Besitzstörung an Parkplätzen
Einleitung
Unerlaubtes Parken auf Privatparkplätzen wird regelmäßig mit Besitzstörungsklagen oder zumindest deren „kostenpflichtiger“ Androhung geahndet. Ob und wie dabei eine „Erkennbarkeit des fremden Besitzes“ oder ein Irrtum des Störers Berücksichtigung finden können, ist in Anbetracht des Gesetzeswortlautes schwer zu beantworten. Da es aber bei derartigen Besitzstörungen in aller Regel um die Unterlassung künftiger Störungen geht, erlaubt das Kriterium der Wiederholungsgefahr die Berücksichtigung subjektiver Elemente aufseiten des Störers. Im Folgenden soll – aufbauend auf den Überlegungen P. Bydlinskis und der umfassenden Darstellung Kodeks – eine „Fallgruppe Irrtum“ zusammengefasst werden, um die praktische Handhabung derartiger Konstellationen zu erleichtern. Dort, aber sogar in Fällen bewusster Besitzstörung spielt der Wegfall der Wiederholungsgefahr eine wesentliche Rolle, insbesondere wenn der Störer dem Besitzer den Abschluss eines (prätorischen) Unterlassungsvergleichs anbietet. Nicht nur unter diesem Aspekt verdienen aber auch die Vorgehensweisen der Parkplatzbesitzer genauere Betrachtung. Abschließend gibt es noch einen kurzen Exkurs zum Thema Passivlegitimation des Halters.
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Fundstelle: ZVR 2012/18 (45)