Die einwandfreie Funktion von Standlicht, Abblendlicht und Fernlicht ist wesentlich, um bei schlechten Sichtverhältnissen ausreichend zu sehen und rechtzeitig gesehen zu werden. Jedoch ist im Schnitt jeder fünfte Autofahrer mit mangelhafter Lichtanlage unterwegs. Die Mängel reichen von falsch eingestellten, über verschmutzte und beschädigte bis hin zu defekten Scheinwerfern. Die Beleuchtungsanlage eines Fahrzeugs sollte regelmäßig auf Fehler überprüft werden. Eine Überprüfung der Lichtanlage und der richtigen Einstellung der Scheinwerfer können Clubmitglieder an jedem ÖAMTC-Stützpunkt durchführen lassen.
Licht
Beleuchtung rechtlich - Licht an oder Licht aus?
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Erlaubt, geboten oder verboten
Strafen
"Abgesehen von dem erhöhten Unfallrisiko muss man bei falscher Licht-Verwendung auch mit Strafen von theoretisch bis zu 5.000 Euro rechnen", warnt ÖAMTC-Jurist Hoffer. Ohne Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer wird meist ein Organmandat in Höhe von 36 Euro oder eine Anonymverfügung bis zu ca. 72 Euro ausgestellt. Bei einer Anzeige kann die Strafhöhe einige hundert Euro ausmachen.
Wann ist welche Beleuchtung gesetzlich vorgeschrieben?
Seit dem 5.1.2008 gelten in Österreich (wieder) folgende Beleuchtungsvorschriften:
Begrenzungslicht- Ist vorgeschrieben zur Beleuchtung des abgestellten Fahrzeuges im Ortsgebiet (ohne weitere Scheinwerfer). Kann im Ortsgebiet bei ausreichender Beleuchtung - Fahrzeug auf ca. 50m erkennbar - unterbleiben.
- bei Dämmerung und Dunkelheit (auch wenn es eine Straßenbeleuchtung gibt)
- bei Sichtbehinderungen durch Regen, Schneefall, Nebel und dergleichen (allein oder gemeinsam mit Nebelscheinwerfern)
- im Tunnel, auch wenn dieser hell beleuchtet ist!
- bei Motorrädern immer (außer es ist vorschriftsgemäß das Fernlicht eingeschaltet)
- bei Dämmerung und Dunkelheit (bzw. wenn es die Witterung erfordert), wenn mehr als 50 km/h gefahren werden darf und die Straßenbeleuchtung nicht ausreicht (d.h. in diesem Fall auch im Ortsgebiet)
Begrenzungslicht:
- während der Dämmerung und bei Dunkelheit, aber nur zusammen mit Fernlicht, Abblendlicht oder Nebelscheinwerfern
- bei Tag und guter Sicht alleine möglich
Tagfahrlicht darf nur tagsüber, bei guter Sicht und alleine verwendet werden, niemals gemeinsam mit Abblendlicht, Fernlicht oder Nebelscheinwerfern.
Abblendscheinwerfer alleine (ohne Schlussleuchte)
Fahrzeuge, die - als Folge der "Licht-bei-Tag-Pflicht" - so ausgeliefert oder umgebaut wurden, dass sich beim Starten automatisch die Scheinwerfer (alleine, ohne Rundumbeleuchtung) einschalten, dürfen (in Österreich) mit dieser Beleuchtung fahren. In Ländern, wo "Licht-am-Tag" Pflicht ist, empfiehlt der ÖAMTC aber zur Vermeidung von Beanstandungen das normale Abblendlicht (mit Rundumbeleuchtung) - auch bei Tag und guter Sicht - einzuschalten.
Fernlicht ist gestattet
- wenn (erlaubterweise) über 50 km/h gefahren wird und niemand geblendet wird
- für optische Warnzeichen
- bei Tag und guter Sicht (alleine oder gemeinsam mit Abblendlicht)
- bei Sichtbehinderungen durch Regen, Schneefall, Nebel und dergleichen - wie etwa Dunkelheit und Dämmerung. Mit oder ohne Abblendlicht, jedenfalls aber mit "Rundumbeleuchtung".
- bei Sichtbehinderungen durch Regen, Schneefall, Nebel und dergleichen
- im Ortsgebiet, um anderen Straßenbenützern das Fahrzeug während des Haltens oder Parkens erkennbar zu machen
Fernlicht ist verboten:
- bei ausreichender Straßenbeleuchtung
- bei stillstehendem Fahrzeug
- vor entgegenkommendem Fahrzeug, deren Lenker durch Fernlicht geblendet werden würde
- beim Fahren hinter Kraftfahrzeugen in geringem Abstand, ohne zu überholen
- vor Gruppen von Fußgängern
- im Ortsgebiet (Ausnahme: wenn mehr als 50 km/h gefahren werden darf und die Straßenbeleuchtung nicht ausreicht)
Neuregelung ab 05.01.2008
Es war ursprünglich geplant, dass die Verpflichtung zur Verwendung von Licht am Tag ab 01.01.2008 (29. KFG-Novelle) wegfallen sollte. Leider erfolgte die Veröffentlichung des entsprechenden Bundesgesetzblattes zu spät (am 04.01.2008): 29. KFG- Novelle BGBl I Nr. 6/2008 vom 04.01.2008
Da ein rückwirkendes Inkrafttreten bei Verhaltensvorschriften nicht vorstellbar ist, ist von einem Inrafttreten des Wegfalls der Verwendungspflicht von Licht am Tag mit dem 05.01.2008 auszugehen.
Eine freiwillige Verwendung des Tagfahrlichtes ist jedoch weiterhin möglich.
Grundsätzlich gilt: Fahren auf Sicht! § 20 Abs. 1 StVO und § 99 Abs. 1 KFG
Anpassen der Geschwindigkeit an die Sichtverhältnisse (Straßenzustand,Kuppen, Kurven, Witterung, ...)
Gesetzestext: § 60 StVO, §§ 14 ff und 99 KFG, §§ 9 ff KDV
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