, ein Fahrzeug ohne Parkausweis nach § 29b StVO zu entfernen, also abzuschleppen.
- Wenn ein für eine bestimmte Person "reservierter" Behindertenparkplatz verstellt wird, können bei Annahme einer Verkehrsbehinderung sogar Fahrzeuge abgeschleppt werden, bei denen der Parkausweis hinterlegt ist.


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