Das Gesetz besagt klar: Wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, darf weder ein Fahrzeug in Betrieb nehmen, noch lenken. Weniger leicht ist die Vollziehung dieses Gesetzes. Die Straßenverkehrsordnung 1960 sieht für den Fall des Vorliegens einer Alkohol- oder Suchtgift-Beeinträchtigung Zwangsmaßnahmen vor. Diese sollen Personen an der Inbetriebnahme oder am weiteren Lenken eines Fahrzeuges hindern. Das Führerscheingesetzt sieht für den Fall der Fälle die Abnahme von Führerschein und Mopedausweis bzw. die anschließende Entziehung der Lenkberechtigung vor.
Sicherheit
Legale und illegale Drogen im Straßenverkehr
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Hauptdroge Alkohol
Während die Hauptdroge Alkohol leicht messbar ist (Vortestgeräte und Alkomat), stellt sich die Situation bei Drogen anders dar. Im Jahr 2010 wurden 1.094 Drogenlenker gefasst (+ 16,4 Prozent gegenüber dem Jahr davor, Quelle: BMI). Ihnen gegenüber stehen rund 40.000 Alkolenker, unter denen sich allerdings auch Fahrer befinden, die einen Mix aus Drogen und Alkohol intus haben.
Rechtliche Folgen
Über die rechtlichen Folgen nach dem Lenken eines Fahrzeuges unter dem Einfluss von Suchtgift berichtet ÖAMTC-Jurist Martin Hoffer. Je nachdem, ob es zu einem Unfall gekommen und ob Personen zu Schaden gekommen sind, drohen beeinträchtigten Lenkern verwaltungs-, zivil-und strafrechtliche Konsequenzen. Die rechtlichen Vorschriften erscheinen aber eher "unsauber", weil spezifische Sanktionen nach dem Lenken eines Fahrzeuges unter Drogeneinfluss zum Teil mit den Vorschriften über den Alkoholkonsum vermischt sind.
Forderungen des ÖAMTC
Bei Medikamenteneinnahme
- Ärzte und Apotheker sollen verpflichtet werden, bei Verschreibung bzw. Ausfolgung von Medikamenten die negative Auswirkungen auf die Verkehrstüchtigkeit haben könnten, ausdrückliche Warnhinweise zu geben.
- Die Hersteller (Pharma-)Firmen sollten auf internationaler Ebene verpflichtet werden, durch entsprechende Studien konkretere Daten über die Dauer bzw. Intensität einer allfälligen Beeinträchtigung der Verkehrstüchtigkeit zu liefern. Entsprechende Warnhinweise sind unübersehbar auf der Packung bzw. den Beipackzetteln anzubringen. Da die Zulassung zahlreicher Medikamente im Ausland erfolgt, ist eine internationale Regelung erforderlich.
- Wenn Drogen als Medikamente verabreicht werden, muss für den Fall einer Beanstandung bzw. eines Unfalles eine genaue Dokumentation vorliegen, damit keine Sanktionen wegen unerlaubten Fahrens unter Drogeneinfluss vorgeworfen werden kann.
- Einsatz von Schnelltests zur Erhärtung des Anfangsverdachts (auf Basis von Schweiß, Speichel oder Urin)
- Drogenspezifische medizinische Schulung der Exekutivorgane
- Ausbildung von sogenannten Drogenärzten, damit auch außerhalb von Städten mit Bundespolizeidirektionen und den dort Dienst versehenden Amtsärzten die Möglichkeit besteht, Suchtgiftbeeinträchtigungen fachgerecht feststellen zu können.
- Schaffung der nötigen organisatorischen und finanziellen Voraussetzungen, damit Ärzte in ausreichender Zahl für diese Tätigkeit gewonnen werden können.
- Anpassung der Rechtsgrundlage für das "Coaching" (und naturgemäß auch dessen Inhalte) an die Drogenproblematik.
Referenten
Gabriele Fischer (FA f. Psychiatrie, Univ. Klinik f. Psychiatrie u. Psychotherapie Wien), Reinhard Fous (Amtsarzt, Allgemeinmediziner), Martin Hoffer (ÖAMTC-Jurist), Ilsemarie Kurzthaler (FA f. Psychiatrie, Univ.Klinik f. Psychiatrie Innsbruck), Leonidas Lemonis (Allgemeinmediziner, Ärztlicher Leiter des Grünen Kreises), Brigitte Nedbal-Bures, (Polizeijuristin, Bundespolizeidirektion Wien), Bettina Schützhofer, (Klinische u. Gesundheitspsychologin, "sicher unterwegs"), Andreas Walter (FA f. Psychiatrie u. Neurologie), Karl Wohak (OA Abteilung f. Anästhesiologie u. Intensivmedizin, KH Barmherzige Brüder Wien).
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