Dauernd stark gehbehinderte Personen und/oder Personen, denen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar ist, können - bei entsprechender Eintragung im Behindertenpass - einige Begünstigungen (z.B. Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer) in Anspruch nehmen.
Diese Möglichkeit besteht allerdings nur dann, wenn der Behinderte als Zulassungsbesitzer aufscheint; dies gilt auch bei Blinden, Kindern und/oder geistig Behinderten! In letzteren beiden Fällen gehen die Pflichten des Zulassungsbesitzers gem. § 103 Abs. 9 KFG automatisch auf den Erziehungsberechtigten/Sachwalter über.



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