Eisige Grüße vom Vordermann
Herabstürzende Eisplatten haben oft fatale Folgen für nachfolgende Fahrzeuge
„Ich steh‘ auf der Bundesstraße“, meldete sich ein geschockter Anrufer am Notruftelefon. „Ein Eisbrocken vom Vordermann hat meine Windschutzscheibe zerschlagen und die Motorhaube eingedellt. Der Lenker ist weg, das Kennzeichen hab ich mir gemerkt. Was soll ich tun?“
Geistesgegenwärtig riet der diensthabende ÖAMTC-Jurist , Dr. Stichlberger: „Versuchen Sie gleich, wenn irgend möglich, einen Zeugen zu finden!“
Geistesgegenwärtig riet der diensthabende ÖAMTC-Jurist , Dr. Stichlberger: „Versuchen Sie gleich, wenn irgend möglich, einen Zeugen zu finden!“
Beweisnot
Tatsächlich hatte ein anderer Lenker angehalten und konnte bestätigen, dass der Eisbrocken vom Dach des vorderen PKW abgeflogen war. Entscheidend – denn fast immer blitzt man in solchen Fällen mit Schadenersatzforderungen ab, weil der Beweis nicht gelingt. Dies, obwohl man im Recht wäre, denn als Faustregel gilt:
Von oben
Kommt das Geschoß (im Winter Eis, im Sommer oft Steine von einer LKW-Ladefläche) direkt vom vorderen Fahrzeug, besteht ein Anspruch gegen dessen Haftpflichtversicherung. Aber: Bei zu geringem Sicherheitsabstand ist ein Mitverschulden möglich.
Von unten
Wird hingegen die Eisplatte oder der Stein durch den Vordermann von der Fahrbahn aufgewirbelt, besteht kein Anspruch gegen den Verursacher. Der Schaden ist selbst zu tragen, außer man hat eine Kaskoversicherung.
Aussicht auf Schadenersatz besteht höchstens dann, wenn dem Gegner am Aufwirbeln ein Sorgfaltsverstoß anzulasten ist; etwa, wenn er zu schnell durch eine Schotter-Ansammlung fährt. Hier fällt die Beweisführung aber noch schwerer.
Aussicht auf Schadenersatz besteht höchstens dann, wenn dem Gegner am Aufwirbeln ein Sorgfaltsverstoß anzulasten ist; etwa, wenn er zu schnell durch eine Schotter-Ansammlung fährt. Hier fällt die Beweisführung aber noch schwerer.
Gesetz
Laut Kraftfahrgesetz (KFG) besteht ausdrücklich die Pflicht, Kennzeichen, Beleuchtung und Sichtfeld zu säubern. Fraglos müssen sich Fahrzeuge jedoch überdies in einem solchen Zustand befinden, dass von ihnen keine Gefahr ausgeht. Sonst droht zumindest ein Haftpflichtmalus; bei Personenschaden schwebt eine strafrechtliche Verurteilung im Raum. Der ÖAMTC fordert, zwecks Verdeutlichung eine generelle Verpflichtung zur Entfernung von Schnee und Eis ins Gesetz aufzunehmen.